Darlehensvermittler: Neue Erlaubnispflicht § 34k GewO

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Kredit- und Warenkreditvermittler – Überblick und wichtige Punkte
Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorgelegt. DIe IHK Organisation hat über die Deutsche Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Zwischenzeitlich liegt der Regierungsentwurf vor, welcher bereits zahlreiche Änderungen aufgrund der Verbändeanhörung beinhaltet.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestand vorgesehen, der Kreditvermittler gemäß § 34k GewO.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

Erlaubnisvoraussetzungen bleiben weitgehend bestehen

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34k GewO sollen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§ 34d, f, h, i GewO ) entsprechen. Das bedeutet, dass die Zuverlässigkeit der Antragsteller sowie geordnete Vermögensverhältnisse weiterhin zentrale Kriterien sein werden. Somit bilden diese auch künftig die Grundlage für diese Erlaubniserteilung.

Vereinfachtes Erlaubnisverfahren bei Vorlage einer bestehenden Erlaubnis geplant

Wenn ein Antragsteller bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO besitzt und diese durch Vorlage der entsprechenden Erlaubnisurkunde nachweist, sollen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht nochmals geprüft werden. Das erleichtert den Übergang und vermeidet doppelte Prüfungen.

Übergangsfrist für Gewerbetreibende mit bestehender Erlaubnis

Gewerbetreibende, die am 20.11.2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler besitzen, haben bis zum 31. Mai 2027 Zeit, eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO zu beantragen. Diese Frist soll den Übergang erleichtern und Unsicherheiten vermeiden.

Erlöschen der Vorerlaubnis bei Erteilung der neuen Erlaubnis

Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO erlischt automatisch die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO. Falls bis zum 31.05.2027 keine neue Erlaubnis erteilt wird, erlöscht die alte Erlaubnis per Gesetz am 31.Mai 2027. Das bedeutet, dass ab diesem Datum nur noch die neue Erlaubnis gültig ist.

Neue Tätigkeitsaufnahme ab 20.11.2026

Wer ab dem 20.11.2026 eine Tätigkeit als Darlehensvermittler neu aufnehmen möchte, benötigt künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO wird dann nicht mehr ausreichen.

Erweiterung auf Warenkreditvermittler bei größeren Unternehmen

Künftig soll die Erlaubnispflicht auch für bestimmte Warenkreditvermittler gelten. Betroffen sind Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen und zur Finanzierung ein Darlehen vermitteln. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 250 Beschäftigte hat und entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro vorweisen kann.

Sachkunde- und Weiterbildungspflichten

  • Sachkunde für Gewerbetreibende: Unternehmer, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen und , benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde. Ausnahmen sollen hier nur für juristische Personen gelten, wenn deren gesetzlichen Vertreter nicht selbst vermittelnd und beratend tätig sind und entsprechend vertretungsberechtigte sachkundige Beschäftigte die Vermittlung beaufsichtigten.
  • Sachkunde für verantwortliche Personen: Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position tätig sind, müssen in ihrem Geschäftsbereich über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen. Das heißt eine Pflicht zur Sachkundeprüfung ist nach derzeitigen Stand nicht vorgesehen.
  • Weiterbildung: Für alle Personen die in der Vermittlung und Beratung tätig sind gilt eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung von 5 Stunden.

Derzeitige Situation bei der Beantragung

Derzeit ist die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich, da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, eine Verordnung noch nicht vorliegt, die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörden auf Bundesländerebene entschieden werden muss und daher weitere Änderungen möglich sind.
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