BAFA prüft LkSG-Berichte erst ab 01.01.26
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die erstmalige Überprüfung der Berichte zum Lieferkettengesetz (LkSG) auf den 01.01.2026 verschoben.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitern, jährlich einen Bericht zur Einhaltung der festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Umweltbelange und Menschenrechte beim BAFA einzureichen. Dieser Bericht muss ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.
Ursprünglich lag die Frist zur Einreichung bei vier Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (§10 ff. LkSG). Diese Frist soll nun auf 12 Monate verlängert werden.
Hintergrund sind unter anderem die Vorgaben der Nachhaltigkeits-Richtlinie auf EU-Ebene “Corporate Social Responsibility Directive” (CSRD). Die neugefasste Richtlinie (EU) 2022/2464 ist Anfang 2023 in Kraft getreten und muss in nationales Recht umgesetzt werden. Außerdem soll vermieden werden, dass betroffene Unternehmen Berichte doppelt in unterschiedlichen Formaten einreichen müssen.
Daher ist der Stichtag zur Einreichung der LkSG-Berichte nun der 31.12.2025. Für verspätete Abgaben werden bis zu diesem Tag keine Sanktionen verhängt.
Hinweis: Die Fristverlängerung betrifft lediglich das Vorliegen der Berichte. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach §§ 4-10 LkSG bleiben unverändert bestehen. Bei Verstößen drohen rechtliche Konsequenzen.
Weiterführende Informationen:
- Lieferkettengesetz Überblick
- BAFA - Lieferketten - Überblick
- BAFA - Handreichungen zum Lieferkettengesetz
- LkSG - Gesetzestext