Recht auf Reparatur

Neue Pflichten und Risiken für Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren setzt Deutschland die europäische „Right-to-Repair“-Richtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Reparaturen gegenüber einem Neukauf attraktiver zu machen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Während die ökologischen Ziele grundsätzlich breite Unterstützung finden, bringt das Gesetz ab 31. Juli 2026 für Hersteller, Händler, Importeure und Reparaturbetriebe erhebliche neue Anforderungen mit sich.

Reparatur statt Neukauf als Leitprinzip

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Verbraucher dazu zu bewegen, defekte Produkte möglichst reparieren zu lassen, anstatt sie durch Neugeräte zu ersetzen. Dafür werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zugunsten der Reparatur verändert. Insbesondere soll die Reparatur sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gestärkt werden.

Neue Reparaturpflichten für Hersteller

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines gesetzlichen Reparaturanspruchs gegenüber Herstellern für bestimmte Produktgruppen. Hersteller müssen künftig auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen anbieten, sofern die betroffenen Produkte unter die unionsrechtlichen Reparaturvorgaben fallen. Dabei muss die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu einem angemessenen Entgelt erfolgen. Außerdem sind Hersteller verpflichtet, die notwendigen Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturinformationen bereitzuhalten.
Insbesondere die Begriffe „angemessener Zeitraum“ und „angemessenes Entgelt“ werden von Wirtschaftsverbänden kritisch gesehen. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammern bergen diese unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Rechtsunsicherheiten und ein erhöhtes Streitpotenzial zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Reparierbarkeit wird zum Qualitätsmerkmal

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die geplante Verankerung der Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal einer Ware. Künftig kann die mangelnde Reparierbarkeit eines Produkts einen Sachmangel darstellen. Hersteller und Importeure müssen deshalb bereits bei der Produktentwicklung stärker berücksichtigen, ob und in welcher Weise ihre Produkte repariert werden können.
Für Unternehmen bedeutet dies zusätzliche Anforderungen an Konstruktion, Ersatzteilversorgung und technische Dokumentation. Fehler bei der Umsetzung können unmittelbar zu Gewährleistungsansprüchen führen.

Verlängerte Gewährleistungsrisiken

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die gesetzliche Gewährleistung. Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche um zwölf Monate. Die Reparatur wird dadurch für Verbraucher attraktiver, gleichzeitig verlängern sich jedoch die Haftungszeiträume für Unternehmen.
Gerade Hersteller und Händler müssen deshalb künftig eine noch sorgfältigere Dokumentation von Reparaturvorgängen sicherstellen. Die IHKn kritisieren, dass die Verlängerung der Gewährleistungsfristen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Risiken, gerade für Händler, verbunden ist.
Hier gilt es, die Vertragsbeziehungen zu den Herstellern im Auge zu behalten. Auch für Hersteller ergeben sich ggf. Anpassungsbedarfe bei den Liefer- bzw. Geschäftsbedingungen.

Zusätzliche Anforderungen für Händler

Auch der Handel wird von den Neuregelungen betroffen sein. Händler müssen Verbraucher künftig umfassender über Gewährleistungsrechte und bestehende Reparaturmöglichkeiten informieren. Entsprechende Vorgaben werden insbesondere Auswirkungen auf Verkaufsprozesse, Onlineshops, Produktinformationen und interne Schulungen haben.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen dem Umstand widmen, dass Händler in bestimmten Konstellationen als Importeure angesehen werden und dadurch unmittelbar Herstellerpflichten treffen können. Dies kann insbesondere bei Importwaren oder Eigenmarken von Bedeutung sein.

Neues Reparaturformular für Verbraucher

Zusätzlich wird ein europaweit einheitliches Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Reparaturbetriebe können dieses Formular nutzen, um Verbrauchern transparente Informationen über Kosten und Bedingungen einer Reparatur bereitzustellen. Ziel ist eine bessere Vergleichbarkeit von Reparaturangeboten innerhalb des europäischen Binnenmarkts.

Kritik der Wirtschaft

Die Industrie- und Handelskammern begrüßen grundsätzlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele. Gleichzeitig warnen sie jedoch vor zusätzlichen bürokratischen Belastungen und einer unverhältnismäßigen Ausweitung wirtschaftlicher Risiken für Unternehmen. Kritisiert werden insbesondere die Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Gesetzesbegriffe, höhere Dokumentationsanforderungen, verlängerte Haftungszeiträume und zusätzliche Kosten für Ersatzteilhaltung und Reparaturinfrastruktur. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sehen die Kammern hier vor erheblichen Herausforderungen.

Fazit

Das neue Recht auf Reparatur stellt einen weiteren Baustein der europäischen Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftsstrategie dar. Für Unternehmen bedeutet die Umsetzung weitreichende Anpassungen bei Produktgestaltung, Gewährleistungsmanagement, Informationspflichten und Reparaturprozessen. Insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und Reparaturdienstleister sollten die neuen Anforderungen frühzeitig prüfen und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen, um rechtliche Risiken und zusätzliche Kosten möglichst gering zu halten.
Quelle:
Mithilfe von KI verfasst