Zugang zu Lohnkostenzuschüssen

Zugang zu Lohnkostenzuschüssen

Zum 1. Juli 2026 sind wichtige Neuregelungen bei der Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden nach den §§ 16e und 16i SGB II in Kraft getreten. Dadurch erweitert sich der Kreis der Personen, für deren Einstellung Unternehmen einen Lohnkostenzuschuss erhalten können.

Die Kernbotschaften für Ihren Betrieb

Weniger Bürokratie, höheres Förderpotenzial: Durch die Neuausrichtung können insbesondere Personen gefördert werden, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Dadurch können auch Menschen berücksichtigt werden, die die bisherigen Voraussetzungen – insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Beschäftigung oder Selbstständigkeit – nicht erfüllt haben.
Die Neuregelung kann insbesondere Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien neue Beschäftigungschancen eröffnen. Eine automatische oder vereinfachte Förderzusage ergibt sich daraus jedoch nicht; die Förderfähigkeit wird im Einzelfall durch das Jobcenter geprüft.

Das Förderinstrument im Überblick

Je nach Fördervoraussetzungen unterstützt das Jobcenter Sie mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Außerdem übernimmt das Jobcenter die Kosten einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung beziehungsweise eines Coachings für die geförderte Person. Das Coaching kann auch Sie als Arbeitgeber unterstützen. Findet es während der Arbeitszeit statt, müssen Sie die beschäftigte Person hierfür gegebenenfalls freistellen.

Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II

Neu seit dem 1. Juli 2026
Gefördert werden können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in diesem Zeitraum nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren. Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich für mindestens zwei Jahre begründet werden.
  • Erstes Jahr: 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
  • Zweites Jahr: 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Wichtig für Unternehmen:
Der Zuschuss wird grundsätzlich auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten, regelmäßig gezahlten und zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts berechnet. Bei Förderungen, die nach dem 30. Juni 2026 beginnen, wird außerdem der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Der Beitrag zur Arbeitsförderung bleibt dabei außer Betracht. Einmalzahlungen und Umlagen zu den Ausgleichssystemen werden nicht berücksichtigt.

Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II

Die Förderung richtet sich an besonders arbeitsmarktferne erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie mindestens 25 Jahre alt sind und innerhalb der vergangenen sieben Jahre insgesamt mindestens sechs Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben.
Die Förderung ist für bis zu fünf Jahre möglich:
  • erstes und zweites Jahr: bis zu 100 Prozent;
  • drittes Jahr: bis zu 90 Prozent;
  • viertes Jahr: bis zu 80 Prozent;
  • fünftes Jahr: bis zu 70 Prozent.
Die Förderung umfasst außerdem eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Diese unterstützt insbesondere die geförderte Person bei der Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses und kann auch den Arbeitgeber bei Fragen und Problemen im Arbeitsalltag unterstützen.

So gehen Sie vor: Der Schnellcheck

1. Bedarf melden
Melden Sie freie Stellen oder konkrete Personalbedarfe vor Abschluss des Arbeitsvertrags dem Arbeitgeber-Service Ihres zuständigen Jobcenters.
2. Förderfähigkeit prüfen
Das Jobcenter prüft die Fördervoraussetzungen, vermittelt gegebenenfalls geeignete Bewerberinnen und Bewerber und ermittelt die voraussichtliche Förderhöhe.
3. Zuschuss sichern
Stellen Sie den Förderantrag unbedingt vor Beginn der Beschäftigung und – nach Möglichkeit – vor Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine Förderung für bereits vergangene Zeiträume ist grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Vorgaben des zuständigen Jobcenters.
Nutzen Sie die neuen Chancen seit Juli 2026
Wenden Sie sich bei Interesse direkt an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit oder an den Arbeitgeber-Service Ihres zuständigen Jobcenters.