Unternehmensgegenstand

Formulierung des Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung des Unternehmens. Er muss im Rahmen der Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister mit angemeldet werden und wird bei Kapitalgesellschaften zwingend und meist auch beim eingetragenen Kaufmann und bei Personenhandelsgesellschaften mit ins Handelsregister eingetragen.
Hierdurch ist nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar.
Nach gängiger Rechtsprechung ist er regelmäßig über allgemeine Angaben hinaus zu individualisieren. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit muss hierbei ohne besondere Schwierigkeiten zu erkennen sein.
Da sich außerdem aus dem Unternehmensgegenstand ebenfalls ableitet, in welchen Bereichen bspw. die Geschäftsführung einer GmbH die Gesellschaft vertreten darf (vgl. § 37 Absatz 1 GmbHG) sollte auf die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstandes also besondere Sorgfalt gelegt werden.

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, wie z. B. die Vermittlung von Finanzanlagen, Immobilien oder Versicherungen, ist zudem vor Beginn der Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich. Deshalb sollte aus dem Unternehmensgegenstand möglichst genau hervorgehen, ob die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister, aber für die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Eine Ausnahme hiervon gibt es allerdings noch. Ergibt der Unternehmensgegenstand, dass eine Erlaubnis gem. § 32 KWG (siehe Finanzdienstleistungen) erforderlich ist, ist diese bereits für die Handelsregistereintragung erforderlich.


Nachfolgend finden Sie eine Hilfestellung für die Formulierung des Unternehmensgegenstandes anhand ausgewählter Beispielen:

Handel mit Waren

Der Unternehmensgegenstand wird häufig mit „Handel mit Waren aller Art“ beschrieben. Dies ist nach gängiger Rechtsprechung aber nicht im Handelsregister eintragungsfähig. Durch Hinzufügen von Warengruppen oder der Aufzählung der konkret angebotenen Waren wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „… ist der Handel mit Bekleidungstextilien und Schmuck.“ Oftmals wird vom Unternehmer mehr Flexibilität bezüglich der Warengruppen gewünscht. Hier raten wir, wenigstens eine schwerpunktmäßige Warengruppe zu benennen. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „…ist der Im- und Export sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere von Textilien und Schmuck.“

Erbringung von Dienstleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird häufig mit „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ beschrieben. Dies ist nach gängiger Rechtsprechung aber nicht im Handelsregister eintragungsfähig. Durch Aufzählung der konkret angebotenen Dienstleistungen wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Eine genaue Beschreibung ist auch deshalb erforderlich, um festzustellen, ob der Unternehmer für die Ausübung eine Erlaubnis benötigt. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt lauten: „… ist Hausverwaltung“. Für mehr Flexibilität raten wir, wenigstens eine schwerpunktmäßige Dienstleistung zu benennen. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „… sind nichthandwerkliche Dienstleistungen für Hausbesitzer, insbesondere Hausverwaltung.“

Handwerk

Für zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten ist eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. Zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten werden in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen. Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes muss daher darauf geachtet werden, dass Bezeichnungen, die auf eine handwerkliche Betätigung hindeuten, nur dann verwendet werden dürfen, wenn dieses Handwerk ausgeübt werden soll und die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen zur Abgrenzung Handwerk - Dienstleistung finden Sie auf unserer Webseite in einem detailierten Informationsbereich zu diesem Thema.

Beratungsleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu unkonkret mit „Beratung“ oder „Consulting“ beschrieben. Bei Beratungsleistungen sollte stets das Sachgebiet angegeben werden, auf welches sich die Beratung bezieht (z.B. Unternehmensberatung, Softwareberatung, Marketingberatung, Personalberatung). Die Konkretisierung der Beratungsleistung ist auch erforderlich, um festzustellen, ob der Unternehmer für die Ausübung eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) benötigt. Die Unternehmensberatung ist erlaubnisfrei. Der Gegenstand könnte hierfür z.B. wie folgt formuliert werden: „…ist die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen.“

Finanzdienstleistungen

Wer Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf unter Umständen der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG. Diese ist dem Registergericht zwingend für die Handelsregistereintragung vorzulegen.
Deshalb ist bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen auch eine ganz genaue Beschreibung im Unternehmensgegenstand notwendig.
Ein Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG findet sich auf der Webseite der BaFin.
Die Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlage und Finanzen, die keine Erlaubnis nach KWG benötigen, ist eng gesteckt, so dass es ratsam ist, sich im Vorfeld fachkundig beraten zu lassen. Werden keine erlaubnispflichtigen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, muss der Unternehmensgegenstand so benannt sein, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Dabei genügt es nach Auffassung der BaFin jedoch nicht, den Unternehmensgegenstand um Zusätze wie „ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG“ oder Ähnliches zu ergänzen. Für die Verkehrsbeteiligten sei die rechtliche Beurteilung, ob eine bestimmte Geschäftsausgestaltung das Betreiben erlaubnispflichtiger Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte darstellt, im Einzelfall schwierig. Der Unternehmensgegenstand sollte deshalb ganz konkret und unmissverständlich beschrieben werden.
Gemäß § 4 KWG entscheidet in Zweifelsfällen allein die BaFin, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. Wenden Sie sich daher bitte direkt an die BaFin oder Bundesbank Filiale Berlin zur weiteren Klärung der möglichen Erlaubnispflicht.
Deutsche Bundesbank/Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen
Straße des 18. Oktober 48
04103 Leipzig
Tel. +49 (0) 341-860-0, Fax +49(0) 341 860-2599
Email: erlaubnisfragen-leipzig@bundesbank.de-mail.de​​​​​​​

Finanzanlagenvermittlung, Honorar-Finanzanlagenberatung

Die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung stellen Bereichsausnahmen von den nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen dar (vgl. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings wird für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (in Sachsen die Kreisfreie Stadt oder der zuständige Landkreis).
Der Gegenstand für eine ausgewählte Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „…ist die Vermittlung von Finanzanlagen gem. § 34 f GewO“ oder „Anlagevermittlung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.“

Immobiliardarlehensvermittlung

Die Immobiliardarlehensvermittlung ist gemäß § 34i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig. Wir empfehlen, sich bei der Formulierung des Gegenstandes an den Wortlaut von § 34i Abs. 1 GewO zu halten. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „…ist die Beratung zu und Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB.“

Immobilienverwaltung

Wer fremde Immobilien verwalten will, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO. Wenn nur eigene Immobilien verwaltet werden sollen, sollte der Unternehmensgegenstand dies widerspiegeln und könnte so formuliert werden: „…ist die Verwaltung eigener Immobilien“.

Vermögensverwaltung

Wer fremdes Vermögen verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Soll nur eigenes Vermögen verwaltet werden, wie dies oft bei der Errichtung von Vorratsgesellschaften angegeben wird, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „… ist die Verwaltung von eigenem Vermögen“.

Beteiligungsgesellschaft

Wer als Dienstleistung für Dritte Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten und verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Sollen hingegen nur eigene Beteiligungen gehalten und verwalten werden, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „… ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte“.

Gemeinnützige Gesellschaft

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Eine Mustersatzung findet sich in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, empfehlen wir, sich im Einzelfall an Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe zu wenden. Das Registergericht nimmt eine Eintragung gemeinnütziger Gesellschaften i. d. R. nur vor, wenn eine Bestätigung des Finanzamts für Körperschaften eingereicht wird, aus welcher hervorgeht, dass die Satzung der Gesellschaft den Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung entspricht.