Warten auf Erstattungen für Entschädigungen

Mehr als 230.000 Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind bei der Landesdirektion Sachsen  eingegangen. Die Bearbeitungsquote liegt derzeit bei ca. 45 %.

Aktuelles

Mit Schreiben vom 04.04.2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1953 KB)hat die Landesdirektion Sachsen über das aktuelle Antragsgeschehen informiert. Zum 28.03.2022 waren 232.676 Anträge eingegangen, von denen 104.197 abschließend bearbeitet waren. Es handelt sich um ca. 85 % Anträge wegen Isolation oder Quarantäne und 15 % Anträge wegen erforderlicher Kinderbetreuung. Die Antragsbearbeitung erfolgt in zwischen teilautomatisiert.
(Stand: 07.04.2022)
 

Forderungen der IHK Chemnitz

Die Unternehmer sind mit Auszahlung der Entschädigung an ihre Arbeitnehmer in Vorleistung gegangen und warten nun auf die Erstattungen. Im Rahmen der Interessenvertretung kämpft die IHK Chemnitz für die Belange ihrer Mitgliedsunternehmen.
Die Landesdirektion Sachsen hat sich mit Schreiben zu den Forderungen der Wirtschaft wie folgt positioniert:
Zur Entgeltfortzahlung im Quarantänefall haben die Sächsischen IHKs ihre Sicht der Dinge in einem Schreiben an die Landesregierung dargestellt.

Weiterhin sind wir auf Fach- und Leitungsebene beständig im Austausch mit der Landesdirektion Sachsen. Wir setzen uns insbesondere für eine pragmatische Antragstellungsmöglichkeit und die zügigere Abarbeitung der eingehenden Anträge ein. Im April 2022 hat die LDS mitgeteilt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1953 KB), dass die Antragsbearbeitung inzwischen teilautomatisiert erfolgt, was zu einer Beschleunigung geführt habe.


Antragstellung auschließlich online

Seit Mai 2021 müssen die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für die Zahlungen an die Arbeitnehmer unter Verwendung des Online-Formulars auf Amt24 für die Quarantänefälle sowie die Kinderbetreuungsfälle gestellt werden.
Gleichwohl wird es weiterhin viel Zeit in Anspruch nehmen, bevor alle Unternehmer ihre Erstattungen erhalten werden.

Hinweise der LDS für ausstehende Neuanträge

  • Stellen Sie Ihre Anträge unverzüglich, am besten gleich im ersten Monat der Entschädigungszahlung.
  • Bitte achten Sie auf Vollständigkeit bei der Antragstellung.
  • Nutzen Sie für Ihre Antragstellung ausschließlich das Online-Formular; Papieranträge sind nur auf Anfrage in Ausnahmefällen zulässig
  • Auf dem Antragsportal gibt es zwei Varianten von Anträgen für Arbeitnehmer; solange ein Arbeitnehmer nicht selbst in Quarantäne ist, aber das Kind zu Hause betreuen muss (z. B. wg. Schulschließung oder einer Quarantäne des Kindes), muss der Antrag für die Kinderbetreuung genutzt werden.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Zahlung diese als Entschädigungsleistung ausweisen; die Weiterzahlung von Lohn bzw. Gehalt kann zum Antragsausschluss führen.
  • Beim Antrag für Quarantäne-Fälle ist bei Ziff. 6 der Gesamtbetrag aus Netto-Entgeltdifferenz + alle SV-Beiträge (AN- und AG-Anteil) + ggf. Umlagen während des gesamten Entschädigungszeitraumes einzutragen.
  • Für Arbeitgeber mit mehr als 100 Anträgen besteht eine vereinfachte Möglichkeit der Antragstellung – bitte nehmen Sie Kontakt mit der Landesdirektion auf und besprechen die Voraussetzungen.