Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

Mit gleich drei Urteilen hat sich das Bundessozialgericht in Kassel am 01.02.2022 (Azn: B 12 KR 37/19 R; B 12 R 19/19 R; B 12 R 20/19 R) zu Fragen der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer geäußert.
Dabei hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, entscheidet sich im Falle eines geschäftsführenden Gesellschafters anhand seiner Sperrminorität. Geschäftsführer einer GmbH übten nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen, schreibt der 12. Senat in seiner Pressemitteilung.
Auch die Möglichkeit eines Geschäftsführers, sich sanktionslos weisungswidrig zu verhalten, begründe eine Sperrminorität nicht. Auch die freie Gestaltung von Arbeitszeit und -ort stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, sondern sei gerade für leitende Angestellte typisch. Gewichtiges, gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz sei, dass der Mann kein wesentliches Unternehmerrisiko trage: Er setze seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, sondern erhalte eine monatlich gleichbleibende Vergütung.
Klargestellt wurde von den obersten Sozialrichtern auch, dass nur eine umfassende Sperrminorität die Versicherungspflicht ausschließt. Sind nur in bestimmten Angelegenheiten qualifizierte Mehrheitserfordernisse gegeben, welche eine Sperrminorität zu Gunsten des Geschäftsführers begründen, reicht dies nicht aus.
Im dritten Fall waren 3 Gesellschafter- Geschäftsführer, je zu 20%, an der Gesellschaft beteiligt. Kontrolliert wurden diese von einem Aufsichtsrat, von welchem sie als Geschäftsführer abhängig waren. Nach Auffassung des BSG verfügten die Geschäftsführer nicht über eine solche Rechtsmacht, dass keine abhängige Beschäftigung vorläge. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats und die ihm übertragene Überwachung der Geschäftsführung führt demnach zu einem Weniger und nicht zu einem Mehr an Rechtsmacht aufgrund der Gesellschafterstellung.