Coronavirus: Prüfungen und Ausbildung

​​​​​Nach aktuellem Stand finden sämtliche Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung sowie der Sach- und Fachkunde wie geplant statt. 

Abschluss – und Zwischenprüfungen

Alle Prüfungen finden zu den regulär geplanten Terminen statt. Sollte es aufgrund der Corona-Situation zu (kurzfristigen) Änderungen kommen, werden wir Sie umgehend informieren.

Weiterbildungsprüfungen

Die IHK-Weiterbildungsprüfungen finden nach aktuellem Stand zu den geplanten Terminen statt. Sollten sich Veränderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.

Sach- und Fachkundeprüfungen 

Alle Sach- und Fachkundeprüfungen finden nach aktuellem Stand zu den geplanten Terminen statt. Sollten sich Veränderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren. 
Für die Durchführung von Prüfungen und Unterrichtungen wird die IHK Chemnitz umfangreiche Schutzmaßnahmen (pdf)  umsetzen, um Ihre Gesundheit zu schützen. Grundsätzliche Informationen zur Situation und zum Umgang mit der Krise finden Sie bei den Fragen und Antworten des DIHK.
Weitere Änderungen sowie neue Informationen halten wir auf der Website für Sie bereit.

FAQ Prüfungen und Ausbildung

1. Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. der Verdacht einer Erkrankung besteht?
Wenn Sie zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt sind, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich der IHK Chemnitz die Nichtteilnahme mitteilen müssen (per E-Mail ) und den wichtigen Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK Chemnitz mitteilen (per E-Mail). In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Prüfer/-innen:
Bei praktischen / mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer/- innen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

 2. Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?
Nein, die Ausbildungsdauer verlängert sich nicht.
Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung.
Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages
Die Verschiebung der schriftlichen Prüfungen von April auf Juni bewirkt, dass in vielen Fällen auch die mündlichen und praktischen Prüfungen, welche in der Regel als letzte Prüfungsleistung abgenommen werden, später durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird deshalb voraussichtlich auch erst etwas später als in den Vorjahren erfolgen können. Bis dahin läuft das bestehende Ausbildungsverhältnis weiter, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum.
Mit Hilfe eines Änderungsvertrages können die Vertragspartner das Ausbildungsverhältnis verlängern, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Nutzen Sie dafür gern unser Formular im Internet. Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gern die Ausbildungsberater der IHK Chemnitz.
3. Was passiert, wenn die Abschlussprüfungen über die Zeit der zwei- bzw. dreijährigen Ausbildung hinaus verschoben werden müssen?
Sollte die Ausbildung mit Ablauf des Ausbildungsvertrages vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung enden, kann der Prüfling einen Antrag auf Verlängerung seines Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG stellen. Zwar liegt kein Fall des Nichtbestehens vor, aber die unverschuldete Prüfungsverschiebung wird entsprechend berücksichtigt. Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gern die Ausbildungsberater der IHK Chemnitz.

4. Wie kommen Auszubildende an den Lernstoff, wenn die Berufsschule nicht den für die Sommerprüfung notwendigen Lernstoff zur Verfügung stellt?
Grundsätzlich müssten Prüfungsteilnehmer sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Lehrstoff beherrschen.
Sofern dies nicht der Fall ist und die Berufsschule die fehlenden Lerninhalte nicht zur Verfügung stellt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, diese fehlenden theoretischen Lerninhalte selbst zu vermitteln oder mit Hilfe von Dritten vermitteln zu lassen.
Zur Vorbereitung auf die Prüfungen bieten sich Aufgaben vergangener Prüfungen an:
a) Kaufmännische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.
b) Industriell-technische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden

5. Muss der Betrieb den Auszubildenden Zeit für den Lernstoff von der Berufsschule einräumen, wenn der Unterricht Corona-bedingt ausfällt?
Wenn die Berufsschulen Lernformate anbieten, die auch ohne Anwesenheit in der Schule möglich sind, muss der Betrieb dem Azubi die Zeit einräumen, sich mit Hilfe dieser Formate den Lerninhalt anzueignen.
Der zeitliche Umfang hierfür ist so zu bemessen, dass er dem Freistellungszeitraum für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entspricht.
Von der Zeit, die der Ausbilder den Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb zum Lernen einräumt, wird allerdings die Wegezeit vom Betrieb zur Berufsschule und zurück abgezogen. Auch Lehrzeiten an der Berufsschule, die über die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit hinaus erteilt werden, wie z.B. Sport, Religion, etc. werden abgezogen.

6. Werden Auszubildende zum neuen Prüfungstermin automatisch angeschrieben, oder muss das Ausbildungsunternehmen sie wieder anmelden?
Für die abgesagten bzw. verschobenen schriftlichen Ausbildungsprüfungen sowie die Fortbildungs- und Sach-/Fachkundeprüfungen, die bis Ende Mai 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Über die Verfahrensweise und den Nachholungstermin wird die IHK Chemnitz zeitnah informieren.
Zu prüfende Personen, die bisher nur die schriftliche Prüfung abgelegt haben, werden wir über einen Ersatztermin für die praktische Prüfung und den weiteren Ablauf informieren.

7. Können Abgabefristen für Projektarbeiten etc. verlängert werden?
In einigen Prüfungen müssen Projektarbeiten, Reporte, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen grundsätzlich eingehalten werden. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, müssen sich die betroffenen Prüfungsteilnehmer unverzüglich bei der IHK Chemnitz melden, die über das weitere Prüfungsverfahren entscheidet.

8. Die Projektarbeit von Auszubildenden ist aufgrund der Corona-bedingten Umstände betrieblich nicht durchführbar. Was ist zu tun?
Auch in diesem Fall sollten Auszubildende mit der IHK Chemnitz Kontakt aufnehmen, damit über das weitere Prüfungsverfahren entschieden werden kann.

9. Muss ein Prüfungsteilnehmer seinen geplanten Urlaub verschieben, wenn der von der IHK neu festgesetzte Prüfungstermin mit seinem Urlaub kollidiert? Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Der/die Prüfungsteilnehmer/-in kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Ersatztermine werden nicht angeboten. Die Prüfung kann beim nächsten regulären Prüfungstermin (in der Regel ca. 6 Monate später) abgelegt werden.

 10. Können Auszubildende die Prüfung auch ablegen, wenn die Prüfung auf einen Zeitpunkt nach Ausbildungsende verschoben wurde?
Die Auszubildenden können auch nach Ausbildungsende die Prüfung ablegen, denn an ihrem Status zum Zulassungszeitpunkt ändert die Verschiebung nichts.
Ein Fall des § 45 Abs. 2 BBiG (Zulassung als Externe zur Abschlussprüfung) liegt nur dann vor, wenn die Zulassung zur Prüfung erst nach vertraglichem Ablauf der Ausbildungsdauer oder einer sonstigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) erfolgen soll.

11. Entstehen den Auszubildenden im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis Nachteile, wenn die Prüfung verschoben wird?
(vgl. Frage 14 Informationen zur Ausbildung)
Im Hinblick auf die Prüfung entstehen den Auszubildenden keine Nachteile. Im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis besteht die Möglichkeit, dass die Ausbildungszeit später endet.

Informationen zur Ausbildung:

1.Das Ausbildungsunternehmen wurde durch die Behörden geschlossen. Wie soll nun ausgebildet werden?
Sollte der Betrieb komplett geschlossen und eine Umsetzung in eine andere Abteilung nicht möglich sein, können den Auszubildenden Ausbildungsinhalte für die Erarbeitung zu Hause geben werden. Allerdings darf dies keine ausbildungsfremde Tätigkeit sein. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

2. Es gibt kaum Aufträge. Können Auszubildende ihre Stunden reduzieren bzw. ist die Anhäufung  von Minusstunden zulässig?
Eine Möglichkeit zur Reduzierung der finanziellen Belastung der Ausbildungsbetriebe durch die in voller Höhe fortzuzahlende Ausbildungsvergütung und gleichzeitig zum Erhalt des Ausbildungsplatzes für Auszubildende kann die Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG sein.
Mit einer Vertragsänderung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit ggf. befristet um bis zu 50 Prozent verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a Abs. 2 BBiG). Besprechen Sie bitte gern den Einzelfall mit den Ausbildungsberatern der IHK Chemnitz.
Dagegen ist es nicht möglich, sog. „Minusstunden“ für Auszubildende anzuordnen, wenn das Ausbildungsunternehmen keine bzw. geringe Aufträge hat. Ebenso wie Überstunden sind „Minusstunden“ bei Auszubildenden nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Rahmen zulässig. § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG gilt auch hier analog der Aussagen zu Kurzarbeit für Auszubildende (vgl. Frage 8). Fehlstunden können nur mit Zustimmung des Auszubildenden vereinbart werden. Allerdings kann eine hohe Anzahl von Fehlstunden in der Ausbildung die Zulassung zur Prüfung gefährden. Hierauf wäre zu achten.
 
3. Dürfen Auszubildende im Homeoffice arbeiten?
Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenden zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten.

4. Sind Auszubildende berechtigt, aufgrund der mit Corona-
Pademie einhergehenden Ansteckungsgefahr der betrieblichen Ausbildung fernzubleiben?
Grundsätzlich dürfen Auszubildende die betriebliche Ausbildung nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Insbesondere ist jedes eigenmächtige Fernbleiben von Auszubildenden von der betrieblichen oder schulischen Ausbildung ein Verstoß gegen seine vertragliche und gesetzliche Verpflichtung, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und kann sowohl arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch die Zulassung zur Abschlussprüfung wegen Fehlzeiten gefährden. Ein Fernbleiben von der Ausbildung ist deshalb nur im Einvernehmen mit dem Ausbildenden möglich oder sofern ein behördliches Verbot bzw. ein gesetzlicher / vertraglicher Anspruch darauf besteht.
 
5. Darf ein Ausbildungsunternehmen seine Auszubildenden freistellen?
Eine Freistellung von Auszubildenden widerspricht grundsätzlich der vertraglichen und gesetzlichen Ver­pflichtung des Ausbildenden, Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Sie kommt deshalb nur im Ausnahmefall oder bei gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen (z.B. § 15 Abs. 1 BBiG) in Betracht. Die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung besteht bei Freistellungen weiter.
Stellen Ausbildende Auszubildende von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.
Tipp der IHK Chemnitz: Versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen.
Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem Auszubildenden ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

6.Können Auszubildende in den (Zwangs-)Urlaub geschickt werden bzw. kann Betriebsurlaub angeordnet werden?
Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub müssen Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
 
 7.Wie wird mit Fehlzeiten umgegangen, wenn Auszubildende vom Ausbildungsunternehmen für längere Zeit nach Hause geschickt werden? Sind diese relevant für die Abschlussprüfungen?
Auch in diesem Fall handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevant sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG). Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende diese zu vertreten hat.
Ein Richtwert für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist für die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von zehn Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.
Tipp der IHK Chemnitz:
Dokumentieren Sie genau, welche Ausbildungsinhalte versäumt wurden und holen Sie diese sobald wie möglich nach. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Bei länger andauernden Ausfällen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen IHK zu stellen.

8.Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Grundsätzlich kann der Ausbildungsbetrieb Auszubildenden gegenüber keine Kurzarbeit anordnen.
Der Ausbildungsbetrieb ist zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
  • Versetzung in die Lehrwerkstatt
  • Online-Schulungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings nur beschränkt zu handhaben. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden.
Wichtig: Auch in Kurzarbeit besteht die Pflicht, die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen in voller Höhe fortzuzahlen, § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG.
 
9.Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende?
Sollte eine zeitliche Reduzierung oder Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich sein und den Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben die Auszubildenden zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG besteht bei Ausfall der Berufsausbildung. Ggf. muss der Anspruch auch in Tagen berechnet werden. Wenn die theoretische Ausbildung in der Berufsschule stattfindet oder Aufgaben im Homeschooling durch die Auszubildenden gelöst werden, fällt die Ausbildung nicht aus. Es besteht die vertragliche Vergütungspflicht. Die Agentur für Arbeit wird demnach frühestens nach 30 Arbeitstagen (bzw. 36 Werktagen), in denen die Berufsausbildung nicht stattfinden konnte, Kurzarbeitergeld für Auszubildende auszahlen.

10.Was bedeutet eine Insolvenz für das Ausbildungsverhältnis?
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildenden (im Falle der Eigenverwaltung der sog. eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildender und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.

11.Darf einem Auszubildenden mangels Aufträgen, behördlich angeordneter Betriebsschließung, Kurzarbeit oder drohender Insolvent gekündigt werden?
Ein Mangel an Aufträgen, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wiederaufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden.
Durch die dadurch weggefallene Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung des/der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Der Ausbildende ist aber dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

12.Muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?
Ja. Denn Auszubildende sind gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall natürlich in Abstimmung mit dem Auszubildenden.
Hinweis der IHK Chemnitz:
Die IHK Chemnitz empfiehlt, dass die Auszubildenden die Möglichkeit erhalten, die von den Berufsschulen gestellten Aufgaben während der Arbeitszeit zu bearbeiten. Dies beugt auch einer durch die Versäumung der Unterrichtsinhalte eventuell erforderlichen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vor.
Auszubildende sollten die Zeit ohne Berufsschule keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen und sich weiterhin gewissenhaft auf die anstehenden oder terminlich noch festzulegenden Prüfungen vorbereiten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen bieten sich Aufgaben vergangener Prüfungen an:
a) Kaufmännische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.
b) Industriell-technische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.


13. Ein Betrieb plant zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres erstmals auszubilden, jedoch verfügt noch niemand im Betrieb über die Ausbildereignungsbescheinigung. Da AEVO-Prüfungen derzeit nicht stattfinden, stellt sich die Frage, ob aus diesem Grund nicht ausgebildet werden darf.
Gemäß § 6 Abs. 4 AEVO kann die zuständige IHK vom Nachweis der AEVO befreien. Die Befreiung ist auch unter Auflagen möglich. In diesem Fall ist eine Auflage, dass die AEVO-Prüfung in einem festgelegten Zeitraum (z.B. sechs oder zwölf Monate) nachgeholt wird, angemessen.
 
14. Entstehen den Auszubildenden im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis Nachteile, wenn die Prüfung verschoben wird?
Im Hinblick auf die Prüfung entstehen den Auszubildenden keine Nachteile. Im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis besteht die Möglichkeit, dass die Ausbildungszeit später endet.
 
15. Im Betrieb gab es einen Verdacht auf Corona, sodass alle Mitarbeiter*innen und Auszubildenden nach Hause geschickt wurden. Der Verdacht hat sich nicht bestätigt. Besteht für die    Auszubildenden ein Anspruch auf Vergütung?
Ja, hier liegt ein Fall von § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG vor. Danach haben Ausbildende die Vergütung bis zu einer Zeit von 6 Wochen auch zu zahlen, wenn die Auszubildenden sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt.
 
16. Darf ein Betrieb, bei dem Kurzarbeit stattfindet, Ausbildungsverträge für das kommende    Ausbildungsjahr schließen?
Ja, darf er.
Da Auszubildende grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Abs. 1 BBiG). Auch berührt die aus unternehmerischer Sicht notwendige Kurzarbeit einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens nicht die persönliche Eignung und persönliche Integrität von Ausbildenden gem. § 29 BBiG.
 
17. Aufgrund der Schließung des Ausbildungsbetriebes kann der Ausbildende seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht mehr erfüllen. Muss dem Auszubildenden gekündigt werden?
Sofern die Schließung nur vorübergehend ist, kommen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte oder auch eine Form der Verbundausbildung zur Überbrückung bis zur Wiedereröffnung ohne Kündigung in Betracht.


18. Der Betrieb hat kaum Aufträge. Kann die tägliche Ausbildungszeit reduziert werden?
Es besteht die Möglichkeit, durch eine Änderung des Ausbildungsvertrages eine Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG zu vereinbaren und dadurch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit, um bis zu 50 Prozent zu reduzieren.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden (§ 17 Abs. 5 BBiG). Allerdings verlängert sich dann die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer entsprechend.


19. Kann die Probezeit der Auszubildenden verlängert werden, wenn die Ausbildung während der Probezeit Corona-bedingt unterbrochen werden muss oder nur eingeschränkt möglich ist?
Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Die Vertragsparteien können sich auf eine solche Vereinbarung etwa dann nicht berufen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde.


20. Wer ist in Zeiten der Coronakrise für die Vermittlung der Inhalte zuständig, die in „normalen Zeiten“ von der Berufsschule vermittelt werden? 
Da die Berufsbildung auch in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, ist auch die Berufsschule dafür zuständig.
Kommt die Berufsschule ihrer Zuständigkeit nicht nach, so ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die theoretischen Lerninhalte nach der jeweiligen Ausbildungsverordnung zu vermitteln bzw. einzukaufen. Hingegen ist der Ausbildungsbetrieb nicht verpflichtet, den schulischen Rahmenlehrplan zu vermitteln.