Wie wird BGM gefördert und wo erhält man Unterstützung?
Steuerliche Vorteile der Betrieblichen Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei fördern.
Steuerliche Förderung nach Einkommensteuergesetz
Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber pro Beschäftigten bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Förderung der Gesundheit aufwenden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen:
Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber pro Beschäftigten bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Förderung der Gesundheit aufwenden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen:
- der Verhinderung oder Verminderung von Krankheitsrisiken dienen
- die Gesundheit der Beschäftigten fördern
- den Anforderungen an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit entsprechen
- hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und soweit erforderlich Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen (z. B. Zertifizierung)
Beispiele begünstigter Maßnahmen
Steuerfrei gefördert werden können unter anderem:
Steuerfrei gefördert werden können unter anderem:
- zertifizierte Präventionskurse
- bestimmte, nicht zertifizierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, sofern sie die Anforderungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen
- Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung im Bereich eines gesundheitsförderlichen Arbeits‑ und Lebensstils
Der Katalog anerkannter Maßnahmen lehnt sich an den Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen an und kann hier abgerufen werden.
Nicht begünstigte Leistungen
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind insbesondere:
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind insbesondere:
- allgemeine Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios
- Maßnahmen zum reinen Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- individuelle Heilbehandlungen wie Massagen oder Physiotherapie ohne Bezug zu Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
Ergänzender Hinweis
Unabhängig von § 3 Nr. 34 EStG gelten Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn, wenn sie überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden.
Unabhängig von § 3 Nr. 34 EStG gelten Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn, wenn sie überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden.
Bedeutung für das Betriebliche Gesundheitsmanagement
Die steuerliche Förderung bietet Unternehmen einen finanziellen Anreiz, gezielt in die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu investieren und freiwillige BGM‑Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen.
Die steuerliche Förderung bietet Unternehmen einen finanziellen Anreiz, gezielt in die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu investieren und freiwillige BGM‑Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen.
Rechtliche Grundlagen
§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) und §§ 20, 20b Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) und §§ 20, 20b Sozialgesetzbuch V (SGB V)
BGF-Koordinierungsstelle Sachsen
Die BGF-Koordinierungsstelle der Krankenkassen beraten Sie bei Ihren Aktivitäten zur Gesundheitsförderung im betrieblichen Alltag und zu Fördermöglichkeiten – unabhängig von Branche und Beschäftigtenzahl. Dazu gehört neben einer kostenfreien Beratung am Telefon oder vor Ort auch ein Webportal.
Das erwartet Sie in der Beratung durch eine regionale BGF-Koordinierungsstelle:
- Klärung Ihrer Ausgangssituation und Ziele
- Information zur Umsetzung einer nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsförderung
- Beratung zu Unterstützungsmöglichkeiten durch gesetzliche Krankenkassen und andere Partner
- Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen
Unterstützung durch die Krankenkassen
Nach §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V (SGB) sind Krankenkassen verpflichtet, Leistungen zur präventiven Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen und die Umsetzung in den Unternehmen zu begleiten.
In Betracht kommende Maßnahmen, für welche u.a. auch eine steuerliche Förderung möglich ist, kann dem Katalog nach §§ 20 und 20a SGB V entnommen werden. Hierzu zählen unter anderem:
- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- Förderung von Stressbewältigungskompetenzen und Entspannung
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums
- Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatzes
- Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
- Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Grundlage der inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung ist der GKV-Leitfaden Prävention. Die Vorgaben aus dem Präventionsgesetz fließen darin mit ein.
Anträge auf Anerkennung und Förderung einzelner Angebote sind von dem Gesundheitsdienstleistern an die für die Umsetzung zuständigen Krankenkassen vor Ort (oder an die von ihnen zwecks Prüfung der Fördervoraussetzungen beauftragten Dritten) zu richten.