EU-Neuseeland-Abkommen in Kraft

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland tritt am 01. Mai 2024 in Kraft. Es wurde im Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25. März 2024 veröffentlicht. Damit fallen alle Einfuhrzölle auf EU-Ursprungswaren in Neuseeland weg.
Im Gegenzug werden schrittweise auch die Zölle auf neuseeländische Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU erheblich gesenkt bzw. abgeschafft. Im Agrarbereich wird es einen stufenweisen Abbau und Zollkontingente geben.

Ursprungsnachweise

  • Neuseeland darf in der Länderliste der Lieferantenerklärung genannt werden (Vorlage zum Download unter: Präferenzieller Ursprung)
  • Auf Rechnungen an neuseeländische Kunden kann bei EU-Ursprungsware die Erklärung zum Ursprung abgegeben werden (Anhang 3-C).

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung in englischer Sprache

(For multiple shipments):
Period from ___ to ___ (1)
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, the products are of … (3) preferential origin. (Place and date; Name of the exporter (4))
(1) maximaler Zeitraum: zwölf Monate
(2) Für EU-Exporteure:  REX-Nummer ab einem Warenwert von 6.000 Euro
(3) Neuseelands oder der Europäischen Union
(4) kann entfallen, wenn diese Angaben in der Rechnung bereits enthalten sind.

Weiterführende Informationen