Änderung der Preisangabenverordnung

Zum 28.05.2022 wird die Preisangabenverordnung novelliert. Obwohl sich keine grundlegenden Änderungen ergeben, sollten Unternehmen dies für eine Überprüfung ihrer Angaben zum Anlass nehmen.
Die wesentlichsten Änderungen sind dabei im Bereich der Preisreduktionen zu verzeichnen. Systematisch passt sich der deutsche Gesetzgeber bei der Verordnung an die zugrundeliegende Richtlinie an.
Geblieben ist die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Auch die Modalitäten zur Angabe sind unverändert. Die bisherigen Regelungen in § 2 PAngV (a.F.) sind nunmehr in den §§ 3 ff. PAngV (n.F.) enthalten.
Neue Regelungen sind jedoch im Bereich des Pfandes sowie bei Preisermäßigungen getroffen wurden. In § 7 PAngV (n.F.) wird klargestellt, das eine rückerstattbare Sicherheit, insbesondere ein Pfandbetrag der Höhe nach neben dem Gesamtpreis der Ware anzugeben ist. Eine Einbeziehung in den Gesamtpreis ist, ebenso wie eine Einberechnung in den Grundpreis, nicht vorzunehmen.
Bei Preisnachlässen hat der Gesetzgeber gleichfalls eine Ausnahme hinsichtlich der Angaben zu Grund- und Gesamtpreis vorgesehen. So kann von diesen Angaben hinsichtlich des Nachlasses abgesehen werden, wenn es sich um einen individuellen Nachlass handelt. Auch bei zeitlich begrenzten Preisnachlässen, welche in der Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemacht wurden, können diese Angeben unterbleiben. Auch bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird, kann die Angabe des neuen rabattierten Grund- und Gesamtpreises entfallen. Hier hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung umgesetzt.
Anders verhält es sich hingegen bei Preisermäßigungen. Bei einer Preisermäßigung muss das Unternehmen den niedrigsten Gesamtpreis der in den vergangenen 30 Tagen vor der Ermäßigung gefordert wurde, anzugeben. Dies gilt auch bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung ohne Unterbrechung.
Neu sind auch die Preisangabepflichten bei öffentlich zugänglichen Ladepunkte für Fahrzeuge. Hier ist der Betreiber verpflichtet die geltenden Arbeitspreise am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Möglich ist hier neben einem Aufdruck auf dem Ladepunkt oder der Angabe im Display auch die Angabe auf einer Webseite. Dem Nutzer müssen diese Informationen vor dem Start des Ladevorganges bekannt sein.
Die Neufassung der Preisangabenverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab dem 28.05.2022 kann diese auch unter Gesetze im Internet abgerufen werden.