Beratung, Betreuung und Überwachung der Ausbildungsbetriebe

Eignungsfeststellung

Die Berater Berufliche Bildung der IHK prüfen bei ausbildungswilligen Unternehmen nach den Forderungen des Berufsbildungsgesetztes die
  • Eignung der Ausbildungsstätte
  • persönliche Eignung des Ausbildenden
  • persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders.
Die Eignungsfeststellungen erfolgen nach Terminabstimmung mit den Unternehmen durch die Berater Berufliche Bildung im Ergebnis durchgeführter Betriebsbesuche und nach Vorliegen vollständiger Betriebserhebungsunterlagen.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung geben die Ausbildungsberater den Ausbildern Hinweise zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung.
Ausbildende Unternehmen in Südwestsachsen sind in der Broschüre "Ausbildungsatlas" veröffentlicht.

Verkürzung der Ausbildung

Richtlinie über die Abkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 des Berufsbildungsgesetzes
I. Grundsatz
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer soll einem durchschnittlich begabten Auszubildenden (mit Hauptschulabschluss) ermöglichen das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist im Einzelfall auf Antrag abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann (§ 8 Abs.1 BBiG).
In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung nachgewiesen wird. Allerdings darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll.
Unter Beachtung des Zusammentreffens mehrerer Abkürzungsgründe sind folgende Mindestzeiten nicht zu unterschreiten:
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3,5 Jahre - 24 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3 Jahre - 18 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 2 Jahre - 12 Monate
II. Kriterien für die maximale Abkürzung der Ausbildungsdauer
Schulische Vorbildung
  • Hoch- oder Fachhochschulreife - 12 Monate
  • Erfolgreicher Abschluss der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule - 6 Monate
  • Besuch sonstiger Schulen, auch soweit ohne Abschluss - in angemessenem Umfang
Betriebliche oder sonstige Tätigkeit
  • Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen - in voller Höhe
  • Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienen (Ausbildungsziele sind "verwandt", wenn die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen.) - 1. Ausbildungsjahr in voller Höhe, ab 2. Ausbildungsjahr bis zur Hälfte
  • Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Weise erworben wurden. - in angemessenem Umfang
III. Verfahren
Vor einer Entscheidung der Kammer sind gemäß § 8 BBiG die Beteiligten zu hören. Ein gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden gilt als Anhörung der Beteiligten.
Der Antrag kann demnach frühestens mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages oder zu einer späteren Zeit gestellt werden. Der Endzeitpunkt wird praktisch dann gegeben sein, wenn wegen der bevorstehenden Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine Abkürzung nicht mehr sinnvoll erscheint. In gestuften Ausbildungsberufen ist die Antragstellung an eine bestimmte Stufe nicht gebunden. Die Abkürzung sollte man jedoch in der Regel für die erste Stufe vorsehen.
Ein Antrag auf Abkürzung kann im Hinblick auf die Formlosigkeit der Antragstellung bereits gleichzeitig mit der Einreichung der Vertragsniederschrift des Berufsausbildungsvertrages dadurch gestellt werden, dass unter "A" des Vertrages der Wunsch zur Abkürzung durch Eintragung des vorgesehenen Zeitmaßes zum Ausdruck gebracht und hierfür unter "H" des Vertrages eine entsprechende Begründung gegeben wird. Nachweise sind dem Berufsausbildungsvertrag beizulegen.
Bei einer nachträglichen Änderung der Ausbildungszeit ist dem Berater Berufliche Bildung der IHK ein formgebundener Änderungsvertrag mit Begründung und Angabe des neuen Ausbildungsendes unter Beifügung der überarbeiteten sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung einzureichen.

Ausbildung behinderter Menschen

  • Übersicht über die durch die Richtlinien der IHK Chemnitz erlassenen Regelungen zur Ausbildung behinderter Menschen.

IHK-Lehrstellenbörse

Eine Alternative zu den Angeboten der Arbeitsagenturen ist die Lehrstellenbörse der Industrie- und Handelskammer. Mit ihren detaillierten Anforderungsprofilen ist diese Lehrstellenbörse eine praxisnahe Verbindung zwischen den Mitgliedsfirmen der IHK und den lehrstellensuchenden Jugendlichen.
Unternehmen haben hohes Interesse an qualifiziertem Nachwuchs. Die Mitgliedsunternehmen der IHK Chemnitz bilden in mehr als 100 Ausbildungsberufen aus. Die Ausbildung in über 2.000 Ausbildungsbetrieben in der Region bietet jungen Menschen gute berufliche und damit Lebensperspektiven.
Mit der Lehrstellenbörse haben Firmen und Unternehmen wiederum die Möglichkeit, rechtzeitig für die Aufnahme einer Ausbildung in Ihrem Unternehmen zu werben und besonders motivierte und interessierte Jugendliche mit Ihrem Angebot zu erreichen.
Die Benutzung der Lehrstellenbörse ist für alle Beteiligten freiwillig, widerruflich und kostenlos. Gleichzeitig können wir aber keine Garantie für Vollständigkeit, Inhalt und Aktualität übernehmen.
  • Bestehende Ausbildungsbetriebe in Ihrer Region im Ausbildungsatlas der IHK Chemnitz