Umschulungsberatung und Überwachung der Umschulung

Nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Berater Berufliche Bildung der Industrie- und Handelskammern verpflichtet, neben der Durchführung der Eignungsfeststellung der Umschulungsstätten auch die Durchführung der Umschulungsmaßnahmen zu überwachen.
Umschulungseinrichtungen müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht von Beginn der Maßnahme und während der Umschulung überprüft werden:
  • Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
  • Eignung der Ausbilderpersonen
  • Konzeption der außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Dauer und Ziel
  • Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase (Praktikum).
Zwischenprüfungen sind für Umschülerinnen und Umschüler laut Berufsbildungsgesetz (§§ 58 ff.) nicht verbindlich geregelt und daher freiwillig.
Auf Antrag werden Umschülerinnen und Umschüler zu Zwischenprüfung zugelassen (§ 48 Abs. 3 BBiG). Den Teilnahmewunsch an einer Zwischenprüfung müssen Umschülerinnen und Umschüler zusammen mit dem Einreichen des Umschulungsvertrages schriftlich bei der IHK anzeigen.
Die Berater und Beraterinnen Berufliche Bildung beraten Umschulungsträger und Ausbildungsstätten
Kontakt:
Berater und Beraterinnen der Beruflichen Bildung