Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
Die Schlichtung ist der Mediation sehr ähnlich. Die Ziele, die mit der Mediation und der Schlichtung verfolgt werden, sind vergleichbar. Das Schlichtungsverfahren ist allerdings vom Verfahren her etwas förmlicher als die Mediation. Ein weiterer Unterschied zu der Mediation liegt darin, dass Schlichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können, einen Vorschlag unterbreiten. Diesem Vorschlag können sich die Parteien dann freiwillig unterwerfen.
Unternehmer beurteilen aber die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits nicht nur unter juristischen, sondern auch wirtschaftlichen Aspekten – dabei spielt die Verfahrensdauer eine wesentliche Rolle.
Vor diesem Hintergrund gibt es die Möglichkeit, einen (Rechts)Streit auch vor einer Güte- bzw. Schlichtungsstelle zu klären. Die Parteien können dabei den Schlichter selbst benennen, die Gütestelle tritt dann zügig zusammen und verhandelt in einer einzigen Instanz. Lästige Zeitverzögerungen durch Berufungsinstanzen gibt es nicht. Darüber hinaus steht am Ende der Verhandlung regelmäßig als Ergebnis die gütliche Beilegung des Streits. Eine solche für alle Beteiligten akzeptable Lösung ohne Verlierer hat den Vorteil, dass die Parteien auch künftig ihre Geschäftsbeziehungen ohne Missklang pflegen können.
Um diese wirtschaftsfreundliche Alternative zu staatlichen Gerichtsverfahren auch den hiesigen Gewerbetreibenden und Unternehmen anbieten zu können, hat die Industrie- und Handelskammer Chemnitz (IHK) eine Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten eingerichtet.
Für die Erreichung einer Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist es u. a. erforderlich, bereits bei der Vertragsgestaltung geeignete Möglichkeiten der Konfliktbegrenzung zu schaffen. Das bedeutet, dass in Verträge zwischen den Unternehmen Schlichtungsklauseln – etwa wie im folgenden Beispiel dargestellt – aufgenommen werden sollten:
„Die Parteien verpflichten sich im Falle einer sich aus dem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht, eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer Chemnitz (IHK) durchzuführen. Diese Vereinbarung gilt auch als Schlichtungsvereinbarung i. S. der Verfahrensordnung der IHK. Eine Klage vor einem ordentlichen Gericht wird erst erhoben, wenn sich die klagende Partei vergeblich um die Durchführung eines Schlichtungs-verfahrens bemüht hat oder wenn nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren dessen Beendigung durch die IHK schriftlich bestätigt wird.“
Da auch ein Schlichtungsverfahren nicht ohne einige grundsätzliche Regeln auskommen kann, wurde eine Verfahrensordnung geschaffen. Darin werden die bei der Anrufung der Schlichtungsstelle einzuhaltenden Voraussetzungen zusammengefasst.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Punkte kurz dargestellt werden.
1. Wer kann die Schlichtungsstelle anrufen?
Beide Parteien sind Unternehmer i.S.d. BGB und wenigstens eine der Parteien muss ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Chemnitz haben und dieser zugehören. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind zivil- oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
2. Einleitung des Verfahrens
Wer eine Schlichtung wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei der IHK Chemnitz.
Der Antrag muss Angaben zu den Parteien, dem Streitgegenstand, den geltend gemachten Ansprüchen und den maßgeblichen Beweismitteln enthalten.
Danach informiert die IHK Chemnitz die Gegenseite über den Antrag und fordert sie auf, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Das Schlichtungsverfahren kommt nicht zustande, wenn die Gegenseite nicht zustimmt oder ablehnt.
Bei Einigkeit über die Durchführung des Verfahrens werden die Parteien zur Zahlung der Gebührenpauschale sowie des Honorarvorschusses für die Schlichter (vgl. 5.) und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung (vgl. 4.) aufgefordert.
3. Wer schlichtet?
Das entscheiden in erster Linie die Parteien. Sie können sich auf einen (oder drei) Schlichter einigen, aber auch bei der IHK beantragen, dass ein Schlichter benannt wird. Die IHK stellt Listen zur Verfügung, in denen Personen aufgeführt sind, welche die erforderliche Sachkunde besitzen.
In fachlicher Hinsicht muss der Schlichter hinreichende Erfahrung in Bezug auf wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und die Befähigung zum Richteramt bzw. eine vergleichbare Qualifikation haben.
Der Schlichter muss neutral, unabhängig und unparteiisch sein. Er wird zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Schlichter ist z. B. immer ausgeschlossen, wenn er eine der Parteien vor dem Verfahren im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Schlichtungsverfahrens schon beraten hat bzw. wenn er zu einer der Parteien in einer engen familiären Beziehung steht. Der Schlichter kann aber auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wichtig ist, dass die Parteien verpflichtet sind, den Schlichter in einem späteren eventuellen Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden.
4. Schlichtungsvereinbarung
Die Parteien müssen bei Bereitschaft zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vereinbaren, ihren Streit nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung).
Neben weiteren Regelungen weist die Schlichtungsvereinbarung auch darauf hin, dass ein eventuell zustande gekommener und protokollierter Vergleich einen vollstreckbaren Titel i. S. der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt.
5. Kosten
Neben der von beiden Parteien im Voraus je zur Hälfte zu tragenden Gebührenpauschale für die IHK (je nach Streitwert zwischen 100 bis 500 €) erhält der Schlichter ein Zeithonorar. Auf das Zeithonorar wird von der IHK gegenüber jeder Partei ein Vorschuss in Höhe von einem Stundensatz erhoben.
Das Zeithonorar je Stunde richtet sich nach dem Streitwert. Es beträgt bei einem Streitwert :
- bis 25.000,00 €
a) für den Vorsitzenden 75,00 €
b) bei drei Schlichtern je beisitzendem Schlichter 50,00 €
- über 25.000,00 bis 100.000,00 €
a) für den Vorsitzenden 100,00 €
b) bei drei Schlichtern je beisitzendem Schlichter 75,00 €
- über 100.000,00 €
a) für den Vorsitzenden 125,00 €
b) bei drei Schlichtern je beisitzendem Schlichter 100,00 €
Ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Wird das Schlichtungsverfahren durch eine Vereinbarung (z. B. einen Vergleich) beendet, wird darin regelmäßig auch die Verteilung der Kosten der Geschäftsstelle und des Schlichters geregelt. Scheitert das Schlichtungsverfahren, tragen die Parteien die Kosten des Schlichters je zur Hälfte.
6. Verfahrensgang
Wenn die Gegenseite dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und der Antragsteller hierüber informiert worden ist, wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung unterzeichnet und die Gebührenpauschale bzw. der Honorarvorschuss eingezahlt sind. Sollte dies nicht binnen drei Wochen erfolgen, kann die IHK das Schlichtungsverfahren für beendet erklären.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Schlichtungsstelle der Gegenseite das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern.
Der Schlichter bestimmt dann im Einvernehmen mit den Parteien den Ort des Schlichtungsverfahrens (regelmäßig die IHK) und setzt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien geladen werden.
In dem nicht öffentlichen Termin werden die Interessen der Parteien sowie die Sach- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt.
Der Schlichter wirkt auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin und unterbreitet den Parteien einen Einigungsvorschlag. Anwaltlich nicht vertretene Parteien informiert der Schlichter über die rechtlichen Hintergründe und Folgen des Einigungsvorschlages.
7. Ende des Verfahrens
Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung schriftlich (oder im Verhandlungstermin mündlich) gegenüber dem Schlichter und der anderen Partei für gescheitert erklärt.
Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch er das Verfahren jederzeit beenden.
Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung wird angestrebt, diese als Gütevergleich i. S. der ZPO zu protokollieren. Das Schlichtungsverfahren gilt mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet.
Stand: 04/2026