Erlaubnis- und Berufspflichten von Darlehensvermittlern

Informieren Sie sich über die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34c GewO sowie weitere Pflichten, die sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben.

Wer ist erlaubnispflichtiger Darlehensvermittler?

Erlaubnispflichtig ist gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses oder
  • der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Darlehensverträgen.
Hinweis:
Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt- Investments fallen unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Hierfür ist eine  Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen) notwendig.

Abgrenzung der Erlaubnisse nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und § 34i GewO

Zur Abgrenzung der Erlaubnispflichten werden nachfolgend beispielhaft Fallgestaltungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt.
  • Erlaubnispflichtig nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Vermittlung von/der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, z. B. Renovierungsdarlehen, Anschaffungsdarlehen, außerdem von Immobiliar-Darlehensverträgen zu gewerblichen Zwecken an Unternehmen.
  • Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind Verträge über grundpfandrechtliche gesicherte Darlehen mit Verbrauchern. Bausparverträge sind keine Darlehensverträge, aber Grundlage für spätere Darlehen. Dabei kann es sich dann um Immobiliar-Verbraucher-Darlehensverträge oder um allgemeine Verbraucher-Darlehensverträge handeln. Deshalb ist eine Erlaubnis nach der einen oder der anderen Rechtsgrundlage erforderlich. Erlaubnispflichtig nach § 34i GewO sind außerdem Verträge über Mietkauf im Zusammenhang mit Immobiliargegenständen.

Keine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO benötigen

  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen
  • nicht gewerbsmäßige Darlehensvermittler oder Angestellte von selbständigen Darlehensvermittlern
  • Kreditinstitute für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
  • diejenigen, die selbst Darlehen gewähren; hier können aber Vorschriften des KWG greifen.
Das Erfordernis einer Erlaubnis nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.

Erlaubnisvoraussetzungen

  • für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse

Welche Pflichten bestehen?

Für Darlehensvermittler gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
  1. Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal  (§ 5 MaBV)
  2. Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
  3. Anzeigepflichten (§ 9 MaBV)
    • die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
    • Als Darlehensvermittler sind Sie verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift folgender Personen mitzuteilen:
  4. Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
  5. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen: Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  6. Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)

Zuständigkeiten

In Sachsen sind die Gewerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig.