Zusatzbeitrag in der GKV
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfällt die bisherige Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder vor einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags persönlich zu informieren. Die Sätze 7 und 8 des § 175 Absatz 4 SGB V werden gestrichen.
Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen. Versicherte können bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags weiterhin die Krankenkasse wechseln. Maßgeblich ist dabei die gesetzliche Frist nach Wirksamwerden des höheren Beitrags.
Für Krankenkassenmitglieder bedeutet das: Beitragserhöhungen müssen künftig eigenständig beobachtet werden, etwa über die Satzung, die Internetseite oder allgemeine Mitteilungen der Krankenkasse. Eine individuelle Vorabbenachrichtigung durch Brief oder E-Mail ist nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr vorgeschrieben.
Die neue Regelung gilt nach dem Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung. Bis dahin bleibt die bisherige Informationspflicht grundsätzlich bestehen.
Mitgliedsunternehmen sollten ihre Arbeitnehmer auf diese Änderung aufmerksam machen, damit Beitragserhöhungen nicht übersehen werden. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags wird regelmäßig erst auf der Gehaltsabrechnung sichtbar, dann kann die Frist für einen Krankenkassenwechsel bereits abgelaufen sein.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gern kontaktieren.