Gold und Edelmetalle als Vermögensanlagen

Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO für Vermittlung von Edelmetallen erweitert

Mit Artikel 3 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde  § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) geändert, danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.
Das Gesetz ist nunmehr im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt zum 01.07.2021 im Wesentlichen in Kraft. Weitere Informationen können Sie den Verlauf des Gesetzgebungsvorgang entnehmen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
 
Laut Gesetzesbegründung  sollen folgende Grundsätze gelten (s. 87)
  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbes. Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Betroffen sind Geschäftsmodelle von Edelmetallanbietern/-verwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden. Diese werden als Vermögensanlage eingestuft und unterfallen somit der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes und eines aufgrund dessen zu erstellenden Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB),
Klassische Verwahrverträge oder Sachan- und -verkäufe, die im Regelfall lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllen, sind nicht erfasst.

Erlaubnispflicht

Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes unterfällt damit der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Gewerbetreibende, die diese Produkte vertreiben wollen, müssen sich an die zuständige Erlaubnisbehörde (in Südwestsachsen sind dies die Landratsämter Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Zwickau, Vogtlandkreis sowie die Stadt Chemnitz) wenden und im Antragsverfahren die Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnisse, Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Der Gesetzgeber sieht für Gewerbetreibende eine Übergangsfrist bis 31.12.2021 vor:
Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO die o. g. Anlagen vermitteln oder hierzu beraten wollen, bedürfen bis zum 31. Dezember 2021 noch keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO.
Darüber hinaus wurde auch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1568). Durch Artikel 19 des Gesetzes wird in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Durch Artikel 22 wird § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO entsprechend ergänzt um § 50a VAG. Gemäß Artikel 30 Abs. 6 des Gesetzes treten die Änderungen am 1. Juli 2022 in Kraft.