Häufig gestellte Fragen
In Zusammenhang mit der Ausübung der Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen ergeben sich oftmals Fragen. Die häufigsten haben wir Ihnen zusammengestellt.
- Gibt es die Möglichkeit unter einem Haftungsdach tätig zu werden?
Öffentliches Register über vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 KreditwesengesetzMit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in § 2 Absatz 10 Kreditwesengesetz ein öffentliches Register vertraglich gebundener Vermittler eingeführt und ist auf der Homepage der BaFin einsehbar.Die darin enthaltenen Daten basieren auf den Anzeigen der Haftungsgeber. In der KWG-Vermittlerverordnung ist geregelt, welche Daten der vertraglich gebundenen Vermittler und der haftenden Unternehmen in das öffentliche Register eingestellt werden (so: Unternehmensangaben, Beginn und Ende der Tätigkeit, Haftungsübernehmender, Datum der Anzeige bei der BaFin). Die Daten werden der BaFin im Wege des bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens übermittelt. Mit der Anzeige durch das haftende Unternehmen ist zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers, sind dessen Daten noch weitere 5 Jahre in diesem Register einsehbar.Dieses Register ist nicht zu verwechseln mit dem jeweils öffentlich einsehbaren Register für Versicherungsvermittler/-berater nach § 34d Gewerbeordnung und für Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34f Gewerbeordnung. Wer Versicherungen vermittelt und ebenfalls als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 KWG tätig ist, wird in beiden Registern eingetragen. Wer als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung tätig ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Eintragung im KWG-Register nach § 2 Absatz 10 KWG tätig sein.
- Versicherungskaufmann/-frau - Abschluss Vorgänger/Nachfolger als Sachkundenachweis anerkannt?
Der Abschluss „Versicherungskaufmann/-frau“ (IHK), welcher bis August 2006 abgelegt werden konnte, ist Vorläufer des Abschlusses als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ und daher im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f FinVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anzuerkennen.Alle seit August 2006 abgelegten Abschlüsse als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherungen“ hingegen nicht.
- Wo ist das Vermittlerregister einsehbar?
Das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler ist unter www.vermittlerregister.info öffentlich für jedermann einsehbar. Gern können Sie auch Ihre Kunden darauf hinweisen.
- Gilt meine Registernummer für die Finanzanlagenvermittlung?
Gilt meine Registernummer als Versicherungsvermittler auch für die Finanzanlagenvermittlung?
Die Registernummer, die Sie auf Grund der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO als Versicherungsvermittler oder bei Eintragung als sog. gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO erhalten haben, bleibt neben der neu erteilten Registernummer als Finanzanlagenvermittler bestehen. Beide Registernummern können Sie unter www.vermittlerregister.info prüfen. - Was ist zu tun, wenn sich die Geschäftsanschrift ändert?
Sollten Sie Ihre Hauptniederlassung verlegen, so müssen Sie dies zunächst beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde anzeigen (An- bzw. Ab- oder Ummeldung).Zur Änderung der Registerdaten zeigen Sie die neue Geschäftsanschrift bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde, die Ihnen die Erlaubnis nach § 34 f GewO erteilt hat, an.
Diese sendet Ihre geänderten Daten an die IHK, als zuständige Registerstelle. Die IHK aktualisiert Ihre Registereintragung.Achtung: liegt die neue Hauptniederlassung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches Ihrer bisherigen Erlaubnisbehörde nach § 34f GewO, so müssen Sie die Adressänderung bei der "neuen" Erlaubnisbehörde nach § 34f GewO anzeigen.
- Ist die Finanzanlagenvermittlung im Nebengewerbe erlaubnispflichtig?
Ja. Gleichgültig, ob Sie neben- oder hauptberuflich gewerblich zu Finanzprodukten im Sinne des § 34 f GewO Anlageberatung erbringen oder diese vermitteln, Sie unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO. - Gibt es Informationspflichten?
Welche Informationen Sie dem Kunden zur Verfügung stellen müssen, finden Sie in § 12 FinVermV. In den Erläuterungen zur Erstinformationspflicht der IHK Chemnitz finden Sie detailierte Informationen zum Thema.
- Wo finde ich Termine für die Sachkundeprüfung?
Die Prüfungstermine für die Sachkundeprüfung werden bundeseinheitlich festgelegt.Alle Termine für die Sachkundeprüfung finden Sie zentral auf der Webseite der DIHK, Die nächsten Termine der IHK Chemnitz finden Sie im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
- Wo finde ich Lehrgangsanbieter zur Vorbereitung der Sachkundeprüfung?
Die IHK Chemnitz bietet keine Lehrgänge an. Grundsätzlich finden Sie einige Anbieter im Internet. Sie können aber auch unter www.wis.ihk.de recherchieren und sich über aktuelle Angebote informieren.
- Worunter fallen die fondsgebundenen Versicherungen?
Worunter fallen die fondsgebundenen Versicherungen, unter die Versicherungsvermittlung nach § 34 d Abs. 1 GewO oder die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO?Fondsgebundene Versicherungen unterfallen der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO. Sie benötigen keine gesonderte Erlaubnis nach § 34f GewO um diese Versicherungsprodukte zu vertreiben. Jedoch müssen Sie die mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in Kraft getretenen Regelungen zur Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten beachten.