Datenerhebung der Anrede von Personen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Januar 2025 in der Rechtssache C-394/23 ein wichtiges Urteil zum Datenschutz gefällt. Das Gericht entschied, dass die verpflichtende Angabe der Anrede ("Herr" oder "Frau") beim Online-Kauf von Bahntickets gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.
Die Erhebung von Daten zur Anrede oder Geschlechtsidentität ist für den Verkauf von Fahrscheinen nicht erforderlich und verletzt damit den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.
Die Verarbeitung solcher Daten allein zum Zweck einer personalisierten geschäftlichen Kommunikation ist weder für die Vertragserfüllung objektiv unerlässlich noch durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt.
Unternehmen müssen alternative, weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Lösungen prüfen, insbesondere bei der Verarbeitung sensibler Daten wie der Geschlechtsidentität.
Die Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität kann bei der Abwägung der berechtigten Interessen eine wichtige Rolle spielen und überwiegt in diesem Fall das Interesse des Unternehmens an einer personalisierten Ansprache.
Wir empfehlen Ihnen, Datenverarbeitungspraktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit der DSGVO stehen. Die Erhebung von Daten zur Anrede darf bei einem Online-Geschäft nicht als Pflichtfeld ausgestaltet sein, sofern Sie diese nicht aus gesetzlichen Gründen benötigen oder ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wenn Sie auf die Erhebung der Anrede zur Erfüllung von Verträgen nicht gänzlich verzichten, dann müssen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung mindestens darauf hinweisen, dass Sie die Information benötigen, um eine kundenangemessene Ansprache vornehmen zu können. Wie sich das Urteil in der täglichen Praxis auswirkt und sich die Datenschutzbeauftragten positionieren, bleibt abzuwarten.