Urlaubsanspruch darf bei Kurzarbeit Null gekürzt werden

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem am 30.11.21 verkündeten Urteil.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).
Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige insofern nach Auffassung des BAG eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Haben die Arbeitsvertragsparteien folglich Kurzarbeitsvereinbarungen getroffen und auf dieser Grundlage „Kurzarbeit Null“ für ganze Monate angeordnet, so kann der Arbeitgeber für diese Zeiträume den Urlaub jeweils um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduzieren.