Schreiben zu Radonmesspflichten verunsichern Unternehmen

In den vergangenen Wochen haben viele Unternehmen ein Schreiben über die gesetzliche Pflicht zur Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen erhalten. Die Information ging häufig mit dem Angebot einher, diese Messungen durchzuführen.
Seitens der Unternehmen haben uns dazu viele Fragen erreicht. Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen gern in aller Kürze hiermit nochmals zusammengefasst.
 
Muss ich eine solche Messung der Radonkonzentration überhaupt vornehmen?
Ja, falls:
  • Ihr Gewerbe bzw. der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet liegt und
  • sich der Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss befindet.

Ich habe keine Angestellten und bin soloselbständig, muss ich trotzdem eine Messung durchführen?
  • Verpflichtet ist der Inhaber einer Betriebsstätte, in der er eine berufliche Tätigkeit ausübt
    oder ausüben lässt, wenn der Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss ist.
    Damit können auch Unternehmer ohne Angestellte (oft auch als Soloselbstständige bezeichnet) zu Messungen verpflichtet sein, wenn sie eine Betriebsstätte innehaben. (Auszug aus den FAQ der durchgeführten Webinare)

Wer ist zur Messung verpflichtet – der Mieter oder Vermieter?
  • In vermieteten gewerblichen Immobilien ist i.d.R. der Mieter der Inhaber der Betriebsstätte und damit der zur Messung Verpflichtete. Sind aufgrund der Messergebnisse jedoch Maßnahmen zu ergreifen, muss sich im Allgemeinen der Verpflichtete mit dem Eigentümer auf eine Umsetzung verständigen. (Auszug aus den FAQ der durchgeführten Webinare)

Muss ich den Dienstleister, der mich angeschrieben hat, beauftragen?
  • Sie müssen die verwendeten Messgeräte von einer durch das Bundesamt für Strahlenschutz annerkannten Messtelle beziehen. Dabei sind Sie frei in der Auswahl. Auch können Sie die Messgeräte von einem Dritten beziehen, der seinerseits nachweislich mit einer anerkannten Messtelle zusammenarbeitet.
  • Sie dürfen die Messgeräte nach Anleitung auch selbst aufstellen.

Mit welchen Kosten muss ich mindestens rechnen?
  • Die Kosten für die Messung sind sehr unterschiedlich je nach Anbieter und Umfang der Leistung. Es wird deshalb empfohlen Angebote einzuholen. Die kostengünstigste Variante ist die Zusendung des Messgerätes durch die anerkannte Messtelle.
    Sie stellen das Messgerät nach Anleitung selbst auf und senden das Messgerät nach der Jahresmessung zur anerkanntem Messtelle zum Auslesen zurück. In einem solchen Fall erhalten Sie eine Messung (inkl. Auswertung) nach Auskunft von messtellen und Messplfichtigen für einen mittleren zweistelligen Betrag. 

Die Frist für den Messbeginn ist am 30.6.21 abgelaufen. Macht es jetzt überhaupt noch Sinn zu beginnen?
  • Ja, auf jeden Fall. Beginnen Sie umgehend Ihre Messung, falls Sie verpflichtet sind.

Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beipsielsweise: