Das Berufsbildungsgesetz

Mehr Attraktivität, Flexibilität und internationale Anschlussfähigkeit der Beruflichen Bildung – das sind die Ziele, die mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erreichen werden sollen.
Die Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Hier können Sie sich über die wichtigsten Inhalte informieren.
Für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung (siehe Tabelle). Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. 
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen gesetzlich festgelegte Steigerungssätze zur Anwendung.
Beginn der
Ausbildung
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
+ 18 %
Drittes Ausbildungsjahr
+ 35 %
Viertes Ausbildungsjahr
+ 40 %
2020
(01.01.-
31.12.2020)
515 €
607,70 €
(515 € + 18 %)
695,25 €
(515 € + 35 %)
721,00 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.-
31.12.2021)
550 €
649,00 €
(550 € + 18 %)
742,50 €
(550 € + 35 %)
770,00 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.-
31.12.2022)
585 €
690,30 €
(585 € + 18 %)
789,75 €
(585 € + 35 %)
819,00 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.-
31.12.2023)
620 €
731,60 €
(620 € + 18 %)
837,00 €
(620 € + 35 %)
868,00 €
(620 € + 40 %)
2024
(01.01.-
31.12.2024)
649 €
766,00 €
(649 € + 18 %)
 876,00 €
(649 € +35 %)
909,00 €
(649 € + 40 %)
ab 2025
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt.

Die Tarifbindung eines Betriebs hat jedoch immer Vorrang

So ist die Ausbildungsvergütung auch angemessen, wenn eine nach § 3 Tarifvertragsgesetz für den Ausbildenden bindende tarifliche Vergütungsregelung besteht, die die vorgenannte jeweilige Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Soweit der Ausbildende in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, dieser für den Ausbildenden jedoch nicht bindend ist, ist die Ausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 4 BBiG angemessen, wenn die Ausbildungsvergütung die tariflich geregelte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet (auch wenn dieser Betrag höher ist als die Mindestausbildungsvergütung).

Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle möglich

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung

In puncto Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis: 

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden. Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung

Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Azubis, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Berufes erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis:
Sieht ein Ausbildungs- oder ein geltender Tarifvertrag vor, dass der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, kann der Azubi diesen Anspruch – abhängig von der genauen Formulierung im Vertrag – auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.

Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können. 

Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen "Geprüfter Berufsspezialist", "Bachelor Professional" und "Master Professional" für die Fortbildungsabschlüsse ein. Diese Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe sowie die besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern.

Der Zusatz "Professional" gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität von Fachkräften aus Deutschland.

Ihre Verwendung setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher unmittelbar zum 1. Januar 2020 noch nicht möglich sein, die neuen Titel zu erwerben.

Prüferehrenamt entlastet, Freistellung geregelt

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg: Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss dies vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich nicht um "flüchtige" Prüfungsleistungen handelt, also um Prüfungssituationen, die wie etwa eine Fahrprüfung nicht rekonstruiert werden können. 

Bisher war die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht  geregelt. Mit der Neufassung des BBiG sind Prüfer künftig freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Quelle:
DIHK