Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen
Die “Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)” ist am 19. Juni 2019 verkündet worden und dient der Umsetzung der europäischen “MCP-Richtlinie 2015/2193 EU”. Sie gilt für ortsfeste Anlagen zwischen 1 und weniger als 50 Megawatt, die bisher zum Teil unter die 1. BImSchV („Kleinfeuerungsanlagenverordnung“) fielen und zum Teil in Genehmigungsbescheiden auf der Grundlage der TA Luft reglementiert wurden, z. B. Anlagen, in denen Stein- oder Braunkohle, Holz und Biomasse, Bio- sowie Erdgas oder Öl verbrannt werden, aber auch Gasturbinen oder Verbrennungsmotoranlagen (z.B. Notstrommotoren).
Die Verordnung enthält zahlreiche Grenzwerte für Luftschadstoffe in § 9 bis § 17, wobei von den §§ 10 bis 16 je nach Anlagentyp immer nur ein Paragraph relevant ist. Ergänzend bzw. in Abweichung davon sind die Übergangsbestimmungen in § 39 für bestehende Anlagen von Bedeutung, die bis Ende 2024 gelten.
Änderungen gibt es außerdem bei den Mess- und Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Soweit bestehende Anlagen erstmals messpflichtig werden, müssen an bestehenden Anlagen bis 20.06.2020 bzw. 20.06.2022 die Erstmessungen durchgeführt werden.
Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht, wobei diese für bestehende Anlagen erst bis 01.12.2023 erfolgen muss. Vorgesehen ist der Aufbau eines bundesweiten Registers, ähnlich wie das Register gemäß 42. BImSchV (für Verdunstungskühlanlangen, Nassabscheider und Kühltürme).
Sie dient der Umsetzung der europäischen “MCP-Richtlinie 2015/2193 EU”.
Stand: 06/2019