FAQs zur Russland-Ukraine-Krise

Der anherschende  Konflikt zwischen der Ukraine und Russland stellt die Wirtschaft vor viele neue Herausforderunge. Viele Fragen und Problematiken gehen damit einher. Eine unverbindlindliche Einschätzung allgemeiner Fragen wurde nachstehend vom Krisenstab Kontaktstelle Lieferkette aufgearbeitet und geflegt.

Besonderheiten zu den Sach- und Geldspenden

Können Unternehmer gespende Sach- und Geldspenden sowie Kosten für die Transport von Hilfsgütern (Personalkosten / Sprit / Leih-LKW etc.) beim Finanzamt steuerrechtlich Geltend machen und wenn ja, welche Voraussetzungen / Nachweise müssen die Unternehmen erbringen?
Geldspenden bis 300 Euro können mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung belegt werden. Dafür genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Es bedarf der Angabe vom Auftraggeber und dessen Kontonummer, Summe und Buchungstag, sowie die Bestätigung der Ausführung der Zahlung.
Also z.B. ein Kontoauszug. Die 300 Euro gelten pro Zahlung und nicht pro Kalenderjahr, es sind also mehrere Spenden möglich. 
Der Empfänger der Spende muss eine gemeinnützige Organisation sein, ein steuerbegünstigter Verein oder eine politische Partei. Ansässig in Deutschland, der EU oder dem EWR. Die Gemeinnützigkeit des Empfängers muss belegt werden. Hierfür bedarf es einem Nachweis durch den Empfänger, der außerdem erkennen lassen muss, ob es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder eine Spende handelt. 
Es wird erwartet, dass künftig eine weitere Erleichterung eingeführt wird. Möglicherweise soll die Spendengrenze von 300 Euro fallen gelassen werden. Informationen zur Erleichterung liegen seitens vom Bundesfinanzministerium aber bisher noch nicht vor.
Sachspenden können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu ist die Ermittlung des Wertes der Sache erforderlich. Dabei sind zu berücksichtigen früherer Kaufpreis, Alter, Qualität und Zustand der Sache. Dies ist auf einer Zuwendungsbestätigung durch den Empfänger anzugeben. 

Besonderheit zum Versicherungsschutz für Lieferungen von Hilfsgüter

Versicherungsschutz, der möglicherweise in bestimmten Regionen für z.B. Hilfsgüter-Lieferanten (LKW´s / Transporter / Busse) wegfällt, wenn sie in bestimmte Krisenregionen fahren. Sprich: Wann haben die Hilfsgüterlieferanten Versicherungsschutz und wann erlischt dieser?
Die Haftpflichtversicherung schließt Ansprüche aus Schäden durch Krieg oder kriegsähnlicher Ereignisse aus. Die KfZ Versicherung gilt zwar grundsätzlich in allen EU-Staaten, auch hier ist aber kein Schutz bei Schäden und Unfällen die durch Kriegsereignisse mittelbar oder unmittelbar verursacht werden gegeben. Die Versicherer empfehlen die Hilfsgüter daher an der Grenze abzuladen. Ebenso gilt bei der Sach- und Ertragsausfallversicherung ein Ausschluss für durch Krieg verursachte Schäden.