4. BImSchV-Merkblatt: Anzeige Gefahrstofflagern

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die CLP-Verordnung angepasst. Darin wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit ihrer Lagerkapazität bestimmt. Dadurch können auch bestehende Lageranlagen neu unter die Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen.

Der DIHK hat dazu ein Merkblatt erstellt, welches Ihnen auf der rechten Seite als Download zur Verfügung steht.

Die Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 14. Januar in Kraft getreten. In der Verordnung wird der Anhang 2 an die CLP-Verordnung angepasst. Darin wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit ihrer Lagerkapazität bestimmt. Da die Übersetzung der Gefahrenbezeichnung der bisherigen Stoffrichtlinie nicht deckungsgleich mit der Einstufung und Kennzeichnung der CLP-Verordnung ist, können bestimmte Lageranlagen erstmals unter den Anwendungsbereich der 4. BImSchV fallen. Diese Anlagen sind der zuständigen Behörde drei Monate nach Inkrafttreten anzuzeigen (§ 67 Abs. 2 BImSchG). Zwei Monate nach der Anzeige sind dann Unterlagen zu Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG).
Quelle: DIHK