Verletzungen von Anweisungen zum Datenschutz rechtfertigen Kündigung

In dem Unternehmen des beklagten Arbeitgebers gab es eine Datenschutzanweisung, wonach u.a. schützenswerte Informationen, egal ob in Papierform oder in digitaler Form (einschließlich Sichtbarkeit auf dem Bildschirm) nicht durch Dritte eingesehen werden dürfen.
Nachdem die klagende Arbeitnehmerin zum wiederholten Male hiergegen verstieß, erklärte der Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung. Die Klage hatte weder vor dem ArbG noch vor dem LArbG Erfolg.
Nach Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17.04.2022) stellt ein Verstoß gegen die Arbeitsanweisung zum Datenschutz einen Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Hauptleistungspflicht dar und ist nicht nur eine Nebenpflicht. Der Annahme eines Pflichtverstoßes stand dabei nicht entgegen, dass die datenschutzrechtliche Anweisung betriebsfremde Personen als Dritte meine, denn auch alle Mitarbeiter des Unternehmens sind als „Dritte“ zu qualifizieren, solange sie nicht selbst im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Zugriff auf genau diese Daten benötigen und damit berechtigt waren, hierauf zuzugreifen.