Merkblatt: Sonn und Feiertagsruhe nach dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz

Das Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz (SächsSFG) benennt im Einzelnen die gesetzlichen Feiertage, die Gedenk- und Trauertage und die religiösen Feiertage. Diese Tage wie auch die Sonntage unterliegen einem allgemeinen und nach Maßgabe des Gesetzes einem besonderen Schutz.
Allgemeiner Schutz von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
Eine Allgemeine Schutzvorschrift nach § 4 SächsSFG bestimmt, dass die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und nach den Vorschriften des SächsSFG geschützt sind.
Gesetzliche Feiertage sind:
  • Neujahr (1. Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung  bestimmten Regionen),
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationsfest (31. Oktober),
  • Buß- und Bettag,
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember)
Öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten.
Beispiele für Verbote:
  • Verbot der Öffnung von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen ohne besondere  Erlaubnis nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz
  • Rasen mähen in städtischer Parkanlage am Sonntag;
  • Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern, sofern nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich erlaubt
Das Gesetz regelt aber Ausnahmen von diesem Verbot, vgl. § 4 Abs. 3 SächsSFG, zum Beispiel für
  • Personenbeförderung, zur Weiterfahrt notwendige Instandsetzungsarbeiten an KfZ,
  • unaufschiebbare Arbeiten (u. a. Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, Erntearbeiten, Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Lebensmittel, Winterdienst),
  • leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten ohne störende Geräusche
  • den Betrieb von Videotheken an Sonntagen von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr*
  • den Betrieb von vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an Sonntagen zwischen 08:00 und 20:00 Uhr *

    den Betrieb von gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an Sonntagen zwischen 12:00 und 20:00 Uhr*

    den Betrieb von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an Sonntagen zwischen 12:00 und 20:00 Uhr*
* gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag; solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag fällt; für den Volkstrauertag und den Totensonntag
Schutz religiöser Veranstaltungen
Zum Schutz religiöser Veranstaltungen dürfen an Sonntagen und an religiösen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember ab 14:00 Uhr in der Nähe von Kirchen und anderen, religiösen Zwecken dienenden Gebäuden, keine Handlungen stattfinden, die religiöse Veranstaltungen stören können (z.B. Jahrmarkt während der Zeit des Gottesdienstes). Davon ausgenommen sind der 1. Mai und der 3. Oktober.
Besonderer Schutz an sog. stillen Tagen
Einem besonderen Schutz unterliegen nach § 6 SächsSFG
  • der Karfreitag,
  • der Buß- und Bettag
  • und die Gedenk- und Trauertage (Gedenk- und Trauertage sind der Volkstrauertag und der Totensonntag)
So sind an diesen Tagen verboten:
  • öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen vorgenannten Tagen von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11:00 Uhr
Befreiungen von den allg. und besonderen Schutzvorschriften
Nach § 7 kann die Kreispolizeibehörde im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften eine Befreiung erteilen. Vor der Erteilung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, wenn sich die Befreiung auf den 1. Mai und den 3. Oktober beziehen.
Weitere Vorschriften zu den Rechten an religiösen Feiertagen, zum Schutz der Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen, auch Ausnahmeregelungen, finden Sie insbesondere im Arbeitszeitgesetz, Berufsbildungsgesetz, Sächsisches Ladenöffnungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, in der Gewerbeordnung und in Tarifverträgen.
Stand: 03/2020