Das digitale Kontrollgerät
Das Fahrpersonalrecht, das neben den Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Lkw und Bussen und einigen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen auch die jeweilige Form der Aufzeichnung der Zeiten regelt, hält für die Betroffenen unzählige Pflichten bereit. Um kontrollieren zu können, ob sich die Betroffenen auch an die Vorschriften halten, sind alle Tätigkeiten und alle Nicht-Tätigkeiten eines Fahrers lückenlos zu dokumentieren. Da sowohl die Vorschriften zu den einzuhaltenden Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts-, Pausen- und Ruhezeiten als auch die Fahrtenschreiber, mit denen diese Zeiten zu erfassen sind, von hoher Komplexität gekennzeichnet sind, ist es nur folgerichtig, dass zum Beispiel über die Artikel 32 und 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 an die Fahrer und Unternehmen gerichtete Bedienungs-, Schulungs- oder Unterweisungsvorschriften bestehen.
Diese Vorschriften sind nicht sehr ergiebig – neben einer allgemeinen Aussage, dass „das Unternehmen“ die Fahrer zu schulen und die Daten regelmäßig auszuwerten hat, bleiben im Artikel 33 alle weiteren Fragen zur Umsetzung dieser Pflicht offen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Daten der Fahrerkarten und der Fahrtenschreiber sind regelmäßig auszulesen. Dabei sollten die gesetzlichen Mindestvorgaben, insbesondere bei den Fahrerkarten, grundsätzlich deutlich unterschritten werden (Empfehlung: 1 x pro Woche auslesen). Nur wenn der einzelne Fahrer eher selten im Einsatz ist und insoweit keine Doppelwochenlenkzeit oder ähnliches disponiert werden muss, erscheinen die gesetzlichen Mindestfristen hinreichend.
- Die ausgelesenen Daten sind regelmäßig auszuwerten! Regelmäßig heißt, wenn die Beförderung von Personen oder Gütern das Kerngeschäft des Unternehmens ist, alle vier Wochen. Größere Zeiträume von vielleicht zwei oder drei Monaten sind denkbar, wenn der Fahrzeugeinsatz von geringfügigem Umfang und zudem aufgrund des konkreten Einsatzes das Potenzial für Verstöße gering ist. Generell sollte eine leistungsfähige und auf aktuellem Stand befindliche Auswertungssoftware eingesetzt werden.
- Belegen die Auswertungen Defizite oder Verstöße, sind wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache gefragt. Ansatzpunkte können hier je nach Verstoß der Fahrer selbst, die Disposition oder andere im Unternehmen verantwortliche Personen oder auch die Kunden (Verlader oder Empfänger) sein.
- Alle zuvor beschriebenen Aktivitäten und die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren (grundsätzlich personenbezogen).
Nachrüstpflicht
In Deutschland müssen laut Fahrpersonalverordnung (FPersV) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen können und deren zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGM) zwischen 2.801 und 3.500 kg beträgt, Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einen Gewicht ab 3.501 kg zGG gelten die EU-Verordnungen Nr. 165/2014 und Nr. 561/2006 und damit die Pflicht zum Betrieb eines Fahrtenschreibers.
Spätestens ab Sommer 2025 müssen alle Fahrzeuge auf den intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 umgerüstet sein.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht
Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 kg zHm hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht bezüglich des Fahrtenschreibers zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden beziehungsweise der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.
TIPP: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 kg-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Fahrtenschreibers wohl überlegt sein. Privatfahrten sind bis zu einer zHm von 7.500 kg vom Fahrpersonalrecht ausgenommen. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Fahrtenschreiber nicht benötigt wird, sollte gegebenenfalls auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.
Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- beziehungsweise Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 der FPersV oder Artikel 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 3 FPersV sowie Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Fahrtenschreiber eingebaut werden.