Merkblatt

Vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung
Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Chemnitz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BBiG, kann der Auszubildende nach Anhörung des Ausbildungsunternehmens und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Der Antrag ist schriftlich bei der IHK Chemnitz (zuständige Stelle) zu stellen. Es ist der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu verwenden. Diesen finden Sie unter www.ihk.de/chemnitz/ (Dokument-Nr. 77164).
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Ausbildungsunternehmen) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.
Im Antrag auf vorzeitige Zulassung muss das Ausbildungsunternehmen bestätigen, dass der Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, dass alle nach den Berufsordnungsmitteln wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt wurden oder dass zu erwarten ist, dass bis zum Ende der Prüfung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Die überdurchschnittlichen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern („berufsbezogener Bereich“) ergeben sich insbesondere aus dem letzten Zeugnis und sind von der Berufsschule im Antrag zu bestätigen.
Dem Antrag ist das letzte Berufsschulzeugnis beizufügen. Da dieses bei einer Antragstellung zur Sommerprüfungsperiode in der Regel ein halbes Jahr zurückliegt, ist eine aktuelle schulische Einschätzung erforderlich. Die Berufsschule wird daher gebeten, die Leistungen der/des Auszubildenden in den prüfungsrelevanten Fächern (inkl. Wirtschafts- und Sozialkunde) auf Basis des aktuellen Leistungsstandes zu bewerten.
Die Bestätigung der Berufsschule für eine vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfungsperiode darf frühestens im Dezember des Vorjahres bzw. im Januar des Prüfungsjahres erfolgen, um eine möglichst aktuelle Einschätzung zu gewährleisten. Früher eingereichte Anträge werden zurückgewiesen.
Anmeldeschluss zur Winterprüfung: 15.07. des laufenden Jahres
Anmeldeschluss zur Sommerprüfung: 15.01. des laufenden Jahres
Stand: 10/2025