Regelungen zur Behandlung von Elektroaltgeräten
Mit der sogenannten Behandlungsverordnung werden die Anforderungen an das Entfernen von Schadstoffen aus jeglichen Elektroaltgeräten an den Stand der Technik angepasst. Zudem wird das Recycling von Photovoltaik-Modulen geregelt.
Die Verordnung über die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung - EAG-BehandV) ergänzt das ElektroG und trat am 01.01.2022 in Kraft. Mit der Verordnung soll die Behandlung von Altgeräten vereinheitlicht werden. Insbesondere der Vollzug soll dadurch gestärkt werden.
Neben der Schadstoffentfrachtung soll nach § 1 etwa auch die Demontage, Zerkleinern, Recycling oder sonstige Verwertung geregelt werden. Die Verordnung sieht weiter Bestimmungen in § 3 vor, welche Bauteile, Gemische und Stoffe vor der mechanischen Zerkleinerung von den Altgeräten zu entfernen sind, wie etwa Batterien, wenn diese einfach auszubauen sind. Nach § 4 Abs. 1 sollen die entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe der Wiederverwendung zugeführt oder recycelt werden.
Die Behandlung von entfernten Kunststoffen, welche Stoffe gemäß der POP-VO enthalten bzw. die Grenzwerte überschritten werden, soll im Wege eines Recyclings gem. § 7 nur erfolgen, wenn die persistenten organischen Schadstoffe zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wurden.
In § 10 werden die Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen geregelt wie etwa die Getrenntbehandlung bestimmter Module oder die Grenzwerte der enthaltenen Schadstoffe bei der Behandlung.
Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG) vom 21.Juni 2021 finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Quelle: DIHK