Verkauf von Sportartikeln und Zubehör in Ladenschlusszeiten

I. Vorbemerkung:

Mit diesem Merkblatt möchten wir Hinweise über die zulässigen Verkaufszeiten und die nach den Rechtsvorschriften maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung über den Verkauf von Sportartikeln und Sportartikel-Zubehör während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geben.
Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) regelt, wann Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Es bestimmt die zulässigen werktäglichen Öffnungszeiten (Montag bis Samstag) und verbietet grundsätzlich den Warenverkauf außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen (= allgemeine Ladenschlusszeiten).
Das Gesetz lässt aber bestimmte Ausnahmen zu.
So erlaubt z.B. § 7 unter den darin genannten Voraussetzungen den Verkauf bestimmter (privilegierter) Waren an Sonn- und Feiertagen für:
  • Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse zwischen 7 und 18 Uhr für die Dauer von insgesamt 6 (auch teilbaren) Stunden  (§ 7 Absatz 1)
  • Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien (Gegenstände mit religiöser Bedeutung) sowie für diese Orte kennzeichnende Waren in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten  und in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten (= privilegierte Orte) in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von 8 Stunden (§ 7 Absatz 2)
Keine Anwendung findet das SächsLadÖffG auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften (wie dem Sonn- und Feiertagsgesetz) erlaubten gewerblichen und nichtgewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen (§ 1 Absatz 2 SächsLadÖffG). 
  • Das heißt, Zubehörartikel dürfen auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten, somit auch an Sonn- und Feiertagen, im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen verkauft werden.
  • Hintergrund dieser Zubehör-Regelung ist, dass es eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen und nichtgewerblichen Tätigkeiten – wie Kino, Fitnessstudio, Vergnügungsparks und Bootsverleihbetriebe, Museen, zoologische Gärten, Minigolfanlagen, Skiverleihbetriebe – gibt, die dem Bedarf von üblicherweise bzw. vorwiegend nach „Feierabend“ und  sonn- und feiertags stattfindenden Freizeitbeschäftigungen der Bevölkerung dienen und die nach der Verkehrsauffassung auch an Sonn- und Feiertagen zulässigerweise geöffnet sind.
  • Solche Tätigkeiten widersprechen nicht dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Sie dienen der Erholung und Entspannung der Menschen und sind deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe vereinbar.
Der Sonn- und Feiertagsschutz ist bei den ausnahmsweise erlaubten Verkaufstätigkeiten und Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen stets angemessen zu berücksichtigen. Besonders geschützt sind der Karfreitag, der Buß- und Bettag, der Volkstrauertag und der Totensonntag.

II. Verkauf von Sportartikeln im Rahmen des SächsLadÖffG


1. Verkauf an Werktagen
(§ 3 Absatz 1 und 4)
Ladengeschäfte dürfen an den Werktagen (Montag bis Sonnabend) von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, ist der Verkauf nur bis
14 Uhr erlaubt, nach 14 Uhr dürfen somit z.B. auch in Wintersportorten Sportartikel nicht verkauft werden.
Außerhalb dieser Zeiten dürfen Sportartikel an Werktagen nur verkauft werden, wenn diese Sportartikel die Eigenschaft als Zubehör-Artikel annehmen (beispielsweise Zubehör bei Eissporthalle, Fitnessstudio, Tennishalle, Schwimmbad, Skiverleih).
Zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen (sog. Mitternachtsshopping) dürfen Verkaufsstellen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein. Somit wäre auch ein Event im Sportbereich denkbar (z.B. durch ein Sportkaufhaus).
Für diese Einkaufsveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
  • an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen nur bis spätestens 24  Uhr
  • nicht an Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt,    Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester
Solche Einkaufsveranstaltungen müssen der Gemeinde spätestens 4 Wochen im Voraus angezeigt werden.
 
2. Verkauf in Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle
(§ 6 Absatz 2)
Dort ist der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, wozu auch Sportartikel zählen, an allen Tagen ganztägig gestattet, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
 
3. Verkauf an verkaufsoffenen Sonntagen
(§ 8)
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung die Öffnung von Verkaufsstellen an  4 Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass gestatten. Darüber hinaus sind die Gemeinden ermächtigt, durch  Rechtsverordnung die Öffnung von Verkaufsstellen an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse (insbesondere traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte, örtlich bedeutende Jubiläen) für Verkaufsstellen freizugeben, die von dem Ereignis betroffen sind. An solchen verkaufsoffenen Sonntagen ist auch der Verkauf von Sportartikeln erlaubt.
  
4. Verkauf an Sonn- und Feiertagen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten und einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten
(nachfolgend bezeichnet als privilegierte Orte, § 7 Absatz 2)
Die Liste der sächsischen Städte und Gemeinden als Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorte finden Sie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen.
Besuchern dieser laut Gesetz privilegierten Orte soll es ermöglicht werden, sich vor Ort zu versorgen und mit bestimmten Waren zu versehen, die zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung während ihres dortigen Aufenthalts erforderlich sind.
§ 7 Absatz 2 erlaubt in diesen privilegierten Orten den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
  • Reisebedarf,
  • Sportartikel,
  • Badegegenstände,
  • Devotionalien
  • sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind.
Dieser Warenkorb ist abschließend. Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sind vom Verkauf ausgeschlossen. 
Wer somit Sportartikel ausschließlich oder in erheblichem Umfang führt, darf diese in der Zeit zwischen 11 Uhr und 20 Uhr für die Dauer von 8 Stunden verkaufen.
Vor 11 Uhr ist der Verkauf von Sportartikeln, sofern es sich nicht um Zubehör handelt,  nicht gestattet. (Beispiel: Skiverleih und Verkauf von Skiwachs)
Die Lage der Öffnungszeit innerhalb der genannten Zeitspanne kann der Inhaber/Betreiber selbst festlegen, einer Rechtsverordnung durch die Gemeinde bedarf es nicht. An der Verkaufsstelle muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die Öffnungszeiten an diesen Tagen angebracht werden.
Werden in der Verkaufsstelle auch andere Waren angeboten, die nicht im „Warenkorb“ des § 7 Absatz 2 enthalten sind, sollen lt. Gesetzesbegründung zum SächsLadÖffG die übrigen Waren abgedeckt werden bzw. ist auf andere geeignete Weise deutlich zu machen, dass diese Waren nicht zum Verkauf angeboten werden. Auf jeden Fall müssen die Ausnahmen für die Öffentlichkeit deutlich erkennbar sein.
 
Anwendungsfragen:
Was wäre unter „Sportartikel“ im Rahmen dieser Regelung zu verstehen?
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmeregelung für den Verkauf bestimmte Warengruppen dem Freizeitverhalten und damit verbundenen Bedürfnissen der Bürger Rechnung tragen wollte. Es geht um das Besucherbedürfnis, sich vor Ort mit Waren zu versorgen, die zu einer sinnvollen Gestaltung des Aufenthaltes an diesem Ort erforderlich sind.
Gerade sportliche Betätigung findet überwiegend an Sonn- und Feiertagen statt. Sie dient der Erholung und Entspannung und ist deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe vereinbar.
Verkaufsstelleninhaber in den nach § 7 Absatz 2 privilegierten Orten sollen somit die Möglichkeit haben, Besucher mit entsprechenden Sportartikeln auszustatten, damit diese die Angebote des jeweiligen Ortes/der Ortsumgebung wahrnehmen können (z.B. Skifahren, Wandern, Radtouren, Freizeitbad).
Es handelt sich somit um eine Privilegierung dieser Orte und der dort tätigen Verkaufsstelleninhaber gegenüber Wettbewerbern in anderen Orten durch den Landesgesetzgeber.
(siehe Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 3 C 2/09)
Gemäß dieser gesetzgeberischen Zielstellung können somit nicht in jedem dieser privilegierten Orte alle Waren, die an sich als Sportartikel definiert werden, an Sonn- und Feiertagen verkauft werden. Im (ladenöffnungs-) rechtlichen Sinne zählen nur solche dazu, die dem Gesetzeszweck, § 7 Absatz 2, entsprechen.
In vielen Fällen wird es zudem bei der Beurteilung, welche Sportartikel an einem solchen Ort verkauft werden dürfen, auf die Funktionalität bzw. den Zweck des Sportartikels abzustellen sein und darauf, ob sie für die Ausübung dieses Sportes notwendig sind.
Beispiele für eine solche Beurteilung:
  • Unterscheidung zwischen dem „normalen“ Straßen-Fahrrad als  (alltäglichem) Individual-Fortbewegungsmittel für den alltäglichen Gebrauch im Straßenverkehr (als Ware des täglichen Gebrauchs) und einem Rennrad, BMX-Rad oder Mountainbike
  • kein Verkauf eines Schlauchbootes in einem solchen Ort, in dem kein See mit entsprechender Nutzungsmöglichkeit vorhanden ist
  • kein Verkauf von Abfahrtsski in einem solchen Ort, in dem oder in dessen unmittelbaren Umgebung Skiabfahrten auf Grund der landschaftlichen Gegebenheiten nicht möglich sind
Sportartikel und Zubehör dienen dem Handlungsziel des Sportlers (Sportgerät als Hardware, persönliche Schutzausrüstung, Sportbekleidung bzw. Sportschuhe als besondere Art von Sportart-gerechter Kleidung, Accessoires bei entsprechender Funktionalität, Loipenplan, Wanderkarte).
So benötigt beispielsweise ein Skifahrer Skier, Stöcke, Schutzhelm, Skibrille, Skischuhe, Skikleidung einschließlich Mütze und Skistrümpfe und Handschuhe sowie funktionsgerechtes Zubehör, um diese Sportart ausüben zu können. Dabei ist aber beispielsweise der Kauf von Ski nicht die Voraussetzung, um die anderen für diesen Sport notwendigen Sportartikel verkaufen zu können.
In einem Wandergebiet sind zur Ausübung ebenfalls spezielle Ausrüstungen erforderlich (z.B. Wanderschuhe, Rucksack, Wetterjacke, Kompass).
Hingegen wäre eine Kamera zum Festhalten einer Skiabfahrt oder einfach nur der Landschaft zur Ausübung dieser Sportart nicht zwingend erforderlich und an Sonn- und Feiertagen u.E. nicht verkaufsfähig.
Der Verkauf eines Rucksackes sollte auch dann als erforderlich angesehen werden, wenn der Skisportler diesen benötigt, um die gewechselten Schuhe mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit bei der Abfahrt mit sich zu führen.
Kein Sportartikel im Sinne im Sinne des § 7 Absatz 2 wäre ein Herzfrequenz-Messgerät, da dieses nicht primär Sportzwecken dient.
Die teils bestehende  Ansicht, spezielle Bekleidungsstücke wären trotz ihrer Funktionalität zur Ausübung dieses Sports nicht zwingend notwendig, teilen wir dann nicht, wenn sie den Sportler schützen und somit nach heutigen Erkenntnissen der Gesunderhaltung bei der Sportausübung dienen oder die Beweglichkeit erhalten oder fördern (z.B. Funktionsshirt des Skisportlers oder Wanderers, Tenniskleidung, spezielle Wandersocken, Protektoren).
So wäre es auch denkbar, dass sich ein Urlaubsgast sporadisch für die Ausübung einer im Urlaubsort möglichen Sportart entscheidet (Augenblicksentscheidung) und sich nicht mit den dafür erforderlichen Ausrüstungen, funktionsgerechten Bekleidungsstücken vor dem Urlaub „bevorratet“ hat.
Zwar ist auf Grund der Privilegierung dieser Orte und Einzelhändler eine engere Auslegung des Begriffes „Sportartikel“ geboten, dennoch muss u. E. die Eigenart der jeweiligen sportlichen/freizeitlichen Betätigung unter zeitgerechten Gesichtspunkten Berücksichtigung finden können.

III. Verkauf von Sport-Zubehörartikel außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn-und Feiertagen

Der Zubehörverkauf im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen ist zulässig  (siehe nähere Ausführungen in Pkt. I.). Auch hier handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gewährte Privilegierung der betreffenden Dienstleister.
Die Grundsätze des Zubehörverkaufs sind auch in den nach § 7 Absatz 2 privilegierten Orten außerhalb der zulässigen Verkaufszeiten an den Sonn- und Feiertagen zu beachten, also vor 11 Uhr und nach 20 Uhr.
Zubehörverkäufe sind Nebenleistungen, die technisch und wirtschaftlich die Hauptleistung notwendig oder üblicherweise ergänzen und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen und zeitlichen Verhältnis stehen, so z.B. der Verkauf von
  • Tennisbällen an Nutzer einer Tennishalle
  • Badeanzug, Badehose, Bademantel, Handtuch, Badekappe, Wasserball, Seife oder Schwimmhilfen an Nutzer einer Schwimmhalle (s. Kommentar zu § 10 des Bundes-Ladenschlussgesetzes, Carl Heymanns Verlag KG, Stober, 4. Auflage)
  • Knieschützern an Nutzer einer Eislaufhalle
  • Skiwachs im Zusammenhang mit dem Skiverleih
  • Reparaturset oder Karte mit Radwegen beim Fahrradverleih
  • Zubehör (z.B. Trinkflasche) bei geführten Bergtouren
Der Verkauf von Zubehörwaren darf nur an den Adressaten der Hauptleistung und nicht an Jedermann erfolgen: Er darf auch nicht der „Bevorratung“ dienen, sondern nur der (augenblicklichen) Inanspruchnahme der Hauptleistung.
Nicht um eine Zubehörware handelt es sich beispielsweise beim Verkauf
  • eines Badeanzuges an einen Käufer, der das Freizeitbad nicht nutzt
  • von Skiwachs an einen Käufer, der keine Skier ausleiht
  • von Reitsportartikeln an (Nur-) Zuschauer eines Turniers
Im Zusammenhang mit dem Skiverleih (als die Hauptleistung) dürfen Zubehörwaren verkauft werden. Welche das sind, ist schwer zu bestimmen und kann im Einzelfall umstritten sein. Denkbar sind z.B. der Bedarf an Skiwachs, Skisocken zum Schutz vor Aufreiben der Haut, Skibrille, Skihandschuhen Skimütze, Stirnband, Schutzhelm, unverzichtbarer Funktionsbekleidung. Nicht als Zubehör/Nebenleistung anzusehen wäre der Verkauf von Skiern, wohl auch von Skistöcken, Skistiefeln oder eines klassischen Winterpullovers.
Wo genau die Grenzen liegen, kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern muss konkret nach Art der Dienstleistung beurteilt werden.
In Verkaufsstellen in Kur- Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten, die auch Dienstleistungen anbieten und an Sonn-und Feiertagen vor 11 Uhr öffnen, wie z.B. der Skiverleih, muss mindestens durch einen deutlich sichtbaren Aushang in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistung vor 11 Uhr und nach 20 Uhr nur der Verkauf von Zubehörartikeln gestattet ist. Der Warenverkauf darf nicht über den Zubehörverkauf hinausgehen.
 
Abschließender Hinweis:
Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass nur wenig Rechtsprechung und Fachliteratur für Anwendung/Auslegung der Vorschriften bzgl. des Verkaufs von Sportartikeln und Sportartikel-Zubehörs während der allgemeinen Ladenschlusszeiten herangezogen werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes lässt auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte keine eindeutige Auslegung in Bezug auf den Sportartikelverkauf zu. Auf Grund dessen kann dieses Merkblatt bei der konkreten Abwägung, welche Artikel verkauft werden dürfen, keine abschließenden Aussagen treffen.
Im Zweifel bedarf es der Einzelfallprüfung hinsichtlich Ort und Zeit sowie der Art der Waren, der Größe und Ausgestaltung der Verkaufsstelle, des insgesamt vorhandenen Verkaufsangebotes und der Dienstleistung. Bei weiterem Klärungsbedarf sollten sich die Händler bzw. Dienstleister durch ihre zuständige Gemeinde beraten lassen.
Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz und das Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz finden Sie im ganzen Wortlaut unter www.revosax.sachsen.de.

Stand: 05/2020