Änderungen für Großfeuerungsanlagen und Abfallverbrennung

 13. und 17. BImSchV

Die Änderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) dienen der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen. Sie betreffen besonders Anlagen (bspw. Kraftwerke oder Chemie-, Papier-, Stahl- oder Zementindustrie) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr.
Mit den Anpassungen der Verordnungen werden neue oder erweiterte Anforderungen an Emissionen, Messungen und Energieeffizienz der Anlagen eingeführt. Den konkreten Verordnungstext finden Sie im Bundesanzeiger vom 14.07.2021.
Im Gesetzgebungsverfahren wurden insbesondere die Quecksilber- und Stickoxidgrenzwerte  diskutiert.
Für Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (u. a. Braunkohle) einsetzen, werden für Anlagen von weniger als 300 MW Grenzwerte für Quecksilber von 0,002 mg/m³ bzw. 0,001 mg/m³ ab 300 MW eingeführt. Für bestehende Kohlekraftwerke werden jedoch in Abhängigkeit von ihrer Größe, der Art und dem Quecksilbergehalt der Kohle höhere Grenzwerte zugelassen.

Für Gasturbinenanlagen wurden die Stickoxid-Grenzwerte verschärft. Betreiber, die vor dem 15. Juli 2022 einen vollständigen Genehmigungsantrag einreichen konnten, können jedoch Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.
Die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen war sehr zeitkritisch aufgrund der entsprechenden Frist bis Mitte August 2021. Der DIHK hatte sich bereits vor allem für eine zügige Umsetzung der europäischen Vorgaben eingesetzt. Den betroffenen Unternehmen bleibt aufgrund der Verspätung nur noch wenig Zeit, die technischen Maßnahmen rechtlich und technisch zu realisieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMU.
Quelle:
DIHK, Stand 07/2021