Brückenteilzeitgesetz ab 2019

Der Bundestag hat kürzlich das Gesetz zur Brückenteilzeit beschlossen. Damit erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit.
Die Brückenteilzeit gilt ab 2019. Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" sieht vor, einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) neu einzuführen. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten sollen Arbeitnehmer, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.
Allerdings zählen für diese Quote auch nur jene Mitarbeiter, die einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben (nicht also Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer anderen Regelung in Teilzeit befinden). Dies soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis hin zu fünf Jahren möglich sein.
Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können. Zudem soll der Anspruch für bereits Teilzeitbeschäftigte ausgeweitet werden, ihre Arbeitszeit zu verlängern (Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers).