Lieferkettengesetz LkSG / EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD
Aktuelles
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) - Verschiebung und Vereinfachungen
Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets hat die EU sowohl eine zeitliche Verschiebung als auch Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten beschlossen. Betroffen sind nur noch Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro. Sie müssen die CSDDD ab 26. Juli 2029 anwenden.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis 26.07.2028 Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Durch die Neuregelungen in der CSDDD wird es auch Anpassungen im deutschen Lieferkettengesetz LkSG geben.
Vorgesehen ist, das LkSG durch die Vorgaben der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD zu ersetzen, so dass es den Unternehmen eine Umsetzung ohne erhöhten bürokratischen Aufwand ermöglicht. Insbesondere sollen doppelte Berichtspflichten vermieden werden.
Vorläufig hat die Bundesregierung dazu am 3. September 2025 ein “Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) [zur] Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung” beschlossen. Im Zuge dessen werden die Prüfungen der Unternehmensberichte seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß §12-13 des LkSG vollständig eingestellt.
Wichtig! Das bestehende Lieferkettengesetz (LkSG) bleibt solange in Kraft, bis die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Weiterführende Informationen:
- Europäische Kommission: Omnibus I
- DIHK: "Omnibus” - Verordnung mittelstandsfreundlich gestalten (13.02.2025)
- BAFA: Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz (01.10.2025)
- BAFA: LkSG Berichtspflicht (07.11.2025)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nahtlos weiter (3. September 2025)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWE: Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an (26.09.2025)
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die EU-Lieferkettenrichtline (Corporate Sustainability Due Diligence Directive / CSDDD) soll für die EU-weite Einhaltung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette eines Produkts vom Rohstoff bis zur fertigen Ware sorgen. Sie ist das EU-Pendant zum deutschen Lieferkettengesetz und wurde am 05. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: (Richtlinie (EU) 2024/1760).
Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets hat die EU im Dezember 2025 sowohl eine zeitliche Verschiebung als auch Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten folgendermaßen beschlossen:
- Geltungsbereich: Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten / 1,5 Mrd. Euro Umsatz (gilt auch für Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten bei entsprechendem Nettoumsatz)
- Start der Anwendung: 26.07.2029
- Sanktionen: max. 3% des weltweiten Umsatzes
Weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung Europäische Kommission: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Kommission begrüßt politische Einigung (09.12.2025)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: EU-Lieferkettengesetz
Deutsches Lieferkettengesetz (LkSG)
Auf nationaler Ebene soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für die Einhaltung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards sorgen. Es ist bereits im Januar 2023 in Kraft getreten. Im Zuge der Überarbeitung der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD hat die Bundesregierung im September 2025 ein “Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) [zur] Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung” beschlossen. Gleichzeitig setzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als überwachende Behörde die Überprüfung der Sorgfaltspflichten vollständig aus.
Wichtig! Das LkSG bleibt jedoch in seiner bisherigen Form solange in Kraft, bis die EU-Lieferkettenrichtline in nationales Recht umgesetzt wurde.
Wer ist - bislang - betroffen?
Inländische Unternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern sind bereits seit 01.01.2023 vom Lieferkettengesetz erfasst. Seit dem 01.01.2024 sind Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern betroffen. In Konzernstrukturen werden die Anzahl der Mitarbeiter zusammengerechnet. Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie sechs Monate im Unternehmen tätig sind (§ 1 LkSG).
In welchem Umfang muss geprüft werden?
Die Anforderungen sind bezüglich Ihrer Verantwortlichkeit abgestuft in folgende Bereiche:
- Eigener Geschäftsbereich (In- und Ausland, Töchter)
- Unmittelbare Zulieferer
- Mittelbare Zulieferer
Sowie nach:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
- Einfluss auf den Verursacher einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Verletzung
- Typische Schäden der Verletzung
- Verursachungsbeitrag des Verpflichteten
Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?
- Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG)
- Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
- Implementierung eines Risikomanagementsystems (§ 4 LkSG)
- mit Benennung eines Verantwortlichen im Unternehmen, der der Geschäftsleitung regelmäßig über Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§ 6 und § 7 LkSG) Bericht erstattet
- es soll lt. Gesetz angemessen und wirksam sein, einem risikobasierten Ansatz folgen (first things first), einmal pro Jahr anlassbezogen auswertbar und als lernendes System konzipiert sein.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
- Jährliche öffentliche Berichterstattung (§ 10 LkSG)
Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
Entsprechend § 6 Abs. 3 des Lieferkettengesetzes sind folgende Präventivmaßnahmen erforderlich:
- Umsetzung der Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen
- Anpassung der Beschaffungs- und Einkaufsstrategien anhand der Risikoanalyse
- Schulung relevanter Geschäftsbereiche
- Risikobasierte Kontrollen
Stellt das Unternehmen einen bereits eingetretenen menschenrechts- oder umweltbezogenen Verstoß fest, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten und damit die Verletzung zwingend zu beenden (§ 7 LkSG).
Die Beendigung der Geschäftsbeziehung ist jedoch nur dann zwingend, wenn der Verstoß schwerwiegend ist oder die Abhilfemaßnahmen nach einer festgelegten Zeit wirkungslos bleiben.
Präventivmaßnahmen bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern
Als unmittelbare Zulieferer eines Unternehmens gelten die eigenen Lieferanten bzw. Vertragspartner über die Erbringung von Dienstleistungen. Mittelbare Zulieferer stehen demgegenüber weiter hinten in der Lieferkette und gehen bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe zur Herstellung einer Ware. Entsprechend erfolgt deren Überprüfung in abgestufter Form.
Maßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern
Gegenüber unmittelbaren Zulieferern und Vertragspartnern besteht Bemühenspflicht bzw. volle Sorgfaltspflicht. Entsprechend § 6 Abs. 4 des Lieferkettengesetzes sind folgende Präventivmaßnahmen erforderlich:
- Erwartungen an Zulieferer bei Auswahl berücksichtigen
- Vertragliche Zusicherungen des Zulieferers mit Kontrollmöglichkeiten
- Zusicherung des Zulieferers, dass dieser die Pflichten an seine Zulieferer angemessen weitergibt
- Schulungen
- Beseitigung der Verletzung in absehbarer Zeit oder
- Wenn dies nicht möglich ist, konkreter Plan zur Minimierung oder Vermeidung der Verletzung
Maßnahmen bei mittelbaren Zulieferern
Bei mittelbaren Zulieferern sind Maßnahmen nur bei substantiierter Kenntnis, also bei konkreten Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen (§ 9 Abs. 3 LsKG). Es besteht damit lediglich eine beschränkte Sorgfaltspflicht. Die zu ergreifenden Maßnahmen sehen wie folgt aus:
- Durchführung einer Risikoanalyse
- Erstellung eines Konzepts zur Minimierung/Beendigung der Verletzung
- Durchführung angemessener Präventionsmaßnahmen
Auch hier gilt grundsätzlich, dass eine Beendigung der Geschäftsbeziehung erst dann geboten ist, wenn die ergriffenen Maßnahmen wirkungslos bleiben: Befähigung vor Rückzug.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Aufgrund der Aussetzung der Überprüfungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die laufende Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD in nationales Recht, werden aktuell nur in Einzelfällen Bußgeldtatbestände verfolgt. Vorgesehen sind entsprechend CSDDD Finanzsanktionen bis maximal 3% des weltweiten Jahresumsatzes.
Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMU?
Sind KMU vom Lieferkettengesetz betroffen?
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind nicht direkt von den Regelungen des Lieferkettengesetzes betroffen, daher besteht zunächst keine Pflicht zu deren Umsetzung.
Aber:
Auch ein Mittelständler, der unter dem Schwellenwert liegt, kann mittelbar vom Lieferkettengesetz betroffen sein, denn: große Unternehmen mit Sorgfaltspflichten nach dem LkSG wenden sich an Ihre unmittelbaren Zulieferer, also auch KMU, um ihren Prüfpflichten nachzukommen. Dies kann in Form von Fragebögen, Selbstauskünften oder eines Verhaltenskodex (Code of conduct) sein. Zur Beantwortung dieser Fragen müssen KMU entsprechend ihre eigene Lieferkette gut kennen und Risiken einzuschätzen wissen.
Der Vorteil von KMU: in der Regel sind interne Strukturen übersichtlicher als in großen Unternehmen, so dass sie die Risiken entlang ihrer eigenen Lieferkette besser überblicken und einschätzen können.
Herausforderungen
- Vertragsverhandlungen mit großen Unternehmenskunden, die u.U. neue Klauseln zu Audits, Garantien oder Vertragsstrafen enthalten können. Ziehen Sie dafür eine geeignete Rechtsberatung heran.
- Einsatz von Software für Prüfvorgänge: es gibt zahlreiche Anbieter, die Risiken automatisiert prüfen, die jedoch aktuell noch nicht zuverlässig genug auswerten können.
- Das Lieferkettengesetz enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe wie ‚angemessene …Maßnahmen/Kontrollmechanismen‘; zudem gibt es bislang noch wenig praktische Erfahrungswerte.
- Das Lieferkettengesetz hat einen sehr breiten Anwendungsbereich, was eine hohe Transparenz seitens des Unternehmens und der gesamten Lieferkette voraussetzt.
- Hohes Schadensrisiko.
Grundsätzlich gilt, dass ein umfassendes Verständnis der eigenen Lieferkette auch für KMU von Vorteil und eine Notwendigkeit für die Zukunft ist, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen, aber auch um Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern bei Großkunden zu generieren.
Unterstützung für KMU
Der Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte hat speziell einen KMU Kompass entwickelt, mit Hilfe dessen Risiken branchenbezogen analysiert und Strategien entwickelt werden können, um Lieferketten sicher zu gestalten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hält ebenfalls Informationen und Handreichungen für KMU bereit:
- Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz - Punkt 17: Auswirkungen des Gesetzes für kleine und mittlere Unternehmen
- Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern
Nützliche Links
Allgemeines zum Lieferkettengesetz/Beratung
- Gesetze im Internet: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / CSR: EU-Lieferkettengesetz
- Europäische Kommission: Omnibus I
- Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte
- Unterstützungsangebote und Initiativen für Unternehmen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten / Vereinfachungen / Berichtspflichten / Verstöße
Leitfäden / Handreichungen
- BAFA: Handreichungen zum LkSG
- BAFA: Zusammenarbeit in der Lieferkette
- KMU-Kompass
- Prozessschritte nachhaltiges Lieferkettenmanagement von econsense
- 5 Schritte zum Management der menschenrechtlichen Auswirkungen Ihres Unternehmens – (Global Compact Netzwerk Deutschland)
- Chemie3 - Praxisguide nachhaltige Berichterstattung (CSRD)
Muster Verhaltenskodex (Code of Conduct)
IHK/DIHK Standpunkte
- DIHK: "Omnibus” - Verordnung mittelstandsfreundlich gestalten (29.12.2025)
Weiterführende Informationen
- Überblick über Umwelt- und Sozialsiegel: Siegelklarheit
Stand: 11.03.2026