Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Was sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige?

Grundsätzlich unterliegen Selbstständige nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, durch Gesetz ist etwas anderes bestimmt.
So bestimmt § 2 Nr. 9 SGB VI, dass Selbstständige
  • die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft) und
  • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
    rentenversicherungspflichtig sind („arbeitnehmerähnliche“ Selbstständige). Rentenversicherungspflicht entsteht nur, wenn beide Kriterien erfüllt sind.

Welche Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig?

Eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung liegt meist bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) vor. Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 603 Euro nicht übersteigt, oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist – es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 603 Euro im Monat übersteigt (§ 8 SGB IV).
Was heißt „auf Dauer“ und „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“?
„Auf Dauer“ liegt z. B. bei Dauerauftragsverhältnissen oder regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen vor. Bei einem von vornherein projektbezogenen Auftrag ist Dauerhaftigkeit nicht anzunehmen, wenn das Projekt kürzer als 1 Jahr läuft. Hier ist auch die o. g. Zeitgrenze von 70 Tagen zu beachten.
„Im Wesentlichen“ ist ein Selbstständiger nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er durch eine Ausschließlichkeitsklausel gebunden ist oder mehrere Auftraggeber hat, aber mindestens 5/6 seiner Betriebseinnahmen bei einem erzielt.

Typische Fälle aus der Praxis

§ 2 Nr. 9 SGB VI kann zutreffen bei gebundenen Versicherungsvertretern, Einmann-Montagediensten als Erfüllungsgehilfen für einen Hersteller, Vermögensberatern mit Anbindung an nur eine Vertriebsgesellschaft, Subunternehmern im Transportgewerbe für nur einen Auftraggeber, Einfirmen-Handelsvertretern im Warenhandel oder Dienstleistungsbereich etc. – jeweils ohne versicherungspflichtige Beschäftigte.
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern die Art und Ausgestaltung der ausgeübten Tätigkeit. Stets sind die konkreten Umstände zu prüfen.

Ich bin arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger – was nun?

Meldepflicht

Versicherungspflichtige Selbstständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190a SGB VI).
Die Meldepflicht besteht z. B. auch dann, wenn ein Selbstständiger, der bislang nicht versicherungspflichtig war (z. B. Mehrfachversicherungsvertreter), seine Tätigkeit ändert und dadurch versicherungspflichtig wird (z. B. als gebundener Vertreter eines Versicherungsunternehmens).
Die Meldung muss mittels des Vordrucks (umfassender Fragebogen zu Art der Tätigkeit und Auftragsverhältnisse) des zuständigen Rentenversicherungsträgers erfolgen. Der Träger prüft anhand der Angaben und der vorzulegenden Unterlagen (Kooperationsverträge, Gewerbeanmeldung, gewerberechtliche Erlaubnis, Arbeitsverträge mit Beschäftigten etc.), ob Versicherungspflicht vorliegt. Im Ergebnis kann dies auch rückwirkend für vergangene Zeiträume festgestellt werden (Folge: ggf. Beitragsnachzahlung). Umgekehrt kann eine bestehende Pflicht entfallen, wenn sich die Verhältnisse ändern. Informationen und Formulare finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag (§ 6 Abs. 1a SGB VI)
Versicherungspflichtige nach § 2 Nr. 9 SGB VI werden auf Antrag für bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme solcher selbständiger Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Die Befreiung gilt ab Aufnahme der Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt wurde.
Bei späterer Antragstellung verkürzt sich die Befreiungsdauer entsprechend; sie gilt erst ab Antragsdatum (Folge: Nachzahlung für die Vorzeit).
Ändert sich die Tätigkeit während der Befreiung so, dass die Pflicht kraft Gesetzes entfällt, endet die Befreiung ab dann.
Von der Pflicht befreit werden auch Selbstständige, die ab Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals eine nach § 2 Nr. 9 pflichtige Tätigkeit aufnehmen. Beispiel: Ein Handelsvertreter zieht sich vor dem Ruhestand auf eine Einfirmenvertretung zurück.

Prüfrechte der Versicherungsträger

Bei Beitragsüberwachung dürfen die Versicherungsträger bei Selbstständigen oder deren Steuerberatern Prüfungen durchführen.

Abschließender Hinweis

In dieser Kurz-Information können nur die Grundzüge dargestellt werden. Die Anwendung ist einzelfallabhängig. Nähere Erläuterungen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung des Bundes.