EU-Berufskraftfahrer

Die Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerrichtlinie) vom 15.07.2003 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr vom 14.08.2006 und die Verordnung über den Erlass und Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetzes vom 22.08.2006 in nationales deutsches Recht umgesetzt. Mit Stand Juli 2015 hat das Bundesamt Anwendungshinweise veröffentlicht, die der einheitlichen Rechtsanwendung dienen (siehe externe Links im Randtext). Hier einige wichtige Eckpunkte:
  • Anliegen
    Ziel der EU-Berufskraftfahrerrichtlinie ist die Definition eines Mindestniveaus der Ausbildung für Fahrer im gewerbliche Güter- und Personenverkehr und Teilen des Werkverkehrs. Der Ausbildungsberuf - Berufskraftfahrer - ist davon nicht berührt.
  • Besitzstand
    Wer zum Stichtag 10.09.2008 im Personenverkehr über einen gültigen Führerschein der betroffenen D-Klassen bzw. 10.09.2009 im Güterverkehr der C-Klasse verfügte, gilt als EU-Berufskraftfahrer im Sinne des Gesetzes, wenn er die zyklische Weiterbildung absolviert.
  • Prüfung für Berufseinsteiger
    Alle Berufseinsteiger nach diesem Datum müssen sich, vom Mindestalter abhängig, einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation unterziehen und dazu eine IHK- Prüfung ablegen (siehe Informationen im Randtext).
  • Zyklische Weiterbildung
    In einem Zyklus von 5 Jahren sind von allen als Fahrpersonal Beschäftigten Weiterbildungen (35 Stunden) ohne abschließende Prüfung zu absolvieren. Die Teilnahmezertifikate sind bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
  • Ausbildungsstätten
    Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung sind neben Fahrschulen (mit Erlaubnis CE oder DE) und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten auch Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen, die in den Berufen Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb ausbilden bzw. umschulen.
Die Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen im Kammerbezirk erfolgte bisher durch die IHK Chemnitz. Mit Inkrafttreten der Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz im Dezember 2020 übernimmt die Anerkennung und Überwachung (DOCX-Datei · 64 KB)der Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen künftig das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LaSuV), Referat 43.