Pauschale Verfallsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20.
Der Wortlaut einer Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. Erfasst sind nach dieser Vertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Dabei kommt es für die Einordnung nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Die Nichtigkeit der Klausel rührt sodann daher, dass hierdurch die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist für vorsätzliche Schädigungen verkürz wird. § 202 Abs. 1 BGB begründet ein Verbot der rechtsgeschäftlichen Haftungserleichterung in derartigen Fällen. Da somit durch die Klausel ein Verstoß gegen eine Verbotsnorm vorliegt, ist die Klausel gem. §134 BGB nicht.
In der Praxis sollte damit bei neuen Arbeitsverträgen in der Verfallsklausel eine entsprechende Ergänzung aufgenommen werden, welche vorsätzliche Handlungen aus dem Geltungsbereich dieser Klausel ausnimmt.