Strahlenschutz & Radonvorsorge

Schutz vor Radon auch am Arbeitsplatz, Schutz vor schädlicher Strahlung in der Medizin sowie bessere Vorsorge für den Notfall sind zentrale Bereiche des neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG).
Das Gesetzespaket zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie 2013/59/Euratom, was im Wesentlichen Ende 2018 in Kraft trat, umfasst weitere Regelungen wie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), welche die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren.
Unternehmen sind konkret betroffen, wenn ihre Mitarbeiter oder Kunden Strahlung ausgesetzt werden, Strahlung von Produkten ausgehen oder die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen.
Im Mai 2021 erfolgt eine erste Änderung des Strahlenschutzgesetzes. Neben erweiteren Messpflichten der Radon-Konzentration bspw. auch nach Änderungen an Arbeitsplätzen, Ergänzung der Auszeichnungspflichten (§ 128 StrlSchG) und Anzeigepflichten (§ 129 StrlSchG) bei Überschreiten der Referenzwerte, werden auch Fristverlängerungen für die Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen sowie bei der erneuten Messung bei Referenzwertüberschreitung ermöglicht. Für bestimmte Laseranlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird eine Anzeigepflicht und Bauartzulassung eingeführt. Die Änderung ist 7. Mai 2021 im Bundesrat beschlossen worden. Im Oktober 2021 wurde auch die Strahlenschutzverordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung) erneut angepasst im Hinblick auf zu übermittelnden Daten für Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen.

Folgende Bereiche werden von den Regelungen zum Strahlenschutz erfasst

  • Unternehmen mit Betriebsstätten in Radonvorsorgegebieten
  • Bestimmte Tätigkeiten an Anlagen der Erdöl- und Erdgasförderung, Wasserversorgern oder Geothermie, bei denen Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt werden können
  • Einsatz sogenannter nicht-ionisierender (bspw. Laser oder Ultraschall) Strahlungen bspw. in der Heilpraxis, Kosmetik oder bei der Entfernung von Tätowierungen reguliert
  • Entsorgung strahlender oder radioaktiver Abfälle
  • Röntgengeräte zur medizinischen Früherkennung oder der Sicherheitskontrolle
  • Bestrahlungseinrichtungen in der Forschung oder zur Behandlung von Krankheiten in der Gesundheitswirtschaft
  • Herstellung von Produkten, in denen (wie bspw. Uhren oder Messgeräten) radioaktive Strahlung eingesetzt wird oder von denen natürliche Strahlung ausgeht (bspw. einige Bauprodukte)

Wichtige Neuregelungen zum Strahlenschutz

  • Erweiterte Anzeigepflichten weiterer oder anderer Personen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nutzen (§ 44 StrlSchV)
  • Unterweisung auch von Mitarbeitern in der Erdgasindustrie, Geothermie oder Wasserversorgung, die erhöhten natürlichen Strahlungen (bspw. Radon) ausgesetzt sind (§ 63 StrlSchV)
  • Schriftliche Arbeitsunterweisungen zum Strahlenschutz müssen zukünftig auch für seltene Anwendungen (bisher häufige) erstellt werden (§ 121 StrlSchV)
  • Risikoanalyse vor Strahlenbehandlung in der Medizin vor dem Einsatz eines Behandlungsverfahrens (§ 126 StrlSchV)
  • Individuelle Expositionsabschätzungen für jede in ein Forschungsvorhaben eingeschlossene Person (§ 138 StrlSchV)
  •  Zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung für von der Verordnung betroffenen Geräten (§ 148 StrlSchV)
  •  Aufsichtsprogramm mit regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen in Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Risikos (§ 149 StrlSchV)
  • Strahlenschutzregister (§ 173 StrSchV):  Betriebe mit Beschäftigten, die der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, müssen diese zukünftig im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz registrieren.

Schutz vor Radon in Bauprodukten

Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist ein Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten zu bestimmen. Vorgegebene Referenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Betroffen sind saure magmatische Gesteine, Travertin sowie Sandgestein mit hohem organischen Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer.

Schutz vor Radon in Gebäuden / an Arbeitsplätzen

Teil 4 Kapitel 2 StrSchG; Teil 4 Kapitel 1 StrSchV): Erstmals werden in Deutschland Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in Radonvorsorgegebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreiten. Diese Gebiete wurden am 3. Dezember 2020 durch eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ausgewiesen und treten zum 31.12.2020 in Kraft.
Innerhalb der Vorsorgegebiete müssen:

Regelungen zum Einsatz nicht-ionisierender Strahlungen, z.B. Laser oder Ultraschall (NiSV)

In der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird erstmals der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt.
Betreiber müssen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb, der Aufklärung sowie der Dokumentation beachten (§3 NiSV). Die Anwendungen dürfen zudem nur mit einer der jeweiligen Anwendung entsprechenden Fachkunde betrieben werden (§ 4 NiSV). Diese Bestimmungen werden Ende des Jahres 2020 in Kraft treten.
Bestimmte Laserbehandlungen, Hochfrequenz- oder Ultraschallanwendungen zur Entfernung von Tattoos oder Permanent Makeup sowie der Reduzierung von Fettgewebe oder Hautpigmentierung (§ 5 und 6 NiSV) dürfen zukünftig beispielsweise nur noch von Ärzten mit speziellen Facharztausbildungen angewendet werden. Für die weitere Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen stellt die NiSV detaillierte Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde.
Quellen: BfS, DIHK (gekürzt)