Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6% der beitragspflichtigen Einnahmen, damit gestiegene Kosten aufgrund höherer Löhne, demografischer Entwicklung und Inflation auch zukünftig finanziert werden können. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 1,8%, während Kinderlose ab 23 Jahren zusätzlich 0,6% zahlen. Der Gesamtbeitrag der Pflegversicherung liegt dann bei 4,2% für Kinderlose.
Die Beitragssätze sind nach Kinderzahl differenziert. Für das erste Kind wird eine lebenslange Entlastung von 0,6% berücksichtigt. Mit dieser Entlastung wird die Lebensleistung – nicht mehr kinderlos zu sein – honoriert. Für kinderreiche Familien gibt es Abschläge. Ab dem zweiten Kind gibt es jeweils 0,25% als zusätzliche Entlastung bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes. Die Entlastung gibt es jedoch nur bis zum fünften Kind.
In Sachsen gilt für die Aufteilung eine abweichende Regelung, weil bei der Einführung der Pflegeversicherung kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Der Arbeitgeber trägt immer 1,3% und der oder die Beschäftigte 2,3% plus Zuschlag oder abzüglich der Abschläge.
Folgende Anteile zahlen Beschäftigte in Sachen:
- kein Kind: 2,9%
- bei einem Kind: 2,3%
- bei zwei Kindern: 2,05%
- bei drei Kindern: 1,8%
- bei vier Kindern: 1,55%
- bei fünf oder mehr Kindern: 1,3%
Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre Pflegeversicherungsbeitragssatz (wie für Eltern mit einem Kind) in Höhe von voraussichtlich 3,6%. Ein Zuschlag fällt nicht an.
Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gezahlt. Diese Tage können auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden, müssen jedoch nicht zusammenhängend genommen werden. Der Anspruch gilt seit 2024 jährlich und nicht mehr nur einmalig pro pflegebedürftige Person. Damit haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten für diese Zeit die Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.