Beweislastverteilung bei vorvertraglichen Verschulden

Unter Juristen ist die c.i.c., die Culpa in Contrahendo, ein alter Hut. In ständiger Rechtsprechung des BGH in den vergangenen 60 Jahren ist dieser Schadenersatzanspruch anerkannt.
Trotz dieser langen Historie musste sich das höchste deutsche Zivilgericht abermals mit einem solchen Fall befassen. Die Rechtslage im Ausgangsfall, eine Kundin war auf einer Weintraube in den Verkaufsräumen eines Unternehmens ausgerutscht, war indes klar. Das Unternehmen haftet für derartige Schäden, wenn diesem eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist.
Die erste und zweite Instanz, also das LG Kiel und das OLG Schleswig lehnten die generelle Haftung des Unternehmens ab. Schließlich bestehe immer die Möglichkeit, dass Besucher der Verkaufsräume Essensteile fallen ließen, welche zu einem Sturz führen können. Die Kundin müsse zudem beweisen, dass adäquate Sicherungsmaßnahmen unterlassen worden seien.
Diese Auffassung bestätigte der BGH nicht. Das OLG Schleswig habe hier die Beweislastverteilung verkannt. Im Rahmen der vorvertraglichen Schutzpflichten obliege es vielmehr dem beklagten Unternehmen die erbrachten Schutzmaßnahmen, im entschiedenen Fall die regelmäßige Reinigung, darzulegen und vor allem auch zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht oder bestehen Zweifel hieran, geht das zu Lasten des Unternehmens.