Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Corona-Situation beeinflusst über verschiedene Auswirkungen die Nutzung der regelmäßigen Betreuungsangebote für Kinder. Kinder könnten z. B. als Kontakt- oder Verdachtspersonen zur Absonderung verpflichtet sein oder es werden einzelne Kindergartengruppen, Schulklassen oder ganze Einrichtungen wegen vermehrten Infektionsgeschehens geschlossen.
Selbstständig tätige Eltern sowie Arbeitnehmer/innen gelangen somit in die Situation, die Kinderbetreuung neu organisieren oder selbst übernehmen zu müssen.
Mit dem Anspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG besteht eine Regelung für die Entschädigung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, welche aufgrund der aktuellen Situation die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können.
Für gesetzlich krankenversicherte Eltern wurde außerdem zur Sicherstellung der Betreuung der Kinder der Bezug von Kinderkrankengeld erweitert. Die beiden Varianten stehen für gesetzlich versicherte Eltern daher als Alternativen zur Verfügung. Sie können nicht gleichzeitig angewandt werden. Für privat Krankenversicherte besteht leider nur die Option nach § 56 Abs. 1a IFSG.
Darüber hinaus veröffentlicht der Freistaat Sachsen auf seiner Webseite eine Informationssammlung zu den aktuellen Regeln für Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher.
Da inzwischen teilweise wieder Schul-/Kita-Schließungen stattfinden, gibt es einen Katalog mit Branchen, die zur Nutzung der Notbetreuung berechtigt sein sollen. Dieser ist deutlich eingekürzt im Verhältnis zum Winter/Frühjahr 2021. Zu finden ist die Auflistung in der Anlage zur Schul- und Kita-Coronaverordnung
Entschädigungsanspruch auf Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IFS
- Wer hat einen Anspruch?
Die Eltern sind beruflich tätig in einem Bereich, der von den Allgemeinverfügungen und Verordnungen aus Anlass der Corona-Krise nicht betroffen ist und könnten grundsätzlich ihrer Berufstätigkeit nachgehen (es liegen z. B. keine Liefereinschränkungen vor, Aufträge sind gegeben, keine Kurzarbeit usw.).Einziger Grund, dass sie ihrer Arbeit nicht nachgehen können ist, dass sie sich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssen, da die Betreuungseinrichtung vorübergehend nicht genutzt werden kann.
- Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gelten?
- Eltern mit Kindern bis 12 Jahre bzw. ältere Kinder mit einer Behinderung
- Angestellte oder selbstständige Berufstätigkeit, z. B. auch Gesellschafter einer GbR
- Schließung der Betreuungseinrichtung z. B. auf Grundlage einer Allgemeinverfügung der dt. zuständigen Behörde oder Betretungsverbot wegen Absonderung oder bei behördlicher Anordnung/Verlängerung von Schul-/Betriebsferien oder Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen oder Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen
- Eltern gehören keiner der privilegierten Berufsgruppen an und können daher die Notbetreuung nicht nutzen
- Keine anderweitige zumutbare Kinderbetreuungsmöglichkeit (z. B. anderer Elternteil; aber Personen einer Risikogruppe wie Großeltern müssen nicht vorrangig zum Einsatz gebracht werden); von 2 sorgeberechtigten Eltern kann also nur für einen ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IFSG geltend gemacht werden, unabhängig davon, auf welche Weise dieser Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht (angestellt oder selbstständig) – dies gilt auch, wenn mehrere Kinder zu betreuen sind. Eine Aufteilung nach Tagen ist demgegenüber möglich.
- Wann sind die Ansprüche ausgeschlossen?
Es besteht kein Anspruch für Zeiträume, in denen die genutzte Betreuungseinrichtung z. B. wegen regulären Schulferien sowieso geschlossen gehabt hätte (gilt nicht für Schulhort, der in den Ferien eigentlich genutzt worden wäre, da dieser gerade in den Ferien offen hätte und jetzt wegen der Corona-Lage geschlossen ist).Guthaben auf Arbeitszeitkonten und Resturlaubsansprüche sind vorher einzusetzen. In Bezug auf den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr ist nach Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden. Falls Urlaubstage in betrieblicher Planung für das laufende Jahr bereits vereinbart/beantragt wurden, sollten diese auch entsprechend der Planung genutzt werden.Zudem sind Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld, ALG sowie mögliche Ansprüche aus einer Seuchenversicherung vorrangig. Auch im Falle einer Krankschreibung eines Elternteils oder des Kindes ist die Entgeltfortzahlung bzw. Kinderkrankengeld vorrangig. In diesen Situationen besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Der Anspruch ist jedoch nicht von vorn herein ausgeschlossen, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen schließen oder die Aufhebung der Präsenzpflicht besteht; In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht zwischen Inanspruchnahme der Entschädigungszahlung nach § 56 Abs.1 a IFSG und dem Kinderkrankengeld. Eine doppelte Inanspruchnahme ist jedoch unzulässig. - Wie erfolgt die Antragstellung?
In Sachsen sind die Anträge bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) zu stellen. Antragsberechtigt ist entweder der/die Selbstständige für sich oder der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer einen separaten Antrag stellen. Arbeitnehmer müssen mitwirken (z. B. Angaben zur Krankenversicherung des Kindes, Kopie Geburtsurkunde).Seit dem 15.05.2021 besteht für Unternehmen und Selbstständige grundsätzlich nur noch die Möglichkeit zur Online-Antragstellung über das sächsische Portal Amt24.Notwendig dafür ist ein Servicekonto bzw. die Registrierung für dieses. Nur in besonderen Ausnahmefällen – z. B. wegen dem Fehlen technischer Gegebenheiten - kann zur LDS über die E-Mail entschaedigungcorona@lds.sachsen.de oder 0371/ 532 -1223 Kontakt aufgenommen werden, um sich die Antragsformulare zuschicken zu lassen.
- Wie hoch ist der Anspruch?
Die Entschädigung beläuft sich auf 67 % des vorherigen Einkommens. Es ist auch denkbar, dass der Anspruch teilweise besteht, falls ein Elternteil seine Wochenarbeitszeit nur verringert und nicht gänzlich für die Kinderbetreuung zu Hause bleibt.Dann errechnet sich die Entschädigung i. H. v. 67 % der Differenz aus „Normalvergütung“ und gekürzter Vergütung. Maximal können 2016 € für einen vollen Monat bewilligt werden.Bei Selbstständigen bedeutet Arbeitseinkommens dasjenige nach § 15 SGB 4 (nach Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts). Für die Höhe können Nachweise für Auftragsrückgänge vorgelegt werden oder auch eine aktuelle BWA. Ansonsten wird auf den letzten Einkommenssteuerbescheid abgestellt und daraus 1/12 pro Monat angesetzt. Besonderheiten bei Saisongeschäft können berücksichtigt werden.Für Arbeitnehmer berechnet sich der Anspruch aus dem Nettoentgelt. Vorzulegen sind in der Regel die letzten drei Gehaltsnachweise aus Vor-Corona-Zeit und diejenigen für den Antragszeitraum. Außerdem werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteile der SV-Beiträge aus max. 80 % des Bruttoarbeitsentgeltes erstattet. Im Antrag ist die Kontoverbindung des Arbeitgebers anzugeben, da dieser im Rahmen der Gehaltzahlung an den Arbeitnehmer zunächst die Auszahlung vorzunehmen hat. Ihm wird dann die Erstattung seitens der LDS ausgezahlt.Es kann ein Vorschuss/Abschlag auf Basis einer Schätzung beantragt werden. Nachweise über den tatsächlichen Verdienstausfall sind nachzureichen. Bei geringerem Anspruch auf Entschädigung ist der Vorschuss dann ggf. anteilig zurück zu zahlen (Rückforderungsanspruch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz). Es erfolgt eine taggenaue Berechnung; Urlaub, Feiertage, Krankentage usw. sind abzuziehen.
- Wie/Wann erfolgt die Auszahlung?
Beim Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für Arbeitnehmer entspricht dies dem Zahlungszeitpunkt der Arbeitsvergütung, d. h. der AG muss zum üblichen Zahlungszeitpunkt die Überweisung an den AN vornehmen. Bei Selbstständigen erfolgt die Zahlung zum Monatsersten des Folgemonats.
- Wie lang ist die Bezugsdauer? Welche Fristen gelten?
Nach einer Gesetzesänderung vom 19.06.2020 beträgt die maximale Bezugsdauer nunmehr 10 Wochen pro Elternteil bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden pro Jahr, die jedoch nicht fortlaufend genutzt werden müssen; z. B. ist ein Wechsel mit Urlaubstagen möglich. Die Anzahl der Kinder spielt keine Rolle.Der Anspruch aus § 56 Abs. 1a IFSG kann grundsätzlich für den Zeitraum ab dem 30.03.2020 geltend gemacht werden. Sofern der konkrete Anspruch jedoch auf die behördliche Anordnung/Verlängerung von Schul-/Betriebsferien oder Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen abstellt, kann die Entschädigung erst ab dem 16.12.2020 geltend gemacht werden. Wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag nicht mehr verlängert wird, können für spätere Zeiträume keine Entschädigungsansprüche auf Basis von § 56 Abs. 1 a IFSG geltend gemacht werden.Innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der angeordneten Schließungszeit für die Betreuungseinrichtung muss der Antrag gestellt werden.
Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V
Aktuelles
Bundestag und Bundesrat haben am 18./19.11.2021 entschieden, die aktuellen Regelungen in diesem Bereich für das Jahr 2022 zu gleichen Bedingungen wie 2021 zu verlängern. Das bedeutet der Kinderkrankengeldanspruch besteht also auch insofern im Umfang von 30 Tagen pro Kind pro Elternteil für das Kalenderjahr 2022. Eltern haben in der Zeit des Anspruchs auf Krankengeld grundsätzlich auch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
Stand: 07.02.2022
- In welchen Fällen greift das Kinderkrankengeld 2022?
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen.
- Das Betreten der oben aufgezählten Einrichtungen, auch auf Grund einer behördlichen Absonderung, wird untersagt.
- Von der zuständigen Behörde werden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert. Die Präsenzpflicht in einer Schule wird aufgehoben.
- Der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot wird eingeschränkt., - oder -
- Das Kind kann auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besuchen.
- Welche Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme?
- Eltern/Alleinerziehende sowie das Kind sind gesetzlich versichert, Versicherung mit Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Geeigneter Nachweis über die Schließung der Einrichtungen, des Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen durch geeigneten Nachweis gegenüber der Krankenkasse, wie der Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule.
- Keine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich.
- Kind ist unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Welche Unterlagen sind für den Antrag notwendig? Gibt es Formulare?
- Name des betreffenden Elternteils mit Krankenversicherung-Nummer
- Name und Geburtsdatum des betreffenden Kindes mit Krankenversicherung-Nummer
- Zeitraum der Betreuung
- Name der betroffenen Einrichtung; ggf. Nachweis
- Alleinerziehend (wenn man nicht alleinerziehend ist, muss bestätigt werden, dass das andere Elternteil die Betreuung an den entsprechenden Tagen nicht übernehmen kann)
- Die Krankenkassen haben in der Regel Formulare erstellt, die über deren Internetseite abgerufen werden können. Bitte erfragen Sie dies bei der jeweils zuständigen Krankenkasse. Die Antragstellung erfolgt vom betreuenden Elternteil/Versicherungsnehmer selbst (nicht durch den Arbeitgeber)
- Kann der Anspruch auch bei der Möglichkeit des Homeoffice geltend gemacht werden?
Der Anspruch besteht – anders als bei der Entschädigung nach § 56 IfSG - grundsätzlich unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch im Home-Office erbracht werden könnte.
- Was gilt bei privaten Krankenversicherungen?
Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hier kommt die Inanspruchnahme der Entschädigung nach § 56 Abs.1a IFSG in Betracht.
- Und wenn das Kind tatsächlich krank ist?
Achtung!
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse durch ärztliche Bescheinigung geführt werden. - Für welche Dauer kann das Kinderkrankengeld in 2022 bezogen werden?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für das Kalenderjahr 2022 je Elternteil für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage gewährt.Die Höchstdauer bei mehreren Kindern beträgt nicht mehr als 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende nicht mehr als 130 Arbeitstage.Welchen Anteil die Eltern für die Betreuung wegen der Schließung verwenden und welchen für Fälle der Erkrankung des Kindes ist unerheblich, d. h. nicht nur die 20 zusätzlichen Tage pro Elternteil und Kind stehen für die Schließungszeiten zur Verfügung.
- Wie wird das Kinderkrankengeld berechnet?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, in den der Freistellung von Arbeitsleistung vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Der Höchstbetrag des Kinderkrankengeldes beträgt im Jahr 2022 pro Tag 112,88 Euro.Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.
- Wo und durch wen können die Anträge gestellt werden?
Die Anträge können Arbeitnehmer bei Ihrer Krankenkasse stellen. Über die Art und Weise entscheidet die jeweilige Krankenkasse. Die Krankenkassen haben in der Regel Formulare erstellt, die über deren Internetseite abgerufen werden können. Bitte erfragen Sie dies bei der jeweils zuständigen Krankenkasse. Die Antragstellung erfolgt vom betreuenden Elternteil/Versicherungsnehmer selbst (nicht durch den Arbeitgeber).
- Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Seit dem 05.01.2021 gelten die zusätzlichen Anspruchsmöglichkeiten für Fälle der wegbrechenden Kinderbetreuungsmöglichkeit. Diese wurden im November 2021 auch für das Kalenderjahr 2022 fortgeschrieben.Vor dem 05.01.2021 kommt nur die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht. Diesbezüglich gilt eine Antragsfrist von 2 Jahren nach dem Ende der Betreuungsnotwendigkeit (s. o.).
Weiterführende Informationen zum Kinderkrankengeld stellt die Bundesregierung auf Ihrer Webseite zur Verfügung.