Mercosur-Abkommen

Am 1. Mai 2026 startet die vorläufige Anwendung des MERCOSUR-Interimsabkommens. Die EU und die Staaten Südamerikas (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) haben darin unter anderem den stufenweisen Abbau gegenseitiger Zölle beschlossen.

Was bedeutet MERCOSUR für Unternehmen?

Mit dem vorläufigen Inkrafttreten des Interimsabkommens können Sie von Zollpräferenzen profitieren. Gegenseitige Zölle werden stufenweise abgebaut für Waren, die die Ursprungsregeln im Abkommen erfüllen.

Wo steht der aktuelle Präferenzzollsatz?

Auf der EU-Zolldatenbank Access2Markets finden Sie bei Eingabe des HS-Codes, Export- und Bestimmungsland die aktuellen Regel- und Präferenzzollsätze sowie die Abbaustufen.
Die EU hat im Amtsblatt 2026/888 vom 20. April die Stufenpläne und Kontingente veröffentlicht. Die Abbaustufen finden sich auch im Anhang 2-A des Abkommens.

Wo finde ich die Ursprungsregeln?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen ist der nachgewiesene präferenzielle Ursprung der Ware. Das heißt, die Waren müssen entweder in der EU vollständig gewonnen worden sein oder bestimmte erzeugnisspezifische Ursprungsregeln erfüllen.
Diese Ursprungsregeln sind ab 1. Mai auf der deutschen Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP) recherchierbar. Alternativ können sie in ausführlicher Form in den Anhängen 3-A und 3-B des Interimsabkommens nachgeschlagen werden.

Ursprungsnachweis: Wortlaut der Erklärung zum Ursprung

Als Ursprungsnachweis gilt bei Lieferungen in die MERCOSUR-Staaten die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung nach festgelegtem Wortlaut gemäß Anhang 3-C des Interimsabkommens in Zusammenhang mit Artikel 3.17:
The exporter of the products covered by this document (exporter reference no ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
  • (1) Für EU-Exporteure: REX-Nummer ab einem Warenwert von 6.000 Euro; unter 6000 Euro Warenwert kann dieser Punkt freigelassen werden.
  • (2) “European Union” oder “MERCOSUR”
Für Exporteure aus den MERCOSUR-Staaten wird für eine Übergangsfrist von drei Jahren auch ein Ursprungszeugnis nach festgelegtem Muster bei der Einfuhr in die EU als Ursprungsnachweis akzeptiert (siehe EU-Amtsblatt 2026/875)

MERCOSUR in Lieferantenerklärungen

Mit dem vorläufigen Inkrafttreten des Abkommens können die Mercosur-Länder ab sofort in der Länderliste der Lieferantenerklärungen genannt werden.

Wie geht es weiter?

Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und den MERCOSUR-Staaten ist ab 1. Mai vorläufig anwendbar. Im Januar 2026 hatte das EU-Parlament das Abkommen dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dadurch verzögert sich die Ratifizierung seitens der EU um bis zu 24 Monate. Während dieser Zeit können die Zollvorteile jedoch von beiden Seiten vollumfänglich genutzt werden. Das hatte die Europäische Kommission am 23. März 2026 bekanntgegeben.
Über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs informiert die IHK zum gegebenen Zeitpunkt.

Originaltexte und weiterführende Informationen

Stand: 27.04.2026