Fernverkaufsregelung

Regelungen für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel (B2C) ab 1. Juli 2021

Allgemeines

Eine Lieferung an Verbraucher (B2C) gilt im Normalfall an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Ein deutscher Onlinehändler musste daher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer entrichten, wenn er die Ware aus seinem Lager in Deutschland versandt hat.
Dies war aber nur der Fall, solange der Händler eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten hat. Ansonsten musste die Versteuerung im anderen EU-Staat mit der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen.
Mit der Fernabsatzregelung soll erreicht werden, dass die Umsatzsteuer in dem EU-Staat erhoben wird, in dem die Ware auch verbraucht wird (Bestimmungslandprinzip).

Versandhandelsregelung bis 30.06.2021

Bis zum 30.06.2021 kommt beim grenzüberschreitenden Versand an Verbraucher (B2C) innerhalb der EU die sogenannte Versandhandelsregelung zum Tragen. Diese sieht bei Überschreiten einer bestimmten Netto-Umsatzschwelle, der sogenannten Lieferschwelle, keine deutsche Umsatzsteuerpflicht vor, sondern eine Mehrwertsteuerpflicht im Land des Ver-brauchers (sogenanntes Bestimmungsland). Die Lieferschwelle fällt je EU-Land unterschiedlich hoch aus:
  • Niederlande:               100.000 EUR
  • Luxemburg:                100.000 EUR
  • Andere EU-Staaten:     35.000 EUR

Beispiel:
Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland versendet an private Verbraucher (B2C) in Österreich Waren in Höhe von jährlich 35.001 EUR netto.
Lösung:
Er überschreitet die österreichische Lieferschwelle von 35.000 EUR. Damit fällt nicht mehr deutsche Umsatzsteuer, sondern österreichische Mehrwertsteuer (Regelsatz: 20 %) an.
 
Folgende Konsequenzen ergeben sich bislang für einen Onlinehändler, der die Lieferschwelle eines Landes (in Österreich: 35.000 EUR) überschreitet:
  • Umsatzsteuerliche Registrierung: Der Online-Händler muss sich, um bei dem Beispiel zu bleiben, bei der österreichischen Finanzbehörde, die für deutsche Versandhändler zuständig ist, mehrwertsteuerlich registrieren lassen.
  • Erfassung der letzten Lieferung: Die letzte Lieferung, die gerade die österreichische Lieferschwelle „gerissen“ hat, ist bereits im Bestimmungsland Österreich zu deklarieren und mit dem österreichischen Steuersatz (Regelsatz: 20 %) zu versteuern.
  • Laufende Deklaration: Im Anschluss an die mehrwertsteuerliche Registrierung sind regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die fällige Mehrwertsteuer an die österreichische Finanzbehörde abzuführen.
Erreicht der Jahresumsatz mit privaten Verbrauchern in einem EU-Mitgliedstaat die jeweilige Lieferschwelle jedoch nicht, bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuerpflicht und es ist weiterhin deutsche Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abzuführen.

Wann greift die Fernverkaufsregelung ab 01.07.2021?

Damit die Fernabsatzregelung ab dem 01.07.2021 greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Der Unternehmer ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig,
  2. die elektronischen Dienstleistungen werden an Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder
  3. die Gegenstände werden in einen anderen Mitgliedstaat geliefert und
  4. die Lieferschwelle von 10.000 EUR wird im laufenden Jahr überschritten und
  5. die Lieferschwelle von 10.000 EUR wurde im Vorjahr überschritten.
     
Beispiel:
Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand von Kiel in Deutschland nach Paris in Frankreich. Der Abnehmer ist eine französische Privatperson. Die Lieferschwelle ist überschritten.
Lösung:
Die Fernabsatzregelung kommt zur Anwendung. Denn der Unternehmer hat einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat (Deutschland) in einen anderen Mitglied-staat (Frankreich) befördert und Abnehmer ist eine Privatperson.
Die Folge ist, dass der Unternehmer die Lieferung in Frankreich der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen hat.
 
Versandhandel nach Großbritannien kann nach dem Brexit (Drittland) folglich ab dem ersten verkauften Warenkorb nur per mehrwertsteuerlicher Registrierung bei der britischen Finanzbehörde HMRC erfolgen.
Auch wenn eine Lieferung nach Deutschland erfolgt, ist für den jeweiligen Lieferer unter den oben genannten Voraussetzungen die Fernabsatzregelung anwendbar.
 
Beispiel:
Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand von Mailand (Italien) nach Passau (Deutschland). Abnehmer ist eine deutsche Privatperson. Die Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR ist überschritten.
Lösung:
Die Fernverkaufsregelung kommt zur Anwendung. Denn der Unternehmer hat einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat (Italien) in einen anderen Mitglied-staat (Deutschland) befördert und der Abnehmer ist eine Privatperson.

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen wie beispielsweise die von Amazon („Fulfillment by Amazon“, Amazon Pan EU) wird die Ware bei Bestellungseingang nicht aus Deutschland heraus versendet, sondern lagert bereits im Bestimmungsland, in dem der Kunde ansässig ist.
Der Warenversand an den Kunden erfolgt dann aus dem lokalen Lager, das zuvor regelmäßig aus Deutschland mit Ware bestückt wird. Zudem werden bei Nachfragespitzen Waren durch den Dienstleister selbständig von einem Fulfillment-Lager in ein anderes Fulfillment-Lager eines weiteren EU-Mitgliedsstaates verlagert (sogenannte Umlagerung).
Die Umlagerung von Waren zwischen mehreren EU-Ländern geschieht nicht im Verhältnis zum privaten Endkunden. Folge davon ist, dass beispielsweise die Bestückung bzw. Umlagerung von Ware aus Deutschland in ein Zentrallager in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein umsatzsteuerpflichtiges innergemeinschaftliches Verbringen darstellt und korrespondierend im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. In solchen Fällen liegt somit kein Fernverkauf vor.
Ein Fernverkauf kann auch nur dann vorliegen, wenn der Gegenstand durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung befördert oder versendet wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte dazu ein Schreiben (BMF-Schreiben vom 01.04.2021), nach dem folgende Fälle als indirekte Beteiligung des Lieferanten am Versand oder der Beförderung der Gegenstände anzusehen sind:
  • die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber transportiert oder transportieren lässt;
  • die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;
  • der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Be-förderung der Waren übernimmt;
  • der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.

Lieferung an Unternehmer

Nicht nur bei Privatpersonen findet die Fernverkaufsregelung Anwendung. Vielmehr kann sie auch bei einer Lieferung an andere Abnehmer (Erwerber) greifen. Dazu gehören insbesondere
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erbringen, welche den Vorsteuerabzug ausschließen,
  • Kleinunternehmer und
  • juristische Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Voraussetzung ist dabei, dass der vorgenannte Erwerber die sogenannte Erwerbsschwelle weder überschreitet noch auf diese verzichtet hat. Trifft dies zu, dann kommen die Regelungen der Lieferschwelle uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. Punkt 5.). In der Praxis wird die Lieferung an einen Unternehmer mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) jedoch regelmäßig für eine innergemeinschaftliche Lieferung und damit gegen einen Fernverkauf sprechen.

Maßgebliche Lieferschwelle

Allgemeines

Besondere Voraussetzung für die Anwendung der Fernverkaufsregelung ist, dass die Lieferung des Lieferers eine bestimmte Höhe – die Lieferschwelleüberschreitet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass beim Unterschreiten der Lieferschwelle die Fernverkaufsregelung nicht zur Anwendung kommt.
Hinweis
Es gilt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen. Diese Schwelle ist maßgebend für die gesamte EU; die bisherigen Lieferschwellenwerte der einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht mehr gültig.

Höhe des Schwellenwerts

Ab dem 01.07.2021 gilt eine einheitliche Lieferschwelle in der EU von 10.000 EUR pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU. Die Unterschreitung dieses Werts führt nicht zur Verlagerung des Leistungsorts in das Bestimmungsland.

Umsätze sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen?

Für die Berechnung, ob der Schwellenwert überschritten wird, sind nicht nur die Warenlieferungen relevant, sondern auch die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um kostenpflichtige Downloads wie E-Books handeln. Es sind somit die Warenverkäufe und Dienstleistungen an Privatpersonen ins EU-Ausland zusammenzurechnen.

Pflichten, wenn der Lieferschwellenwert nicht überschritten wird

Wird die Lieferschwelle vom Lieferer nicht überschritten und wird auch nicht auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet, so muss grundsätzlich im Abgangsland der Ware versteuert werden.

Es wird von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert
Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Lieferer hat die Lieferung somit in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als normale Lieferung aufzuführen.

Beispiel:
Ein Unternehmer liefert in einem Kalenderjahr an französische private Abnehmer Waren von 8.500 EUR und befördert diese nach Frankreich.
Lösung:
Der Unternehmer hat die Lieferung an den französischen privaten Abnehmer normal in seiner deutschen Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren.
Hinweis
Es liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, da der Abnehmer kein Unternehmer ist.

Es wird von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geliefert
Die Regelung aus Punkt 5.4.1 gilt analog, wenn ein Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland liefert, dabei aber nicht die Lieferschwelle überschreitet (und auch nicht auf die Lieferschwelle verzichtet). Denn dann unterliegt der Lieferer den Besteuerungsregeln, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelten.
Beispiel:
Ein Unternehmer in Rom (Italien) liefert an deutsche private Abnehmer im Kalenderjahr Waren für 6.000 EUR und befördert diese von Rom nach Deutschland. Er hat die Lieferschwelle nicht überschritten.
Lösung:
Der Unternehmer hat seine Lieferung in Italien zu deklarieren und unterliegt somit der italienischen Umsatzbesteuerung.

Pflichten, wenn der Lieferschwellenwert überschritten wird

Kommt es zum Überschreiten des Schwellenwerts, ergeben sich für den jeweiligen Lieferer in Abhängigkeit davon, ob nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wird, die folgenden Pflichten.
 
Lieferung erfolgt von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat
Wird der Ort der Lieferung aus Deutschland aufgrund der Fernverkaufsregelung in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, so unterliegt der Lieferant den Besteuerungsregeln des jeweiligen Mitgliedstaats.
Auch in Deutschland treffen den Lieferanten bestimmte Pflichten, das heißt, er muss die Lieferungen in seiner Umsatzsteuererklärung (Anlage UR) aufführen.
  • Rechnungsberichtigung
    Falls in Folge eines Überschreitens der ab dem 01.07.2021 geltenden EU-weit einheitlichen Lieferschwelle von 10.000 EUR im Rahmen der Fernverkaufsregelung im Ausland Mehrwertsteuer anfällt, aber dennoch deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und an das deutsche Finanzamt abgeführt worden ist, bietet sich eine Rechnungsberichtigung an.

    Bis zum Abschluss der Rechnungsberichtigung wird die fälschlicherweise ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer dennoch geschuldet. Auch gegenüber privaten Verbrauchern ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Rechnungsberichtigung notwendig, obwohl hier keine Gefahr eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs bestehen sollte.
Lieferung erfolgt aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland
Wird der Ort der Lieferung aufgrund der Fernverkaufsregelung nach Deutschland verlagert, so unterliegt der Lieferant den deutschen Besteuerungsregeln.
Zum einen hat er die Lieferung in Deutschland in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu deklarieren.
Zum anderen treffen ihn Aufzeichnungspflichten: Zur Feststellung der Umsatz-steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung muss er Aufzeichnungen führen. Darüber hinaus ist der Lieferer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
 
Umsatzsteuerliche Pflichten im Ausland
Wenn der Händler im Ausland Umsatzsteuer abführen muss, da der Schwellenwert überschritten wurde, muss er sich grundsätzlich dort steuerlich registrieren. In den meisten anderen Mitgliedstaaten benötigt ein Lieferant aus Deutschland einen sogenannten Fiskal-vertreter. Dieser übernimmt dann die dortigen Um-satzsteuerpflichten, insbesondere die Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuererklärungen.
Für Onlinehändler wird es ab dem 01.07.2021 auch eine Vereinfachungsregelung als Alternative geben, so dass sie sich nicht mehr in jedem Land umsatzsteuerlich registrieren müssen.
Sie können dann das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS-Verfahren) nutzen. Dies bedeutet, dass der Online-Händler sich nicht mehr im Ausland registrieren muss, sondern die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern direkt beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und abführen kann.
Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens müssten sich die Versandhändler nicht mehr im Ausland registrieren und auch keine ausländischen Steuerberater oder Dienstleister einschalten. Dies verringert die Kosten für die Meldungen. Das BMF-Schreiben vom 01.04.2021 stellt dabei klar, dass bestehende umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland das OSS-Verfahren jedoch nicht ausschließen. Allerdings müssen dann sämtliche innerhalb der EU steuerpflichtigen Fernverkäufe einheitlich per OSS deklariert werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zuständige Behörde für den One-Stop-Shop informierte in seiner Pressemitteilung vom 12.03.2021 darüber, dass Unternehmer die Teilnahme ab dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch und einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten beim BZSt beantragen können. Eine spätere Registrierung sei zwar möglich, wirke jedoch ausschließlich für Besteuerungszeiträu-me nach der Registrierung.

Die Antragstellung erfolgt über das BZSt-Online-Portal.
Hinweis
Weitere Informationen zum neu geregelten Fernverkauf haben wir für Sie im Artikel „Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel ab 1. Juli 2021“ zusammengestellt.
 

Pflichten, wenn auf den Schwellenwert verzichtet wird

Wird auf den Schwellenwert verzichtet (siehe Punkt 6.), gelten die gleichen Pflichten wie beim Überschreiten der Lieferschwelle (siehe vorhergehender Abschnitt).

Verzicht auf Schwellenwert

Beim Unterschreiten des Schwellenwerts hat der Lieferer gleichwohl die Möglichkeit, auf die Anwendung des Schwellenwerts zu verzichten. In diesem Fall wird die Fernverkaufsregelung direkt mit dem ersten Euro Umsatz im Ausland angewandt. Die Lieferung gilt also am Ort der Beendigung der Beförderung/Versendung als ausgeführt.
Das Ausüben der Option hat ein Unternehmer gegenüber seinem zuständigen Finanzamt zu erklären.
Hinweis
Nach der Option ist der Lieferer aber für zwei Jahre daran gebunden. Ein Verzicht auf die Lieferschwelle kann immer dann empfehlenswert sein, wenn der Steuersatz des Mitgliedstaats, in den geliefert wird, niedriger ist als der des Ursprungslands.

Was fällt nicht unter die Fernverkaufsregelung?

Wie bereits auch die Lieferschwellenregelung gilt die Fernverkaufsregelung nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen und -fahrzeugen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Solche Lieferungen unterliegen wie zuvor auch der Differenzbesteuerung.

Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Neue Fahrzeuge

Die Fernverkaufsregelung gilt nicht für die Lieferung von neuen Fahrzeugen. Denn hier hat der private Abnehmer das neue Fahrzeug als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem entsprechenden Mitgliedstaat zu versteuern.
Hinweis
Als neues Fahrzeug gilt ein Fahrzeug (Landfahrzeug), wenn dieses nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn die Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Verbrauchsteuerpflichtige Waren fallen regelmäßig nicht unter die Fernverkaufsregelung. Das bedeutet, dass diese – auch bei kleinen Mengen – im jeweiligen Bestimmungsland vom Lieferer zu versteuern sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein sogenannter Schwellenerwerber die verbrauchsteuerpflichtige Ware erwirbt. In diesem Fall muss dieser die Ware als innergemeinschaftlichen Erwerb im entsprechenden Mitgliedstaat versteuern. Für den Lieferer ist dann eine steuerfreie Lieferung gegeben.
 
Beispiel:
Ein Unternehmer liefert eine Kiste mit Wein an einen Privatmann in Spanien, indem er sie nach Spanien befördert.
Lösung:
Der Unternehmer hat die Weinlieferung der Besteuerung in Spanien zu unterwerfen. Hierzu hat er gegebenenfalls einen Fiskalvertreter zu bestellen. Einzelheiten darüber, was zu beachten ist, können Sie gerne jederzeit bei uns erfragen und zudem auch beim Bundeszentralamt für Steuern erfahren.

Rechnungsstellung

Lieferungen werden in Deutschland erbracht

Wenn der Lieferer eine Lieferung im Sinne der Fernverkaufsregelung in Deutschland erbracht hat, so muss er eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilen.

Lieferungen werden in einem anderen Mitgliedstaat erbracht

Wenn der Lieferer eine Lieferung im Sinne der Fernverkaufsregelung in einem anderen Mitgliedstaat er-bracht hat, muss er eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis – entsprechend den dortigen gesetzlichen Bestimmungen – erteilen.

Hinweis
Aufgrund der hohen Lieferschwellen in der Vergangenheit wurde oftmals keine Aufteilung der Umsätze nach den Zielländern vorgenommen. Da die Lieferschwelle nun niedriger ist, empfiehlt es sich, bereits ab dem ersten Umsatz eine Aufteilung auf die Zielländer vorzunehmen.
Bei Teilnahme am One-Stop-Shop entfällt jedoch die Pflicht zur Rechnungsstellung.
Stand: 28.05.2021