Industriemeister/ in Fachrichtung Printmedien (Geprüfte/r) Bachelor Professional in Print

Nach Verordnung (VO in der Fassung vom 18.12.2020)
  • Zulassungsvoraussetzungen – siehe Verordnung (§ 5 Zulassungsvoraussetzung):
    Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgest­zes erfüllt und Folgendes nachweist:
    1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Aus­bildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist, oder
    2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen aner­kannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens ein­jährige Berufspraxis oder
    3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
    nachweist.
    Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ab­gelegt werden.
    1. Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann nur ablegen, wer nach­ weist, dass er oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung im Prü­fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des
    Satzes 2 der Verordnung nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
    2. Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Printmedien – Bachelor Profes­sional in Print oder einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien – Bachelor Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.
    3. Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Printmedien – Bachelor Profes­sional in Print oder einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien – Bachelor Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.
    Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei­ten erworben zu haben, die der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Handlungsfä­higkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
    Geeignete Nachweise, die Ihre branchenspezifische Berufspraxis belegen, sind z. Bsp. Arbeitszeugnisse, Bestätigungen oder Arbeitsverträge inkl. Stellenbeschreibung Ihres/Ihrer Arbeitgeber/s mit Angaben über Art und Dauer der Tätigkeiten. Art und Umfang der nachzuweisenden Berufspraxis kann der Verordnung Ihres angestrebten Abschlusses entnommen werden. Bei der Berechnung des zeitlichen Umfangs ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Teilzeittätigkeiten werden entsprechend prozentual angerechnet.