Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Corona-Situation beeinflusst über verschiedene Auswirkungen die Nutzung der regelmäßigen Betreuungsangebote für Kinder. Kinder könnten z. B. als Kontakt- oder Verdachtspersonen zur Absonderung verpflichtet sein oder es werden einzelne Kindergartengruppen, Schulklassen oder ganze Einrichtungen wegen vermehrten Infektionsgeschehens geschlossen.
Selbstständig tätige Eltern sowie Arbeitnehmer/innen gelangen somit in die Situation, die Kinderbetreuung neu organisieren oder selbst übernehmen zu müssen.
Mit dem Anspruch nach  § 56 Abs. 1 a IfSG besteht eine  Regelung für die Entschädigung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, welche aufgrund der aktuellen Situation die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können.
Für gesetzlich krankenversicherte Eltern wurde außerdem zur Sicherstellung der Betreuung der Kinder der Bezug von Kinderkrankengeld erweitert. Die beiden Varianten stehen für gesetzlich versicherte Eltern daher als Alternativen zur Verfügung. Sie können nicht gleichzeitig angewandt werden. Für privat Krankenversicherte besteht leider nur die Option nach § 56 Abs. 1a IFSG.
 
Darüber hinaus veröffentlicht der Freistaat Sachsen auf seiner Webseite eine Informationssammlung zu den aktuellen Regeln für Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher.
Da inzwischen teilweise wieder Schul-/Kita-Schließungen stattfinden, gibt es einen Katalog mit Branchen, die zur Nutzung der Notbetreuung berechtigt sein sollen. Dieser ist deutlich eingekürzt im Verhältnis zum Winter/Frühjahr 2021. Zu finden ist die Auflistung in der Anlage zur Schul- und Kita-Coronaverordnung


Entschädigungsanspruch auf Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IFS


Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V

Aktuelles
Bundestag und Bundesrat haben am 18./19.11.2021 entschieden, die aktuellen Regelungen in diesem Bereich für das Jahr 2022 zu gleichen Bedingungen wie 2021 zu verlängern. Das bedeutet der Kinderkrankengeldanspruch besteht also auch insofern im Umfang von 30 Tagen pro Kind pro Elternteil für das Kalenderjahr 2022. Eltern haben in der Zeit des Anspruchs auf Krankengeld grundsätzlich auch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
Stand: 07.02.2022

Weiterführende Informationen zum Kinderkrankengeld stellt die  Bundesregierung auf Ihrer Webseite zur Verfügung.