Gestaltung einer Widerrufsbelehrung
Klarstellung für den Online-Handel
Bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft genügen die Angaben von Postanschrift und E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel. Eine Telefonnummer muss nicht zusätzlich angegeben werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25.02.2025 (AZ: VIII ZR 143/24) eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Verbrauchers bezüglich der Überprüfung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zurückgewiesen.
Hintergrund der Entscheidung betraf die Frage, inwieweit ein Händler im Rahmen von Fernabsatzverträgen von der gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung abweichen darf und welche Angaben bezüglich der schnellen und effizienten Kommunikationsmittel zu machen sind. Ein Fahrzeughändler hatte in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung bei der Benennung der Kommunikationsmittel lediglich seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse angegeben. Eine Telefonnummer, die über seinen Online-Auftritt unter der Rubrik „Kontakt“ abrufbar war, hat er in der Widerrufsbelehrung nicht mit benannt.
Die vom Fahrzeughändler verwendete Widerrufsbelehrung war rechtmäßig. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass es für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Händler ausreichend ist, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse angegeben sind. Nach Auffassung des BGH entspreche dies auch den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 6 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), die durch Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde. Demnach sind dem Verbraucher die Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die er schnell mit dem Unternehmer in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
Konkrete Vorgaben zur genauen Gestaltung der mitzuteilenden Kommunikationsmittel werden in der Richtlinie allerdings nicht gemacht. Da die Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse diese Anforderungen erfüllen, bedurfte es einer revisionsrechtlichen Prüfung daher nicht.
Durch die Entscheidung erfolgt eine Klarstellung für Online-Händler. Bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen im Fernabsatzgeschäft muss nicht zwingend auf die Muster-Widerrufsbelehrung zurückgegriffen werden. Auch bei abweichender Gestaltung kann auf die Angabe einer Telefonnummer verzichtet werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Verbraucher schnell und effizient mit dem Händler kommunizieren kann. Dies kann ohne Weiteres per Post oder E-Mail erfolgen.
Die IHK Chemnitz steht den südwestsächsischen Unternehmen bei Fragen zum Kaufrecht zur Verfügung.