Neue Rechtslage nach § 18 Abs. 2 HwO - Auswirkungen auf Nagelstudios und Make-up-Artist

Ausgangslage

Bislang wurden Nagelstudios sowie Maniküren oder Make-up-Artists rechtlich nicht als Handwerks oder handwerksähnliche Tätigkeit eingestuft, sondern dem Bereich “sonstige Dienstleistungen” zugeordnet. Die Gewerbetreibenden waren damit Mitglied der Industrie- und Handelskammer.

Gesetzesänderung und Grund

Zum 09. April 2025 ist eine Änderung des § 18 Abs. 2 HwO in Kraft getreten: Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe wie das Kosmetikerhandwerk gilt § 1 Abs. 2 HwO nicht mehr. Entscheidend ist jetzt, ob die Tätigkeit in der Anlage B, Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 der HwO aufgeführt ist, also etwa “Kosmetiker”. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Tätigkeit oder einen nur minderhandwerklichen Charakter handelt.

Was ändert sich?

Nagelstudios und ähnliche Betrieb, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Kosmetiker zugeordnet werden können, gehören nun zum zulassungsfreien Handwerk. Diese Betriebe müssen sich künftig bei der Handwerkskammer melden und dort eingetragen werden. Die Einordnung als Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe hängt davon ab, ob die Haupttätigkeit einem in der HwO genannten Berufe entspricht. Dies ist bei Nagelstudios, Maniküren oder Make-up-Artist in der Regel der Fall.

Praxis und Übergangsregelung

Die Umstellung betrifft neue Betriebe und Bestandsbetriebe, die ihr Gewerbe ummelden oder ausdrücklich die HWK-Mitgliedschaft wünschen. Bestehende IHK-Mitglieder werden nicht automatisch umgemeldet. Es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, solange keine Gewerbeummeldung erfolgt. Bei Unklarheiten beraten IHK oder HWK vor Ort jederzeit gern.