Darlehensvermittler: Neue Erlaubnispflicht § 34k GewO

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Kredit- und Warenkreditvermittler – Überblick und wichtige Punkte
Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorgelegt. DIe IHK Organisation hat über die Deutsche Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestand vorgesehen, der Kreditvermittler gemäß § 34k GewO.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

Erlaubnisvoraussetzungen bleiben weitgehend bestehen

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34k GewO sollen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§ 34d GewO, § 34f GewO, § 34h) entsprechen. Das bedeutet, dass die Zuverlässigkeit der Antragsteller sowie geordnete Vermögensverhältnisse weiterhin zentrale Kriterien sein werden. Somit bilden diese auch künftig die Grundlage für diese Erlaubniserteilung.

Vereinfachtes Erlaubnisverfahren bei Vorlage einer bestehenden Erlaubnis geplant

Wenn ein Antragsteller bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO besitzt und diese durch Vorlage der entsprechenden Erlaubnisurkunde nachweist, sollen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht nochmals geprüft werden. Das erleichtert den Übergang und vermeidet doppelte Prüfungen.

Übergangsfrist für Gewerbetreibende mit bestehender Erlaubnis

Gewerbetreibende, die am 01.01.2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler besitzen, haben bis zum 19.11.2026 Zeit, eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO zu beantragen. Diese Frist soll den Übergang erleichtern und Unsicherheiten vermeiden.

Erlöschen der Vorerlaubnis bei Erteilung der neuen Erlaubnis

Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO erlischt automatisch die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO. Falls bis zum 20.11.2026 keine neue Erlaubnis erteilt wird, erlöscht die alte Erlaubnis per Gesetz am 20.11.2026. Das bedeutet, dass ab diesem Datum nur noch die neue Erlaubnis gültig ist.

Neue Tätigkeitsaufnahme ab 01.01.2026

Wer ab dem 01.01.2026 eine Tätigkeit als Darlehensvermittler neu aufnehmen möchte, benötigt künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO wird dann nicht mehr ausreichen.

Erweiterung auf Warenkreditvermittler bei größeren Unternehmen

Künftig soll die Erlaubnispflicht auch für bestimmte Warenkreditvermittler gelten. Betroffen sind Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen und zur Finanzierung ein Darlehen vermitteln. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 250 Beschäftigte hat und entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro vorweisen kann.

Sachkunde- und Weiterbildungspflichten

  • Sachkunde für verantwortliche Personen: Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position tätig sind, müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Sachkunde für Gewerbetreibende: Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
  • Weiterbildung: Für alle genannten Personen gilt eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung von 5 Stunden.

Derzeitige Situation bei der Beantragung

Derzeit ist die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich, da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, eine Verordnung noch nicht vorliegt, die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörden auf Bundesländerebene entschieden werden muss und daher weitere Änderungen möglich sind. Wir halten Sie dazu stets auch über unseren Newsletter auf dem Laufenden.