Ausbildungseignung für Unternehmen erteilen

Die Eignung einer Ausbildungsstätte liegt nach § 27 BBiG vor, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung vermittelt werden können und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach §§ 28 ff. BBiG gegeben sind.
 
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Unternehmen stellt einen Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB) auf Erteilung der Ausbildungseignung. Der Antrag kann per Post, per Fax oder per E-Mail an die IHK gesandt werden. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist ebenfalls möglich. Der zuständige Berater Berufliche Bildung vereinbart einen Termin, um vor Ort die Voraussetzungen zur Ausbildung zu prüfen.
Zu diesem Termin wird umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert und es werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben.
 
Welche Unterlagen sind für das Verfahren erforderlich?
  • Ausbilderkarte
  • Antrag auf Eintragung einschließlich der drei Berufsausbildungsverträge
Die Formulare haben wir für Sie bereitgestellt.
 
Was kostet das Verfahren?
Für die Feststellung der Ausbildungseignung entstehen keine Kosten.
 
Rechtsgrundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Ausbildungsordnung
Ansprechpartner:
Berater Berufliche Bildung