Regeln bei Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Am 1. Februar 2021 ist die EU-Verordnung (2019/1148) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Sie ersetzte und verschärfte die gleichlautende Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aus dem Jahr 2013 und ging mit Änderung der REACH-Verordnung einher.
Für den Handel mit einer Reihe von Alltagschemikalien (z.B. Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid) gelten damit erweiterte Meldepflichten und Abgabebeschränkungen. Für die Meldung verdächtiger Transaktionen hat das Bundeskriminalamt den Flyer mit Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter erneut aktualisiert.
Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt. Mit der Chemikalienverbotsverordnung (§3, Abs.1 ChemVerbotsV) unterliegen bereits seit 2008 bestimmte Stoffe der Registrierungspflicht bei der Abgabe.
Die Verordnung (EU) (2019/1148) unterscheidet zwischen sogenannten regulierten Ausgangsstoffen, für die Meldepflichten bestehen und beschränkten Ausgangsstoffen, für die zusätzlich Abgabebeschränkungen gelten.
Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgeben werden. Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer daraufhin um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe, beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV. Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises vorgesehen. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.
Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Zu verdächtigen Transaktionen zählen unter anderem das Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden. 
Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem neben den Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter auch Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zur Meldung verdächtiger Kunden beschrieben werden.
 
Stoffe mit Abgabebeschränkung und Meldepflicht 
(genaue Angaben im Anhang 1 Verordnung (EU) 2019/1148)
Stoff
Konzentrationsgrenzwert
Salpetersäure
3 %
Wasserstoffperoxid
12 %
Schwefelsäure
15 %
Nitromethan
16 %
Ammoniumnitrat
Stickstoffgehalt / Ammoniumnitrat > 16 %
Kaliumchlorat
40 %
Kaliumperchlorat
40 %
Natriumchlorat
40 %
Natriumperchlorat
40 %

Stoffe nur mit Meldepflicht 
(genaue Angaben im Anhang 2 der Verordnung (EU) 2019/1148)
Hexamin, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Kalziumnitrat, Kalziumammoniumnitrat, Magnesium Pulver, Magnesiumnitrat-Hexahydrat, Aluminium Pulver 
Den Text der EU-Verordnung finden Sie im EU-Rechtsportal EUR-Lex.
Speziell für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze hat die EU-Kommission Leitlinien auf Ihrer Webseite veröffentlicht.

Quelle:
DIHK (ergänzt), Stand 03/2021