Verkauf von Sportartikeln und Zubehör in Ladenschlusszeiten
Vorbemerkung
Beim Verkauf von Sportartikeln und Zubehör ist das Sächsische Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) zu beachten. Das Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens außerhalb von Verkaufsstellen, § 1 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Werktage (Montag bis Samstag)
Montags bis sonnabends dürfen Sportartikel und Zubehör in Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr verkauft werden, § 3 Absatz 1 Satz 1 SächsLadÖffG. Am 24. und 31. Dezember - sofern diese Tage auf einen Werktag fallen - ist der Verkauf nur bis 14 Uhr erlaubt, § 3 Absatz 1 Satz 2 SächsLadÖffG.
Außerhalb dieser Öffnungszeiten dürfen Zubehörartikel nur im Zusammenhang mit einer nichtgewerblichen bzw. gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung, z.B. Sportveranstaltung, Freizeit-, Erholungs- oder Vergnügungseinrichtung, verkauft werden, § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG.
Bis zu fünf Mal pro Jahr sind Sonderöffnungen - Mitternachtsshopping - an Werktagen bis 6 Uhr des Folgetages, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr, möglich. Weiteren Einschränkungen sind zu beachten und eine vorherige Anzeige bei der Gemeinde ist erforderlich, § 3 Absatz 4 SächsLadÖffG.
Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen Sportartikel und Zubehör nicht als Reisebedarf anbieten, § 6 Absatz 1 SächsLadÖffG. Sportartikel und Zubehör fallen nach dem allgemeinen Verständnis nicht unter die Definition des Reisebedarfes, § 2 Absatz 4 SächsLadÖffG.
Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen Dresden und Leipzig dürfen Sportartikel und Zubehör auch nicht als Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an allen Tagen ganztätig anbieten, § 6 Absatz 2 SächsLadÖffG. Sportartikel und Zubehör haben typischerweise keinen kurzfristigen Beschaffungsrhythmus und sind nicht für den täglichen Verbrauch vorgesehen.
Verkaufsoffene Sonntage
An bis zu vier Sonntagen pro Jahr kann die Gemeinde durch eine Rechtsverordnung den Verkauf zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass erlauben, § 8 Absatz 1 Satz 1 SächsLadÖffG.
Zusätzlich kann ein weiterer Sonntag im Jahr aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinde festgelegt werden, § 8 Absatz 2 Satz 1 SächsLadÖffG. Durch die Öffnung aus Anlass eines besonderen regionalen Ereignisses ist die Möglichkeit dieser Sonntagsöffnung für das betroffene Gebiet verbraucht, § 8 Absatz 2 Satz 2 SächsLadÖffG. Für regionale Ereignisse sind maximal acht Tage im Gemeindegebiet vorgesehen, § 8 Absatz 2 Satz 3 SächsLadÖffG.
An diesen Tagen ist der Verkauf von Sportartikeln und Zubehör erlaubt.
Sonn- und Feiertage in privilegierten Orten
In staatlich anerkannten Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten dürfen Sportartikel und Badegegenstände in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von maximal acht Stunden an Sonn- und Feiertagen verkauft werden, § 7 Absatz 2 SächsLadÖffG.
Der Verkauf außerhalb dieser Zeiten ist nur für Sportartikel und Zubehör im direkten Zusammenhang mit einer Dienstleistung (z.B. Skiverleih, geführte Wanderung) zulässig.
Es muss klar ersichtlich sein, dass nur die privilegierten Waren verkauft werden – andere Waren müssen abgedeckt oder kenntlich gemacht werden.
Was zählt als Sportartikel/Zubehör?
Sportartikel sind Waren, die für die Ausübung einer Sportart notwendig sind, wie z.B. Skier, Stöcke, Helme, Funktionskleidung, Rucksäcke.
Zubehörartikel müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung einer Dienstleistung stehen, wie z.B. Badeanzüge, Schwimmflossen, Schwimmhilfe und Tennisbälle.
Der Verkauf von Zubehör darf nur an die Adressaten der Hauptleistung, z.B. Besucher einer Sporteinrichtung, erfolgen, nicht an beliebige Kunden.
Alltagsgegenstände, die nicht direkt zur Sportausübung dienen, z.B. Kamera, Herzfrequenzmesser, bei denen kein primärer Sportzweck besteht, sind ausgeschlossen.
Zusätzliche Hinweise
Sonderregelungen und Abgrenzungen müssen im Einzelfall geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Funktionalität des Artikels und den jeweiligen Ort.
Im Zweifel und bei Fragen sollten Händler die zuständige Behörde konsultieren und um Auskunft sowie Beratung bitten.
Sprechen Sie uns bei Fragen gern auch direkt an.