FAQs zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beantwortet, um einen Überblick über die wichtigsten Themen zu geben. Von den Grundlagen der Kurzarbeit über die Voraussetzungen bis hin zur Höhe des Kurzarbeitergeldes werden die relevanten Informationen übersichtlich dargestellt.
- Was ist Kurzarbeit?
- Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?
- Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen für die Einführung von Kurzarbeit erfüllt sein?
- Wer erhält Kurzarbeitergeld?
- Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebsstätten im Ausland?
- Kein Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber?
- Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
- Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?
- Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?
- Kann das Kurzarbeitergeld durch einen Arbeitgeberzuschuss aufgestockt werden?
- Wie beeinflusst die Kurzarbeit den arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch?
- Kann ich während Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen?
- Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit wird die nur vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstanden.
Das Arbeitsverhältnis besteht während einer Kurzarbeit fort, lediglich die Arbeits- und Entgeltpflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn.
Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Die Umsetzung erfolgt durch gleichmäßige Kürzung der täglichen Arbeitszeit oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen. Der Sinn und Zweck von Kurzarbeit ist die wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Kündigungen sollen vermieden werden.
Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?
Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (Hochwasser, Großbrand, behördliche Anordnung) beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Es muss mit Vollarbeit zu rechnen sein. Bei einer absehbaren Überschreitung eines Zeitraums von 12 Monaten wird die notwendige Verkürzung nicht mehr als nur vorübergehend eingestuft.
Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist, ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert oder durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen (z. B. Aufbau von Negativstunden auf einem Arbeitszeitkonto) vermieden werden kann.
- im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
- in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
- der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, also weder gekündigt noch aufgehoben worden ist und
- der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden ist. Der Anzeige durch den Arbeitgeber soll eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein, sofern es einen gibt.
Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen für die Einführung von Kurzarbeit erfüllt sein?
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts einführen. Es bedarf einer besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlage (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), um die vertragliche Arbeits- und Entgeltpflicht einschränken zu können.
Bei dem Sonderfall einer beabsichtigten Massenentlassung kann die Agentur für Arbeit auf Antrag Kurzarbeit für die Zeit der Entlassungssperre zulassen. Nur in dieser Konstellation kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig anordnen.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.
Wer erhält Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dazu gehören Teilzeitbeschäftigte und mitarbeitende Familienangehörige.
Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Auszubildende erhalten frühestens sechs Wochen nach der Einführung von Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld, wenn es keine Alternativen, wie Änderung des Lehrplans, Versetzung in andere Abteilungen etc., gibt. In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird empfohlen, bei der Prüfung der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, in Abstimmung mit der Berufsberatung - die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zu beteiligen.
Praktikanten, die als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind, und Werkstudenten sind versicherungsfreie Beschäftigte. Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld.
Im Unternehmen tätige Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil diese oft gerade zum Ausgleich von erhöhtem Arbeitsanfall eingesetzt werden und die Arbeitsstelle wechseln, wenn das Arbeitsaufkommen geringer wird.
Gibt es Kurzarbeitergeld für Betriebsstätten im Ausland?
Unternehmen, die im Ausland eine Betriebsstätte mit deutschen Beschäftigten unterhalten und im Inland Kurzarbeit angezeigt haben, können für die Beschäftigten der Betriebsstätte im Ausland kein Kurzarbeitergeld bekommen. Dies gilt auch für zeitweise ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Kein Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber?
Auch Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld bekommen. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist nach derzeitiger Weisung der Bundesagentur für Arbeit aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen Betriebssitz in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hat. Deshalb haben Außendienst- und Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betriebssitz unterhalten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung erstatten der Agentur für Arbeit so früh wie möglich schriftliche oder elektronisch eine Anzeige über den Arbeitsausfall. Diese erlässt dann einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen für den Bezug dem Grunde nach erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Beschäftigten aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Sie müssen Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten Ihrer Beschäftigten dokumentieren. Das Kurzarbeitergeld wird immer unter dem Vorbehalt der Prüfung gezahlt. Nach dem Ende der Kurzarbeit wird die Agentur für Arbeit eine Abschlussprüfung durchführen.
Bei Fragen zur Beantragung und zum Verfahren wenden Sie sich bitte direkt an Ihre örtliche Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer: 0800 / 4 5555 20. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit sind die notwendigen Formulare sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes verfügbar. Auf dieser Internetseite finden Sie auch Informationen, wie sie Anzeige und Antrag online per eServices oder mit der Kurzarbeit-App übermitteln können.
Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?
Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls der Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?
Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben dem ganz oder teilweise entfallenen Lohn das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Es beträgt nach dem allgemeinen Leistungssatz 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für den Monat, in dem kurzgearbeitet wurde. Ist auf der Lohnsteuerkarte ein Kind eingetragen, beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent.
In vielen Betrieben wird das Kurzarbeitergeld mit einer Software errechnet. Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bezugsfrist beträgt derzeit längstens 24 Monate. Sie ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters ausgelegt, sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw. die Betriebsabteilung. Die betriebliche Bezugsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem (vollen) Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld geleistet wurde, um diesen Zeitraum.
Kann das Kurzarbeitergeld durch einen Arbeitgeberzuschuss aufgestockt werden?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Entscheidet sich der Arbeitgeber dennoch dazu, ist Folgendes zu beachten: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, sofern sie mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreiten. Dieses unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das fiktive Entgelt beträgt 80 % der Differenz des Bruttoentgelts (Soll-Entgelt), das vor der Kurzarbeit gezahlt wurde, und des nun gezahlten Entgelts (Ist-Entgelt). Lohnsteuerrechtlich liegt in dem Zuschuss ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser ist wie bisheriger Lohn abzurechnen.
Wie beeinflusst die Kurzarbeit den arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Urlaub dient der Erholung von erbrachter Arbeitsleistung. Daher prägt das Urlaubsrecht der allgemeine Rechtsgedanke, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist, denn das Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung.
Eine Änderung des Umfangs der Arbeitspflicht durch Kurzarbeit führt deshalb zu einem veränderten Urlaubsanspruch. Arbeitstage ohne Arbeitspflicht bleiben bei der Berechnung der Urlaubstage unberücksichtigt. Bei Entfall ganzer Arbeitstage rechnet das Bundesarbeitsgericht den gesetzlichen Urlaubsanspruch anhand folgender Formel um:
24 Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage.
Kann ich während Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen?
Die Verkürzung der Arbeitszeit schließt eine betriebsbedingte Kündigung wegen neu hinzutretender Umstände nicht aus. Erweist sich die Prognose des vorübergehenden Arbeitsausfalls während der Phase der Kurzarbeit als unzutreffend und kommt es zu der unternehmerischen Entscheidung den Betrieb oder Teile des Betriebes aufzugeben und ist deswegen ein Personalabbau erforderlich, dann kann eine betriebsbedingte Kündigung unter Beachtung der weiteren allgemeinen Voraussetzungen ausgesprochen werden. Die Folge dessen ist allerdings, dass mit Ausspruch der Kündigung für die Kündigungsfrist kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt werden kann.
Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Zur Begründung wird allgemein auf das Entgeltfortzahlungsgesetz verwiesen. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wenn die Arbeit an dem Feiertag nicht ausgefallen wäre.
Der Arbeitsausfall ist auch in einer Periode von Kurzarbeit auf den Feiertag zurückzuführen, weil dieser gesetzlich festgelegt ist. Er beruht nicht auf der Einführung von Kurzarbeit. Da jedoch für den Feiertag Kurzarbeit angesetzt worden ist, hat der Arbeitgeber den Feiertagslohn nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen. Die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber jedoch allein. Der niedrigere Feiertagslohn soll nicht durch einen vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen weiter vermindert werden. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer zu tragen (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 8.5.1984, Aktenzeichen: 3 AZR 194/82).
Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), haben die Beschäftigten, die an einem Feiertag gearbeitet hätten, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld; an dem Tag, an dem als Ausgleich nicht gearbeitet worden wäre, jedoch nicht. Dabei ist jeweils auf den Dienstplan abzustellen.
(Stand: Dezember 2024)
Die hier in Form von FAQs zur Verfügung gestellten Informationen stellen ein Informationsangebot für Unternehmen dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.
(Stand: Dezember 2024)
Die hier in Form von FAQs zur Verfügung gestellten Informationen stellen ein Informationsangebot für Unternehmen dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.